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1849.1 - Interpellationstext
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gskommission mit dem Titel "Abrechnung" überschrieben worden. Abrechnung mit dem früheren Sicherheitsdirektor Hanspeter Uster. Eine kritische Prüfung der bis heute vor- liegenden Informationen und Unterlagen
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1852.01a - Beilage 1
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Beilage 1 A) Leistungsauftrag 2008 (Budget) Amt für Informatik und Organisation (AIO) FD 1 Grundlagen 1.1 Grundauftrag 1.2 Leistungsgruppen und Leistungen Leistungsgruppe 1: Managementsupport − Entwic
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1855.7a - Beilage 1: Revisionsbericht 42-2018 (Durchmesserlinie)
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Finanzkontrolle Bericht Nr. 42-2018 30: M^ 2018' REVISIONSBERICHT Volkswirtschaftsdirektion Amt für öffentlichen Verkehr (2035) Prüfung Kredit-Schlussabrechnung Projekt: Darlehen Vorfinanzierung Durch
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1724.1 - Motionstext
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Sport und Kultur nicht daran scheitern, dass Veranstalter für die Kosten im Bereich der Ordnung, Sicherheit und des Verkehrs aufkommen müssen. Viele Organisatoren klagen bereits über diese grossen Belastungen
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1810.1 - Interpellationstext
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Vorlage Nr. 1810.1 Laufnummer 13064 Interpellation von Moritz Schmid betreffend Sicherheit beim Gefangenentransport vom 7. April 2009 Kantonsrat Moritz Schmid, Walchwil, hat am 7. April 2009 folgende 1. Wird der Gefangenentransport von der Zuger Polizei auf die leichte Schulter genommen und der Sicherheit während dem Transport zu wenig Beachtung geschenkt? 2. Wurde von der Zuger Polizei wirklich alles
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1863.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Seite 2/2 1863.3 - 14647 SVVO bedürfen gemeindliche Verkehrsanordnungen nur der Genehmigung durch die Siche r- heitsdirektion, "soweit eine Gemeinde nicht über eine eigene Gemeindepolizei verfügt". Mit der Zudem seien Signalisationen an Kantonsstrassen, die nicht durch die Sicherheitsdirektion angeordnet wu r- den, durch die Sicherheitsdirektion einer erneuten Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls wieder Gemeinden sollen die Verkehrsa n- ordnungen an Gemeindestrassen der Stadt Zug der Genehmigung der Sicherheitsdirektion un- terliegen. Damit soll die Stadt Zug den übrigen Zuger Gemeinden gleichgestellt werden
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1863.1 - Postulatstext
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Kantonsstrassen zuständig sein soll. Signalisatio- nen auf Kantonsstrassen, die nicht durch die Sicherheitsdirektion angeordnet wurden, sollen durch diese einer erneuten Prüfung unterzogen, und gegebenenfalls Gemäss § 19 der «Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation» ist die Sicherheitsdirektion für die Signalisierung auf den Kantonsstrassen des Kantons Zug zustän- dig. Eine Ausnahme
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1950.2 - Antrag des Regierungsrates
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die Finanzie- rung des Ausbauprojekts und Beginn der jeweiligen Ausbauschritte erst nach deren Sicherstellung der Finanzierung. § 4 Die ISZL teilt der Volkswirtschafts- und der Finanzdirektion regelmässig
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1975.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 12. Juli 2011
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Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft wer- den. Insbesondere können Sicherheitsleistungen zur Deckung allfälliger von der Anlage oder deren Betrieb ausgehender Schäden verlangt werden
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1975.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft wer- den. Insbesondere können Sicherheitsleistungen zur Deckung allfälliger von der Anlage oder deren Betrieb ausgehender Schäden verlangt werden