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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
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erfolgt mittels Informatik. * 2 Die Voraussetzungen und Anforderungen an die Grundbuchführung rich- ten sich nach der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)4), der Technischen Verordnung des EJPD und Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch und bestimmt insbesondere über die Anbindung von Plattformen für die sichere Zustellung von elektronischen Dokumenten un- ter Berücksichtigung der Informatikverordnung (ITV)
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215.23 - Verordnung betreffend die Viehverpfändung
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auf Weisung des Registerfüh- rers für Viehverschreibungen (Handelsregisterführer) an Ort und Stelle sich über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu verge- wissern und dem Registerführer
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751.162 - Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
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oder Entlastungsstrassen auf dieser Strecke von Fahrbahn, Trot- toirs und Radfahrerwegen, soweit sich solche im Gebiet der Stadtgemeinde Zug befinden, unentgeltlich in die Kanäle gemäss § 1 einzuleiten
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511.114 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
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logistischer oder administrativer Art, werden sie wie Instruktoren entschädigt. In diesem Fall richtet sich die Kostentragung nach Artikel 7 Abs. 4. 3 511.114 4. Schlussbestimmungen Art. 9 Streitbeilegung 1 verwendet: 1. Ordnungsdienst ist die Gewährleistung und/oder die Wiederherstel- lung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Menschenansamm- lungen mit anlassbezogen organisierten und geführten Polizeikräften
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841.712 - Verordnung über die maximal anrechenbaren Kosten für Tagestaxen bei den Ergänzungsleistungen
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BGS 841.7 GS 31, 81 1 841.712 2 Hat die Person einen Eigenanteil an die Pflege zu leisten, erhöhen sich die maximal anrechenbaren Kosten gemäss Abs. 1 um den im Kanton Zug gel- tenden Ansatz der Patien
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844.413 - Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
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Leistungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungskanton vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehalt- los verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu überneh-
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Microsoft Word - Document2
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Museumsgut des Kantons Zug) 7 Anhang 1 Museumsgut des Kantons Zug Das aufgeführte Museumsgut befindet sich zurzeit im städtischen Werk- hof und in einem Depot in Oberwil, soweit nichts anderes vermerkt. 1
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841.714-A1 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1) (ELKV)
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Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe aus- serhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Ver- sicherung übernimmt die Mietkosten. 11.03* Punktschriftschreibmaschinen . 21 * Inhalationsapparate. 22 * Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine ver- sicherte Person ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Kör- perhygiene fähig ist. 23 * Krankenheber
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152.42 - Verordnung über die Aktenführung
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flächendeckende, ordnungsgemässe und systematische Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen. 2 Sie erstreckt sich auf papiergebundene, elektronische und andere Unterla- gen. § 2 Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt müssen a) den Sicherheitsanforderungen genügen, insbesondere im Bereich der Informatiksicherheit und des Datenschutzes; b) die Übernahme von Unterlagen aus abgelösten Systemen sicherstellen sowie c) die polizeiliche Ermittlungsverfahren. § 3 Zweck 1 Die Aktenführung unterstützt die Geschäftsbearbeitung, sichert die Nach- vollziehbarkeit und garantiert die Transparenz staatlichen Handelns. 2 Sie a) ermöglicht
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421.1 - Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
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Anschaffung von wertvollem Kunst- und Kulturgut; d) die Auszeichnung von Personen und Institutionen, die sich um das kulturelle Leben verdient gemacht haben; e) das heimische Schrifttum; f) das Theater- und