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1013.9 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. Juni 2003
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ermöglichen. § 31 2. Baulinien- und Strassenpläne 1 Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Tras- sen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Eigentümer sowie Betreiberinnen und Betreiber der Kiesgruben sind verpflichtet, a) finanzielle Sicherheit für die Einhaltung der Bewilligung zu leisten; b) dem Kanton jährlich die abgebauten Kubaturen
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1015.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1015.4 (Laufnummer 10977) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN DIREKTEN FINANZAUSGLEICH BERICHT UND ANTRAG DER STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSION VOM 2. OKTOB
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1034.1 - Postulatstext
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wichtig und nötig, Verbundenheit soll und muss auch in guten Zeiten gefördert werden. Aus meiner Sicht sollte der Kanton periodisch solche Feste der Verbundenheit ermöglichen. Ich denke so ungefähr alle
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1051.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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fest und bewilligt das für die Umsetzung der Sicherheitsstrategie erforderliche zusätz- liche Personal. 2 Der Regierungsrat: a) erlässt das Sicherheitskonzept unter Berücksichtigung der Sicherheits- risiken Schadensbegren- zung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kontinuität in der Leistungserbringung; d) die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten. § 3 Adressaten 1 Adressaten dieses Schadensbegrenzung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kontinuität in der Leistungserbringung; c) die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten. d) streichen a) alle haupt- und
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1051.2 - Antrag des Regierungsrates
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fest und bewilligt das für die Umsetzung der Sicherheitsstrategie erforderliche zusätz- liche Personal. 2 Der Regierungsrat: a) erlässt das Sicherheitskonzept unter Berücksichtigung der Sicherheits- risiken Schadensbegren- zung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kontinuität in der Leistungserbringung; d) die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten. § 3 Adressaten 1 Adressaten dieses einer grösstmöglichen Kundennähe, kontinuierlich und nachhaltig verbessert. § 2 Sicherheitsstrategie Die Sicherheitsstrategie umfasst: a) den nachhaltigen Schutz der Gesundheit und Unversehrtheit der Adres-
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1051.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Schadensbegren- zung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kontinuität in der Leistungserbringung; c) die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten. § 3 Adressaten 1 Adressaten dieses : a) erlässt das Sicherheitskonzept unter Berücksichtigung der Sicherheits- risiken, definiert die Minimalanforderungen und ermöglicht die modulare Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die jeweiligen n Bürgernähe, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährleistet. § 2 Sicherheitsstrategie Die Sicherheitsstrategie umfasst: a) einen den Verhältnissen angepassten Schutz der Gesundheit und Unver-
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1051.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 24. Juni 2003
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Schadensbegren- zung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kontinuität in der Leistungserbringung; c) die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten. § 3 Adressaten 1 Adressaten dieses : a) erlässt das Sicherheitskonzept unter Berücksichtigung der Sicherheits- risiken, definiert die Minimalanforderungen und ermöglicht die modulare Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die jeweiligen n Bürgernähe, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährleistet. § 2 Sicherheitsstrategie Die Sicherheitsstrategie umfasst: a) einen den Verhältnissen angepassten Schutz der Gesundheit und Unver-
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1051.7 - Antrag von Othmar Birri zur 2. Lesung
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1051.7 (Laufnummer 11126) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER KANTONALEN BEHÖRDEN, DER KANTONALEN VERWALTUNG UND DER GERICHTE ANTRAG VON OTHMAR BIRRI ZUR stellt Othmar Birri, Zug, zur 2. Lesung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte folgenden An- trag: § 6 Änderung Die grossen Zunahmen bei den Anzeigen im Verkehr und in der Wirtschaftskriminalität nehmen mit Sicherheit nicht in dem Umfange ab, um diese Überzeit zu kompensieren. Mit den Aufgaben der Zuger Polizei
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1066.1 - Motionstext
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werden, das mit der Planung bald begonnen wird. Wäre nun eine Machbarkeit einer Autobahnraststätte aus Sicht des BA für Strassen möglich, ist es u.E. unabdingbar, ein solches Projekt bei der künftigen Planung
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2217.3a - Beilage
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sorgung § 2 Abs. 1 (geändert) 1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zufuhr leitungsgebundener Ener- gie. 1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für