-
Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
-
Bestimmung der Haftanstalt, des Spitals oder der psychiatrischen Kli nik im Falle der Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 234 i.V.m. Art. 440 Abs. 1 StPO); 2. Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art und Überwachung von Ersatzmassnahmen, welche das Gericht an Stelle der Untersuchungs oder der Sicherheitshaft anord net (Art. 237 Abs. 2 und 3 StPO); 4. Meldung an das Gericht im Falle der Nichteinhaltung Abs. 4 StPO); 8. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Versetzung in die Sicher heitshaft zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme (Art. 440 Abs. 1 StPO); 9. Unterbreitung des Falls an
-
Reglement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversicherten Einrichtungen
-
Skilifte baulicher Teil G Sessel- und Skilifte maschineller Teil M 10 722.113 Gegenstand G M Sicherungstafeln und -kasten (ohne Sicherungen) G Signaleinrichtungen G Silos aller Art G Sonnenstoren G Son
-
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
-
und Aufklä rungsarbeit sowie durch Förderung einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung. 2 Für die Sicherstellung und Finanzierung der primärpräventiven Bildungs und Aufklärungsarbeit ist der Kanton zuständig
-
Verfügung über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Zug
-
Kanton Zug 841.12 Verfügung über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Zug Vom 20. Oktober 2014 (Stand 1. Januar 2015) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 69 d
-
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
-
für Wirtschaft und Arbeit mit Ausnahme der Zuständigkeiten gemäss den Bst. b und c; b) * der Sicherheitsdirektion für die polizeiliche Rechtshilfe im Sinne von Art. 86 UVG und die Aufgabenzuteilung an das
-
Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei
-
Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei Vom 15. April 2011 (Stand 1. Mai 2011) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug Verfügung. 1) BGS 153.1 2) BGS 161.1 3) BGS 331.2 GS 31, 107 1 153.751 3 Antragstellung an die Sicherheitsdirektion zur Aushändigung eingezogener Gegenstände an den kriminaltechnischen Dienst und/oder an das
-
Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote
-
Kanton Zug 154.224 Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote Vom 22. Februar 2011 (Stand 1. März 2011) Der Regieru
-
Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
-
öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen auf Anfrage hin in die erstinstanzliche Urteilsbegründung Ein- sicht nehmen. 3 161.14 2 Sie können bei der zuständigen Informationsstelle vor öffentlichen Ver- handlungen
-
Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
-
Kanton Zug 321.21 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
-
Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
-
zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der Si- cherheitsdirektion eingereicht. § 6 Verfahren 1 Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und Orga- nisationen der übrigen Seebenutzerinnen anderen vergleichbaren Wassersportarten gemäss § 1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. 2 753.6 § 7 Übergangsbestimmung 1 Gewerbsmässige Wassersportarten gemäss § 1 haben innert 20 Tagen nach Inkrafttreten die- ser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion ein Bewilligungsgesuch einzu- reichen. 2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung