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821.201 - Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Sicherheitsdirektion für Bewilligungen von Grossveranstaltungen an die Zuger Polizei (COVID-19-Verfügung Grossveranstaltungen)
der Sicherheitsdirektion für Bewilligungen von Grossveranstaltungen an die Zuger Polizei (COVID-19-Verfügung Grossveranstaltungen) Vom 1. Juni 2021 (Stand 1. Juni 2021) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bekämpfung der COVID-19-Epi- demie vom 1. Juni 2021 (COVID-19-Verordnung)2), verfügt: § 1 1 Die Sicherheitsdirektion delegiert die ihr gestützt auf § 1 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung3) zustehenden Ent
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
Kanton Zug 740.11 Verordnung zum Energiegesetz Vom 12. Juli 2005 (Stand 23. Oktober 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 20041), beschliesst
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Kantonalen Sozialamt * 1 Für die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe und die Arbeitskleider, wel- che die Mitarbeitenden der Liegenschaften der Abteilung Soziale
821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG)4), * beschliesst: § 1 1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über die Erteilung von Bewilligungen für a) * Grossveranstaltungen im Sinne von
841.12 - Verfügung über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Zug
Kanton Zug 841.12 Verfügung über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Zug Vom 20. Oktober 2014 (Stand 1. Januar 2022) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 69 des Bu
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
Kanton Zug 740.11 Verordnung zum Energiegesetz Vom 12. Juli 2005 (Stand 25. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 20041), beschliesst:
821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
Schulen ab Primarstufe 1 In den Innenräumen der Schulen ab Primarstufe muss jede Person eine Ge- sichtsmaske tragen. * 2 Keine Maskentragepflicht nach Abs. 1 gilt: a) für den Unterricht, wenn dieser sitzend Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind von der Masken- tragepflicht ausgenommen. Für Personen Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG)4), * beschliesst: § 1 1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über die Erteilung von Bewilligungen für a) * Grossveranstaltungen im Sinne von
821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind von der Masken- tragepflicht ausgenommen. Für Personen Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG)4), * beschliesst: § 1 1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über die Erteilung von Bewilligungen für a) * Grossveranstaltungen im Sinne von 6bquater der Covid-19-Verordnung besondere Lage4) bewil- ligt werden sollen, entscheidet die Sicherheitsdirektion nach Rücksprache mit der Gesundheitsdirektion. * § 2 1 Der Kantonsarzt veröffentlicht mindestens
821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind von der Masken- tragepflicht ausgenommen. Für Personen
1833.1 - Motionstext
poors benötigen nicht das Beratungs- und Betreuungsnetz der Sozialdienste, sondern schlicht die Sicherung der materiellen Existenz. Ergänzungsleistungen für Familien sind ein Instrument zur gezielten Bekämpfung

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