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826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
Jahres ausgerichtet. 3 Der Differenzbetrag wird auf die nächsten 50 Franken aufgerundet. * 4 Verändern sich die Einkommensverhältnisse während der Bezugszeit, ist der Beitrag entsprechend anzupassen. § 5 L
851.212 - Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweist. 4 Die anrechenbaren Liegenschaftenkosten richten sich nach den bundes- rechtlichen Vorschriften. 5 Für den Verzicht auf die Verzinsung der Darlehen ist
154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
auf den Arbeitsplatz ist die Arbeitsstation zu sperren, oder die Benützerin bzw. der Benützer meldet sich vom System ab. 1) BGS 154.21 2) BGS 154.211 GS 27, 613 1 154.28 3 E-Mails von unbekannten Personen bundesrechtlich definierte Nut- zungen von Informationstechniken. § 2 Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen 1 Das Passwort ist persönlich und darf nicht weitergegeben werden. * 2 Beim Verlassen des geändert GS 27, 755 7 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen § 3 Personendaten und vertrauliche Sachdaten § 4 Technische Unregelmässigkeiten 2. Geschäftliche
661.1 - Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
Errichtung von Unterfluranlagen und die Anforderungen an den Betrieb von Unterfluranlagen richten sich nach § 20 Abs. 1 des Anhangs10) dieses Reglements. * § 16b * Standort von Unterfluranlagen und Ob
732.26 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des Zeba)
einzelnen Fraktion inkl. Mehrwertsteuer im Amtsblatt. § 10 Rechtspflege 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3). § 11 Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt nach der recht
Microsoft Word - 512.2-A1.doc
her Anordnungen, die der Genehmigung durch die Sicherheitsdirekti- on be- dürfen, durch VT, wobei sich die Prü- fung nicht auf die Angemessenheit der Anordnung bezieht, sondern nur darauf, ob die gemeindliche
925.11 - Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
Zustellung bei der verfügenden Stelle schriftlich Einspra- che erhoben werden. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflege- gesetz9). § 30 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
531.14 - Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
die Kommandogruppen der betroffenen Gemeindefeuerwehr für die manuelle Alarmauslösung auf. 3 Erweist sich ein Alarm als Fehlalarm, gibt die Einsatzleitung der Zuger Polizei Entwarnung. § 6 Alarmstellen der Zuständigkeit, die Organisation und den Ein- satz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der Alarmierung in Friedenszeiten. 2 Sie dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität
414.182 - Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
etc.) anordnen. Sie hat die Schulleitung umgehend zu informieren. Die weiteren Massnah- men richten sich nach Abs. 1 – 3. § 5 Inkrafttreten 1 Die Disziplinarordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. 3 414 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 19901), beschliesst: § 1 Zweck 1 Zur Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebes am Schulischen Brückenangebot wird eine

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