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2652.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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nötig. Jedoch gibt es eine Verordnung über die Sicherung und Rück- erstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) vom 27. März 2012 (BGS 611.35), die sich auf diesen Paragrafen bezieht. § 18 Jahresergebnis http://www.srs-cspcp.ch zu konsultieren und sich nicht ausschliesslich auf die gedruckte Fassung vom Januar 2008 zu stützen, weil diese zum Teil überholt ist. Da es sich um eine Teilrevision handelt, bleibt die Fachempfehlung Nr. 10 orientiert sich die Abschreibung von Investitionsbeiträgen beim Subventionsgeber «nach der Lebens- dauer der damit finanzierten Sachanlage». Da es sich meistens um Hochbauten handelt
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1483.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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– bei denen es sich wie bisher um Mindestvorschriften handelt, die es den Gemeinden nach wie vor erlaubt, höhere Besoldungen zu gewähren – liegt im Interesse der Lehrpersonen, sichert eine ge- wisse Innerkantonaler Finanzausgleich Der Regierungsrat sieht vor, dass sich der Kanton aus dem innerkantonalen Finanz- ausgleich zurückzieht und sich dadurch um 27.2 Mio. Franken entlastet (Stand 2005). Der verbleibende Gemeinden haben eingewilligt, sich mit einem direkten Beitrag an der Mehrbe- lastung zu beteiligen. Der Beitrag ist unabhängig von der effektiven NFA-Belastung des Kantons und bemisst sich an der Steuerkraft der
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2904.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Sondersteuersatz bringt aus Sicht der betroffenen Unternehmen den Vorteil mit sich, dass sich die Steuerbelastung schrittweise an das neue ordentliche Gewinnsteuerniveau annähert und sich die Änderung der Steuerbelas- Reserven). Unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen ergibt sich die oben genannte Reihenfolge. Auch aus Sicht des Kantons Zug ergibt sich – rein zufällig – die gleiche Wunschreihenfolge. Wichtig ist Wie sich der Abbildung 5 entnehmen lässt, ist die Grenzrendite im Kanton Zug sowohl für die natürlichen wie auch die juristischen Personen durchwegs positiv, d.h. sowohl aus der isolier- ten Sicht der
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§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Abs. 2, 67 VRG. §§ 3, 33 Abs. 1, 37a GG, § 9 Abs. 1, 13 und 29 f. SHG
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Ziff. 2 VRG an sich zweifellos ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Frage ist denn auch im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses zu beurteilen. Insofern verschränken sich die Fragestellungen Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (§ 67 VRG). Vorliegend richten sich die beiden Beschwerden gegen einen Beschluss des Regierungsrates vom 17. Dezember 2013. Ausschlussgründe der Stadtrat vorliegend zur Beschwerde legitimiert ist, was der Regierungsrat bestreitet, bemisst sich aufgrund der anwendbaren Legitimationsbestimmungen. Die Legitimation zur Erhebung der Verwaltungs
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Art. 275 SchKG
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en. Das Betreibungsamt muss sich daher in einem solchen Fall zur Prüfung seiner Zuständigkeit auf rein formale Kriterien abstützen können. Es hat nur zu prüfen, ob es sich bei der Drittschuldnerin um eine Diese Ausnahme vom Grundsatz der Lokalisierung der Forderung am Sitz des Drittschuldners rechtfertigt sich indessen nur dann, wenn die Zweigniederlassung ebenfalls ihren Sitz in der Schweiz hat. Eine Forderung t, durch das Fehlen eigener Rechtspersönlichkeit und damit auch der Parteifähigkeit unterscheidet sich die Zweigniederlassung insbesondere von der Tochtergesellschaft (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches
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§ 47 VRG
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zu beurteilen. Der Regierungsrat hat sich in seinem Beschluss ausführlich mit den Rügen der Beschwerdeführerin befasst, und hat sich nicht veranlasst gesehen, von sich aus weitere Beweisvorkehrungen in die Rechtsmittelinstanz nicht ergänzende Sachverhaltsabklärungen in die Wege leiten, es sei denn, sie sähe sich ohne solche Abklärungen ausserstande, die eingereichte Beschwerde im Hinblick auf die geltend gemachten Beweismittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 und 2 VRG). Ist auf eine Beschwerde einzutreten und erweist sich diese nicht als offensichtlich unbegründet, werden gemäss § 46 Abs. 1 VRG die Akten der Vorinstanz
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Art. 697b OR
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wertender Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen die von den Gesuchstellern behaupteten Verdachtsmomente auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu prüfen. Dasselbe gilt in Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen at muss sich um seine umfassende Information kümmern (Böckli, a.a.O., S. 1605 N 167). Das Informationsrecht eines Mitglieds des Verwaltungsrates einer Obergesellschaft im Konzern bezieht sich grundsätzlich Verhalten und damit nach der Verantwortlichkeit nicht abschliessend zu beantworten, sondern es darf sich mit einer summarischen Prüfung begnügen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f.).
4.3.1 Der Gesuchsteller
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Art. 580 ff. ZGB
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em Inventar angetreten.
3.1 Beim öffentlichen Inventar im Sinne von Art. 580 ff. ZGB handelt es sich um ein Verzeichnis über die Aktiven und Passiven einer Erbschaft (Daniel Abt, in: Peter Breitschm öffentliche Recht die Art. 589 und 590 ZGB entweder ausdrücklich aus, behält diese vor oder schweigt sich darüber aus (Kurt Wissmann, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 589 N 5). Ein Beispiel für eine unterlassene Anmeldung einer AHV-Forderung im öffentlichen Inventar die Erben befreit. Schweigt sich das öffentliche Recht dagegen aus, so kommen die Art. 589 und Art. 590 ZGB nicht zur Anwendung und
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Art. 223 Abs. 2 und Art. 229 ZPO
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Das Kantonsgericht schliesst sich aus den folgenden Gründen der Auffassung von Frei/Willisegger an: Auszugehen ist zunächst vom in der ZPO verankerten Grundsatz, dass sich jede Partei im Vorbereitungsstadium lls neue Beweismittel bezeichnet. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss sich die beklagte Partei äussern können, wobei sich der Gehörsanspruch nur auf die neuen Vorbringen und Beweismittel beziehen kann Position der beklagten Partei durch Art. 229 Abs. 1 ZPO beschränkt. Unbeschränkt äussern kann sie sich nur noch zu den neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln der klagenden Partei.Aus den Erwägungen:
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Art. 261 ZPO, Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 5 lit. c UWG
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für Besucher der Website sichtbaren Weise – hervorgehen würde. Demgegenüber gab die Gesuchsgegnerin Screenshots von ihrem aktuellen Internetauftritt zu den Akten, welche sich von jenen vom Juni 2015 deutlich Diesbezüglich erweist sich aber der Einwand der Gesuchsgegnerin als glaubhaft, wonach die Slideshows nur durch Eingabe des Pfades angezeigt wurden. Bei den betreffenden Belegen handelt es sich nicht um Screenshots ein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Reduktion des Beweismasses gilt dabei für beide Parteien gle