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826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
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Jahres ausgerichtet. 3 Der Differenzbetrag wird auf die nächsten 50 Franken aufgerundet. * 4 Verändern sich die Einkommensverhältnisse während der Bezugszeit, ist der Beitrag entsprechend anzupassen. § 5 L
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851.212 - Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
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Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweist. 4 Die anrechenbaren Liegenschaftenkosten richten sich nach den bundes- rechtlichen Vorschriften. 5 Für den Verzicht auf die Verzinsung der Darlehen ist
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154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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auf den Arbeitsplatz ist die Arbeitsstation zu sperren, oder die Benützerin bzw. der Benützer meldet sich vom System ab. 1) BGS 154.21 2) BGS 154.211 GS 27, 613 1 154.28 3 E-Mails von unbekannten Personen bundesrechtlich definierte Nut- zungen von Informationstechniken. § 2 Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen 1 Das Passwort ist persönlich und darf nicht weitergegeben werden. * 2 Beim Verlassen des geändert GS 27, 755 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen § 3 Personendaten und vertrauliche Sachdaten § 4 Technische Unregelmässigkeiten 2. Geschäftliche
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661.1 - Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
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Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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Errichtung von Unterfluranlagen und die Anforderungen an den Betrieb von Unterfluranlagen richten sich nach § 20 Abs. 1 des Anhangs10) dieses Reglements. * § 16b * Standort von Unterfluranlagen und Ob
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732.26 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des Zeba)
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einzelnen Fraktion inkl. Mehrwertsteuer im Amtsblatt. § 10 Rechtspflege 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3). § 11 Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt nach der recht
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Microsoft Word - 512.2-A1.doc
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her Anordnungen, die der Genehmigung durch die Sicherheitsdirekti- on be- dürfen, durch VT, wobei sich die Prü- fung nicht auf die Angemessenheit der Anordnung bezieht, sondern nur darauf, ob die gemeindliche
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925.11 - Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
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Zustellung bei der verfügenden Stelle schriftlich Einspra- che erhoben werden. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflege- gesetz9). § 30 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
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531.14 - Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
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die Kommandogruppen der betroffenen Gemeindefeuerwehr für die manuelle Alarmauslösung auf. 3 Erweist sich ein Alarm als Fehlalarm, gibt die Einsatzleitung der Zuger Polizei Entwarnung. § 6 Alarmstellen der Zuständigkeit, die Organisation und den Ein- satz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der Alarmierung in Friedenszeiten. 2 Sie dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität
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414.182 - Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
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etc.) anordnen. Sie hat die Schulleitung umgehend zu informieren. Die weiteren Massnah- men richten sich nach Abs. 1 – 3. § 5 Inkrafttreten 1 Die Disziplinarordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. 3 414 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 19901), beschliesst: § 1 Zweck 1 Zur Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebes am Schulischen Brückenangebot wird eine