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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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Vereinsmitglieder. Der Beitrag für Vereinsmitglieder, welche nicht einem Verband gemeldet sind, reduziert sich um die Hälfte. * 3. Beiträge für Sportaktivitäten * § 6 Anlässe * 1 An die Organisation von Anlässen
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417.13 - Regierungsratsbeschluss betreffend Beiträge an die ungedeckten Kosten der beruflichen Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern
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anerkannten nationalen Nach- wuchskaders, welche an einer Junioren- EM oder -WM Rang 1. – 8. belegten und sich dabei unter dem ersten Drittel der Teilnehmenden befanden: Fr. 2 000.– Diese Beiträge können nicht
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721.53 - Submissionsverordnung (SubV)
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Strassenbauvorhaben gemäss dem jeweiligen Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm, auf welchen sich das Projekt stützt. 2 721.53 § 6 Verfahrenskompetenzen 1 Die jeweilige Direktion entscheidet: a) über
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711.7 - Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung
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n wurde (BLN-Objekt 1307 Gla- ziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette) und sich im Kanton Zug befindet, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben. § 2 Kiesabbauverbot 1 Nach Inkrafttreten
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722.211 - Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV)
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Fachunternehmen gasbefeuerte Aggregate auftragsgemäss ei- nem jährlichen Service unterzieht, beschränken sich die Kaminfegearbeiten auf die Kontrolle und nötigenfalls auf die Reinigung der Abgasanlagen. 2 Der
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861.42 - Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
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Die Anzahl der Personen, zu deren Unterbringung die Einwohnergemein- den verpflichtet sind, ergibt sich aus deren Einwohnerzahl (Stand jeweils per 31. Dezember der verfügbaren Vorjahreszahlen der Einwo
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212.51 - Verordnung über die Kriseninterventionsstelle (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
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Wohnung ab und händigt sie der verletzten Person aus. § 5 Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1.
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215.51 - Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
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Jahr nach Übergabe des gefundenen oder herrenlos gewordenen Gegenstandes an die Polizei. Sie richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwillige öffentli- che Versteigerung7). § 5 Notverkauf 1 Gefundene zwischen einer Gemeinde und der Polizei Anwendung auf Gegenstände, die a) die Polizei findet, sicherstellt oder wegschafft oder 1) BGS 111.1 2) SR 210 3) BGS 211.1 4) BGS 216.1 5) BGS 512.1 6) BGS 512 Kanton Zug 215.51 Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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424.1 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung an der Stadt- und Kantonsbibliothek
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Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 1 Der Kanton beteiligt sich am Bau und am Betrieb der Stadt- und Kantons- bibliothek Zug. § 2 1 An den Bau gemäss vorliegendem
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721.252 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
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Der Kantonsrat entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschlusses über die sich aufgrund der Vorbereitungsphase er- gebenden Anträge des Regierungsrates. Er erteilt diesem die Kompetenz