-
Leitlinien zur Kommunikation
-
Kanton Zug 152.33 Leitlinien zur Kommunikation Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Reg
-
153.21 - Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes
-
Direktion des Innern 8. Kantonale Schiesskommission: von der bisherigen Militärdirektion zur Sicherheitsdirektion (untersteht jedoch 1999/2002 dem Stellvertre ter des Vorstehers der Sicherheitsdirektion) ) 9. Verwaltungskommission des Winkelriedfonds: von der bisherigen Mi litärdirektion zur Sicherheitsdirektion (untersteht jedoch 1999/2002 dem Stellvertreter des Vorstehers der Sicherheitsdirektion) 10
-
Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion
-
z be- nützen, bei einer von ihr benannten Polizeidienststelle entgegen zu nehmen, b) die Sicherheitsleistungen für die Benützung des Platzes zu regeln und c) die Gebühren einzuziehen. § 8 Strassenverkehrsamt Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion Vom 12. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2015) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes die Amtsleiterin oder den Amtsleiter sowie die Sicherheitsdirektion zur Entscheidfindung bei. § 5 Verwaltungsbeschwerdeverfahren 1 Die der Sicherheitsdirektion gemäss der Delegationsverordnung zustehen- den
-
153.712 - Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü)
-
Kanton Zug 153.712 Verfügung über die Delegation der Aufsichts und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands und Bürgerrechtsdienst in den Bere
-
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
-
on, Verfahren § 8 * Sicherheitsdirektion 1 Der Sicherheitsdirektion obliegt die Aufsicht über den zugerischen Win kelriedfonds. § 9 * … § 10 Ausführung 1 Die Sicherheitsdirektion ist für den Vollzug dieser erkranken oder verunglücken und dadurch in eine Notlage geraten, soweit nicht die Militärver sicherung oder eine andere Institution für die Unterstützung auf kommt, 2. durch Instruktions oder Aktivdienst Beiträge 1 Das Amt für Zivilschutz und Militär beurteilt die Gesuche nach Konsulta tion der Sicherheitsdirektion und legt die Höhe der Unterstützungsbeiträge fest. * 2 Die Unterstützungsbeiträge für Ins
-
Verordnung über die Notorganisation
-
Verwaltungsschutzraumes; 3. Mithilfe bei Ausbildungskursen und Übungen für die Gemeinde- stäbe; 4. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, insbesondere der Armee; 5. Erstellen /Kanzlei; f) der Chef Logistik/Betrieb. 2 Der Regierungsrat bezeichnet den Stabschef, die Sicherheitsdirektion die weiteren Mitglieder des Führungsstabes. * 1) BGS 541.1 GS 22, 609 1 541.11 3 Der Führungsstab beiziehen. § 5 Stabsstelle der Notorganisation 1 Die Stabsstelle der Notorganisation ist der Sicherheitsdirektion unter- stellt. * 2 Sie ist für die Vorbereitung der Notorganisation verantwortlich, soweit
-
Verordnung zum Energiegesetz
-
Kanton Zug 740.11 Verordnung zum Energiegesetz Vom 12. Juli 2005 (Stand 1. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 20041), beschliesst: 1.
-
Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
-
tisch tätigen Personals; f) die Entwicklung und Überprüfung der medizinischen Leistungen; g) die Sicherung der Qualität der Dienstleistung und der klinischen Leis- tung; h) die Patientenadministration e schreiten. § 17 Aufsicht 1 Der Betrieb der APDienste untersteht der gesundheitspolizeilichen Auf- sicht des Gesundheitsrates bzw. der Gesundheitsdirektion. 2 Die Aufsicht über die Tätigkeit der einzelnen
-
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
-
des Bundesgesetzes über die Sicherheit von tech- nischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 19761), beschliesst: § 1 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Ein- richtungen Kanton Zug 833.2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten Vom 30. Oktober 1979 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in
-
Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
-
Kanton Zug 845.1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 16. November 1999 (Stand 1. Dezember 1999) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art