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153.751 - Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei
Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei Vom 15. April 2011 (Stand 21. September 2019) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Verfügung. 1) BGS 153.1 2) BGS 161.1 3) BGS 331.11 GS 31, 107 1 153.751 3 Antragstellung an die Sicherheitsdirektion zur Aushändigung eingezoge- ner Gegenstände an den kriminaltechnischen Dienst und/oder an
722.113 - Reglement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversicherten Einrichtungen
Skilifte baulicher Teil G Sessel- und Skilifte maschineller Teil M 10 722.113 Gegenstand G M Sicherungstafeln und -kasten (ohne Sicherungen) G Signaleinrichtungen G Silos aller Art G Sonnenstoren G Son
751.141 - Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
li- ches Handeln erfolgt. § 17 Sichträume, Sichtzonen 1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Sichträume für Signale und Leit- einrichtungen und Sichtzonen für Ein- und Ausfahrten sowie Strassenkreu- Strassenraum § 16 Bauarbeiten und Grabungen im Mindestabstand oder Baulinienraum § 17 Sichträume, Sichtzonen § 18 Entwässerungen im Bereich von Strassen und Wegen § 19 Bauliche Massnahmen für Behinderte und Baudirektion erteilt Konzessionen für Sondernutzungen an kantonalen Strassen und Wegen. 3 Die Sicherheitsdirektion erteilt Bewilligungen für motor- und radsportli- che Veranstaltungen sowie für Umzüge und
841.12 - Verfügung über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Zug
Kanton Zug 841.12 Verfügung über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Zug Vom 20. Oktober 2014 (Stand 1. Januar 2022) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 69 des Bu
153.752 - Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
Bestimmung der Haftanstalt, des Spitals oder der psychiatrischen Kli- nik im Falle der Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 234 i.V.m. Art. 440 Abs. 1 StPO); 2. Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art und Überwachung von Ersatzmassnahmen, welche das Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft anord- net (Art. 237 Abs. 2 und 3 StPO); 4. Meldung an das Gericht im Falle der Nichteinhaltung Abs. 4 StPO); 8. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Versetzung in die Sicher- heitshaft zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme (Art. 440 Abs. 1 StPO); 9. Unterbreitung des Falls an
154.224 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote
Kanton Zug 154.224 Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote Vom 22. Februar 2011 (Stand 1. März 2011) Der Regieru
851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
dem Kanton für den geförderten Wohnraum nach §§ 8a, 9 Bst. b bzw. 13 Bst. a dieses Gesetzes zur Sicherung der Zwecker- haltung ein Kauf- und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertrags- werts eingeräumt
312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
ligung (§ 11a in Verbindung mit 33 EG Waldgesetz): 100.– 7.5 * Laufenlassen von Hunden ausser Sichtdistanz im Wald und am Wald- rand (§ 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 100.– 7.6 * Verstoss
312.11 - Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
Gemeinden 1 Die Gemeinden können mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten für die Durchset- zung folgender Tatbestände des Bussenkatalogs3) abschliessen:
842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung)
rat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 36 und Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung (KVG) vom 18. März 19941), Art. 5 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen

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