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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
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Kanton Zug 321.21 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
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Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
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zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der Si- cherheitsdirektion eingereicht. § 6 Verfahren 1 Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und Orga- nisationen der übrigen Seebenutzerinnen anderen vergleichbaren Wassersportarten gemäss § 1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. 2 753.6 § 7 Übergangsbestimmung 1 Gewerbsmässige Wassersportarten gemäss § 1 haben innert 20 Tagen nach Inkrafttreten die- ser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion ein Bewilligungsgesuch einzu- reichen. 2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
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Verordnung über das Drachensegeln auf den Gewässern des Kantons Zug
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inkl. Flachwasserzonen sind Sperrzonen. Zu ihnen ist – mit Ausnahme der Startgassen – ein Sicherheitsabstand von mindestens 300 m einzuhalten; 1) BGS 111.1 2) BSG; SR 747.201 3) Binnenschifffahrtsverordnung en sowie zum Seeufer des Zuger- und des Ägerisees ist – mit Ausnahme der Startgassen – ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 m einzuhal- ten; i) * der Kanton lehnt jede Haftung für Schäden ab, die
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Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
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Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 19983), beschliesst: Ziff. 1 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständige Behörde zur Stellung des Gesuchs um einen polizeilichen Unterstützungseinsatz
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Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
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Kanton Zug 924.21 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachwei
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Microsoft Word - 531.14-A1.doc
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Gemeinden Anordnen von medizinischen Massnahmen Koordination und Anordnung von Verkehrs- und Sicherheitsmassnahmen Analyse der Lage Information der Gemeinden über Entwicklung der Lage Gemeindeführungsstab eingerückt Einrichten eines Führungsraumes, Telefon und FAX-Nummer an ELZ Zupo melden Radioempfang sicherstellen (DRS 1) Weitergabe der "WARNUNG" an Schulen, Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Industriebetriebe Institutionen gem. Liste weitere Massnahmen gemäss interner Checkliste Katastrophenstab Radioempfang sicherstellen (DRS 1) Nachrichtenbeschaffung: - Verbindungsaufnahme mit NAZ - Verbindungaufnahme mit Nachbarkantonen
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Microsoft Word - 531.14-A2.doc
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lung - weitere Weisungen Chemiestab abwarten Alarmierungsregion bestimmen Orientierung: - Sicherheitsdirektor - Stabschef KFS 2 31.03.2003 1.2. "Allgemeiner Alarm in der Region xy auslösen" durch Feuerwehren
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Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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Staatsanwaltschaft; b) die Leiterin oder den Leiter der Strafanstalt Zug; c) die gemeindlichen Sicherheitsverantwortlichen gemäss § 59 Ziff. 3 des Gemeindegesetzes1); d) die Mitglieder des kantonalen Führungs führen zu rationellen Arbeitsabläufen, stellen den zeitgerechten Informations und Datenaus tausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung. 2 Mit ihnen dürfen nur Daten bearbeitet werden Lese, Schreib, Mutations, Rechercheberechtigungen 1 Auf Antrag der Polizei bezeichnet die Sicherheitsdirektion jährlich die Stellen und Funktionen mit Lese, Schreib, Mutations und/oder Recher cheb
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Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
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3a * Pauschalen für den Polizeiaufwand bei Verkehrsunfällen 1 Die Polizei verrechnet für sicherheitspolizeiliche Massnahmen bei Ver kehrsunfällen mit einem polizeilichen Aufwand von a) über vier bis und Person für * a) * ausgebildete Polizistinnen und Polizisten Fr. 120.–; 1. * … 2. * … b) * Sicherheitsassistentinnen und assistenten Fr. 60.–; 1. * … c) * Mitarbeitende des Verkehrskontrolldienstes Fr. 48
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Verordnung über die Ausrüstung der Polizei
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Waffengesetz1). 2 Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustim- mung der Sicherheitsdirektion verwenden. 3 Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Kommandantin