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821.201 - Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Sicherheitsdirektion für Bewilligungen von Grossveranstaltungen an die Zuger Polizei (COVID-19-Verfügung Grossveranstaltungen)
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der Sicherheitsdirektion für Bewilligungen von Grossveranstaltungen an die Zuger Polizei (COVID-19-Verfügung Grossveranstaltungen) Vom 1. Juni 2021 (Stand 1. Juni 2021) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bekämpfung der COVID-19-Epi- demie vom 1. Juni 2021 (COVID-19-Verordnung)2), verfügt: § 1 1 Die Sicherheitsdirektion delegiert die ihr gestützt auf § 1 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung3) zustehenden Ent
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
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Kanton Zug 740.11 Verordnung zum Energiegesetz Vom 12. Juli 2005 (Stand 23. Oktober 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 20041), beschliesst
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Kantonalen Sozialamt * 1 Für die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe und die Arbeitskleider, wel- che die Mitarbeitenden der Liegenschaften der Abteilung Soziale
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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
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Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG)4), * beschliesst: § 1 1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über die Erteilung von Bewilligungen für a) * Grossveranstaltungen im Sinne von
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841.12 - Verfügung über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Zug
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Kanton Zug 841.12 Verfügung über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Zug Vom 20. Oktober 2014 (Stand 1. Januar 2022) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 69 des Bu
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
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Kanton Zug 740.11 Verordnung zum Energiegesetz Vom 12. Juli 2005 (Stand 25. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 20041), beschliesst:
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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
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Schulen ab Primarstufe 1 In den Innenräumen der Schulen ab Primarstufe muss jede Person eine Ge- sichtsmaske tragen. * 2 Keine Maskentragepflicht nach Abs. 1 gilt: a) für den Unterricht, wenn dieser sitzend Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind von der Masken- tragepflicht ausgenommen. Für Personen Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG)4), * beschliesst: § 1 1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über die Erteilung von Bewilligungen für a) * Grossveranstaltungen im Sinne von
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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
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Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind von der Masken- tragepflicht ausgenommen. Für Personen Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG)4), * beschliesst: § 1 1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über die Erteilung von Bewilligungen für a) * Grossveranstaltungen im Sinne von 6bquater der Covid-19-Verordnung besondere Lage4) bewil- ligt werden sollen, entscheidet die Sicherheitsdirektion nach Rücksprache mit der Gesundheitsdirektion. * § 2 1 Der Kantonsarzt veröffentlicht mindestens
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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
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Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind von der Masken- tragepflicht ausgenommen. Für Personen
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1833.1 - Motionstext
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poors benötigen nicht das Beratungs- und Betreuungsnetz der Sozialdienste, sondern schlicht die Sicherung der materiellen Existenz. Ergänzungsleistungen für Familien sind ein Instrument zur gezielten Bekämpfung