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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
Kanton Zug 321.21 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der Si- cherheitsdirektion eingereicht. § 6 Verfahren 1 Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und Orga- nisationen der übrigen Seebenutzerinnen anderen vergleichbaren Wassersportarten gemäss § 1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. 2 753.6 § 7 Übergangsbestimmung 1 Gewerbsmässige Wassersportarten gemäss § 1 haben innert 20 Tagen nach Inkrafttreten die- ser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion ein Bewilligungsgesuch einzu- reichen. 2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
Verordnung über das Drachensegeln auf den Gewässern des Kantons Zug
inkl. Flachwasserzonen sind Sperrzonen. Zu ihnen ist – mit Ausnahme der Startgassen – ein Sicherheitsabstand von mindestens 300 m einzuhalten; 1) BGS 111.1 2) BSG; SR 747.201 3) Binnenschifffahrtsverordnung en sowie zum Seeufer des Zuger- und des Ägerisees ist – mit Ausnahme der Startgassen – ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 m einzuhal- ten; i) * der Kanton lehnt jede Haftung für Schäden ab, die
Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 19983), beschliesst: Ziff. 1 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständige Behörde zur Stellung des Gesuchs um einen polizeilichen Unterstützungseinsatz
Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
Kanton Zug 924.21 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachwei
Microsoft Word - 531.14-A1.doc
Gemeinden Anordnen von medizinischen Massnahmen Koordination und Anordnung von Verkehrs- und Sicherheitsmassnahmen Analyse der Lage Information der Gemeinden über Entwicklung der Lage Gemeindeführungsstab eingerückt Einrichten eines Führungsraumes, Telefon und FAX-Nummer an ELZ Zupo melden Radioempfang sicherstellen (DRS 1) Weitergabe der "WARNUNG" an Schulen, Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Industriebetriebe Institutionen gem. Liste weitere Massnahmen gemäss interner Checkliste Katastrophenstab Radioempfang sicherstellen (DRS 1) Nachrichtenbeschaffung: - Verbindungsaufnahme mit NAZ - Verbindungaufnahme mit Nachbarkantonen
Microsoft Word - 531.14-A2.doc
lung - weitere Weisungen Chemiestab abwarten Alarmierungsregion bestimmen Orientierung: - Sicherheitsdirektor - Stabschef KFS 2 31.03.2003 1.2. "Allgemeiner Alarm in der Region xy auslösen" durch Feuerwehren
Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
Staatsanwaltschaft; b) die Leiterin oder den Leiter der Strafanstalt Zug; c) die gemeindlichen Sicherheitsverantwortlichen gemäss § 59 Ziff. 3 des Gemeindegesetzes1); d) die Mitglieder des kantonalen Führungs­ führen zu rationellen Arbeitsabläufen, stellen den zeitgerechten Informations­ und Datenaus­ tausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung. 2 Mit ihnen dürfen nur Daten bearbeitet werden Lese­, Schreib­, Mutations­, Rechercheberechtigungen 1 Auf Antrag der Polizei bezeichnet die Sicherheitsdirektion jährlich die Stellen und Funktionen mit Lese­, Schreib­, Mutations­ und/oder Recher­ cheb
Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
3a * Pauschalen für den Polizeiaufwand bei Verkehrsunfällen 1 Die Polizei verrechnet für sicherheitspolizeiliche Massnahmen bei Ver­ kehrsunfällen mit einem polizeilichen Aufwand von a) über vier bis und Person für * a) * ausgebildete Polizistinnen und Polizisten Fr. 120.–; 1. * … 2. * … b) * Sicherheitsassistentinnen und ­assistenten Fr. 60.–; 1. * … c) * Mitarbeitende des Verkehrskontrolldienstes Fr. 48
Verordnung über die Ausrüstung der Polizei
Waffengesetz1). 2 Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustim- mung der Sicherheitsdirektion verwenden. 3 Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Kommandantin

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