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Datensicherheitsverordnung (DSV)
chivierung ist das Archiv zuständig. 1) BGS 157.1 GS 29, 5 1 157.12 § 4 Sicherheitsmassnahmen 1 Die Organe bestimmen die zum Schutz der Daten erforderlichen Sicher- heitsmassnahmen, wie Zugangs-, Benutzer- Jahren nach Vorliegen der Merkblätter für die Instruktion der Mitarbeitenden. 2 Einfache Sicherheitsmassnahmen ohne Kostenfolgen, vor allem solche or- ganisatorischer Art, setzen die Organe umgehend um verantwortlich für die Überprüfung der Sicherheit der Da- ten in den Phasen ihrer Erhebung, Bearbeitung, Aufbewahrung und Lö- schung. Für die Überprüfung der Sicherheit der Daten in der Phase der Ar- chivierung
Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte
fest und be­ willigt das für die Umsetzung der Sicherheitsstrategie erforderliche zusätzli­ che Personal. 2 Der Regierungsrat: a) erlässt das Sicherheitskonzept unter Berücksichtigung der Sicherheits­ risiken Schadensbe­ grenzung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Konti­ nuität in der Leistungserbringung; c) die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten. § 3 Adressaten 1 Adressaten dieses Bürgernähe, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährleistet. § 2 Sicherheitsstrategie 1 Die Sicherheitsstrategie umfasst: a) einen den Verhältnissen angepassten Schutz der Gesundheit und Un­
Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Kanton Zug 212.2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 12. März 2002 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 52 des Schlusstite
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz)
Kanton Zug 213.4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz) Vom 29. September 2005 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der
Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung der Schwangeren sichergestellt sind. § 3 Meldepflicht 1 Schwangerschaftsabbrüche sind dem Kantonsarzt innert 30 Tagen nach er-
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
verträgen sowie die Geschäfte im Konsumkreditwesen durch (§ 6 Bst. a bis c EG OR); b) Die Sicherheitsdirektion im Bereich der Sprengmittel und pyrotechni- schen Gegenstände (§ 6 Bst. d EG OR); c) * Die
332.31-A1-1-2.de.pdf
332.31-A1 1 Kantonsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Strafanstalt im Bostadel vom 21. Dezember 19721) Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Einsicht in einen Beric
Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
Kanton Zug 751.221 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
Kanton Zug 154.223 Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2019) Die Direktion des
Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion
Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion Vom 9. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes über

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