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842.13-A1 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Anhang) (Zulassungsverordnung)
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rat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 36 und Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung (KVG) vom 18. März 19941), Art. 5 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen
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153.754 - Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion
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Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion Vom 9. November 2012 (Stand 4. Juni 2022) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes über
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612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
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Kultursektors erwirtschaften. b) Im Bereich der Konzertlokale können ausschliesslich Betriebe berück- sichtigt werden, in deren Angebot mehr als 50 % kulturelle Live-Ver- anstaltungen sind. Unternehmen, die
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821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
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Kanton Zug 821.19 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19- Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen) Vom 10. Juli 2020 (Stand 7. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons
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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
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Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind von der Masken- tragepflicht ausgenommen. Für Personen
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753.32 - Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung)
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erhalten mit der Einwasserungsbewilligung zwei identische Kontrollaufkleber. Diese sind äusserlich gut sichtbar beidseitig am Boot je- weils links vom Kontrollschild anzubringen. Wird das Boot auf einem ande-
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321.21 - Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
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Kanton Zug 321.21 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
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924.21 - Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
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Kanton Zug 924.21 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachwei
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512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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Staatsanwaltschaft; b) die Leiterin oder den Leiter der Strafanstalt Zug; c) die gemeindlichen Sicherheitsverantwortlichen gemäss § 59 Ziff. 3 des Gemeindegesetzes5); d) * die Mitglieder des kantonalen Führungsstabs führen zu rationellen Arbeitsabläufen, stellen den zeitgerechten Informations- und Datenaus- tausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung. 2 Mit ihnen dürfen nur Daten bearbeitet werden Lese-, Schreib-, Mutations-, Rechercheberechtigungen 1 Auf Antrag der Polizei bezeichnet die Sicherheitsdirektion jährlich die Stellen und Funktionen mit Lese-, Schreib-, Mutations- und/oder Recher- cheb
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512.26 - Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
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3a * Pauschalen für den Polizeiaufwand bei Verkehrsunfällen 1 Die Polizei verrechnet für sicherheitspolizeiliche Massnahmen bei Ver- kehrsunfällen mit einem polizeilichen Aufwand von a) über vier bis und Person für * a) * ausgebildete Polizistinnen und Polizisten Fr. 120.–; 1. * … 2. * … b) * Sicherheitsassistentinnen und -assistenten Fr. 60.–; 1. * … c) * Mitarbeitende des Verkehrskontrolldienstes Fr. 48