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842.13-A1 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Anhang) (Zulassungsverordnung)
rat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 36 und Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung (KVG) vom 18. März 19941), Art. 5 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen
153.754 - Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion
Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion Vom 9. November 2012 (Stand 4. Juni 2022) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes über
612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
Kultursektors erwirtschaften. b) Im Bereich der Konzertlokale können ausschliesslich Betriebe berück- sichtigt werden, in deren Angebot mehr als 50 % kulturelle Live-Ver- anstaltungen sind. Unternehmen, die
821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
Kanton Zug 821.19 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19- Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen) Vom 10. Juli 2020 (Stand 7. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons
821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind von der Masken- tragepflicht ausgenommen. Für Personen
753.32 - Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung)
erhalten mit der Einwasserungsbewilligung zwei identische Kontrollaufkleber. Diese sind äusserlich gut sichtbar beidseitig am Boot je- weils links vom Kontrollschild anzubringen. Wird das Boot auf einem ande-
321.21 - Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
Kanton Zug 321.21 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
924.21 - Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
Kanton Zug 924.21 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachwei
512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
Staatsanwaltschaft; b) die Leiterin oder den Leiter der Strafanstalt Zug; c) die gemeindlichen Sicherheitsverantwortlichen gemäss § 59 Ziff. 3 des Gemeindegesetzes5); d) * die Mitglieder des kantonalen Führungsstabs führen zu rationellen Arbeitsabläufen, stellen den zeitgerechten Informations- und Datenaus- tausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung. 2 Mit ihnen dürfen nur Daten bearbeitet werden Lese-, Schreib-, Mutations-, Rechercheberechtigungen 1 Auf Antrag der Polizei bezeichnet die Sicherheitsdirektion jährlich die Stellen und Funktionen mit Lese-, Schreib-, Mutations- und/oder Recher- cheb
512.26 - Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
3a * Pauschalen für den Polizeiaufwand bei Verkehrsunfällen 1 Die Polizei verrechnet für sicherheitspolizeiliche Massnahmen bei Ver- kehrsunfällen mit einem polizeilichen Aufwand von a) über vier bis und Person für * a) * ausgebildete Polizistinnen und Polizisten Fr. 120.–; 1. * … 2. * … b) * Sicherheitsassistentinnen und -assistenten Fr. 60.–; 1. * … c) * Mitarbeitende des Verkehrskontrolldienstes Fr. 48

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