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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)
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schriftlich Auskunft erhalten. 2 Die Leistungserbringer und das Amt für Gesundheit haben für die Ein- sichtnahme Name, Vorname und Geburtsdatum der versicherten Person oder deren AHV-Versichertennummer anzugeben die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)1), Art. 105a ff. Verordnung über die Krankenver- sicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)2) sowie §§ 5e und 5f des Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über die
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Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
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Gemeinden 1 Die Gemeinden können mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten für die Durchset- zung folgender Tatbestände des Bussenkatalogs3) abschliessen:
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Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Sicherheitsdirektion im Bereich der polizeilichen Unterstützungseinsätze an die Zuger Polizei
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gsbefugnissen der Sicherheitsdirektion im Bereich der polizeilichen Unterstützungseinsätze an die Zuger Polizei Vom 11. November 2013 (Stand 1. Januar 2018) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt oder Anlässen im Sin ne von Art. 5 Abs. 2 Konkordat. § 3 Mitteilung 1 Die Polizei setzt die Sicherheitsdirektion in allen Fällen in Kenntnis. 2 153.755 Änderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
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851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
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dem Kanton für den geförderten Wohnraum nach §§ 8a, 9 Bst. b bzw. 13 Bst. a dieses Gesetzes zur Sicherung der Zwecker haltung ein Kauf und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertrags werts eingeräumt
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153.81 - Verordnung betreffend Änderung der namentlichen Nennung der Direktionen und der Ämter in den Gesetzessammlungen durch die neutralen Bezeichnungen «zuständige Direktion» und «zuständiges Amt»
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für Bildung und Kultur (DBK) § 4 Volkswirtschaftsdirektion (VD) § 5 Baudirektion (BD) § 6 Sicherheitsdirektion (SD) 1) BGS 153.8 GS 2019/053 1 153.81 § 7 Gesundheitsdirektion (GD) 1 Im Einführungsgesetz
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153.751 - Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei
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Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei Vom 15. April 2011 (Stand 21. September 2019) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Verfügung. 1) BGS 153.1 2) BGS 161.1 3) BGS 331.11 GS 31, 107 1 153.751 3 Antragstellung an die Sicherheitsdirektion zur Aushändigung eingezogener Gegenstände an den kriminaltechnischen Dienst und/oder an das
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823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
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und Aufklä- rungsarbeit sowie durch Förderung einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung. 2 Für die Sicherstellung und Finanzierung der primärpräventiven Bildungs- und Aufklärungsarbeit ist der Kanton zuständig
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512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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Staatsanwaltschaft; b) die Leiterin oder den Leiter der Strafanstalt Zug; c) die gemeindlichen Sicherheitsverantwortlichen gemäss § 59 Ziff. 3 des Gemeindegesetzes1); d) * die Mitglieder des kantonalen Führungsstabs führen zu rationellen Arbeitsabläufen, stellen den zeitgerechten Informations- und Datenaus- tausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung. 2 Mit ihnen dürfen nur Daten bearbeitet werden Lese-, Schreib-, Mutations-, Rechercheberechtigungen 1 Auf Antrag der Polizei bezeichnet die Sicherheitsdirektion jährlich die Stellen und Funktionen mit Lese-, Schreib-, Mutations- und/oder Recher- cheb
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512.26 - Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
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3a * Pauschalen für den Polizeiaufwand bei Verkehrsunfällen 1 Die Polizei verrechnet für sicherheitspolizeiliche Massnahmen bei Ver- kehrsunfällen mit einem polizeilichen Aufwand von a) über vier bis und Person für * a) * ausgebildete Polizistinnen und Polizisten Fr. 120.–; 1. * … 2. * … b) * Sicherheitsassistentinnen und -assistenten Fr. 60.–; 1. * … c) * Mitarbeitende des Verkehrskontrolldienstes Fr. 48
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751.221 - Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
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Kanton Zug 751.221 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung