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153.21 - Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes
Direktion des Innern 8. Kantonale Schiesskommission: von der bisherigen Militärdirektion zur Sicherheitsdirektion (untersteht jedoch 1999/2002 dem Stellvertre- ter des Vorstehers der Sicherheitsdirektion) ) 9. Verwaltungskommission des Winkelriedfonds: von der bisherigen Mi- litärdirektion zur Sicherheitsdirektion (untersteht jedoch 1999/2002 dem Stellvertreter des Vorstehers der Sicherheitsdirektion) 10
521.1 - Verordnung über die Militärverwaltung
abschliessen, namentlich über die Bewirtschaftung und den Unter- halt von Armeematerial. * 2 Die Sicherheitsdirektion ernennt die Kreiskommandantin oder den Kreis- kommandanten. * § 2 Amt für Bevölkerungsschutz Disziplinarstrafentscheide des Amts für Bevölkerungsschutz, Zivil- schutz und Militär kann bei der Sicherheitsdirektion Disziplinarbeschwerde erhoben werden. * § 4 Pflichten der Einwohnerkontrollen 1 Die Einwo Mutationsda- ten der Wehrpflichtigen elektronisch zur Verfügung. * § 5 Schiesskommission 1 Die Sicherheitsdirektion ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Schiesskommission. § 6
157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
Datenbearbeitung. Für die Gewährleistung der Sicherheit der Personendaten in der Phase der Archivierung ist das Archiv verantwortlich. * § 4 Sicherheitsmassnahmen 1 Die Organe sorgen für Vertraulichkeit, Da- tenbearbeitungen. Sie ergreifen die erforderlichen technischen und organisa- torischen Sicherheitsmassnahmen zum Zwecke der Zugangs-, Datenträger-, Transport-, Bekanntgabe-, Speicher-, Benutzer-, Zugriffs- Jahren nach Vorliegen der Merkblätter für die Instruktion der Mitarbeitenden. 2 Einfache Sicherheitsmassnahmen ohne Kostenfolgen, vor allem solche or- ganisatorischer Art, setzen die Organe umgehend um
213.4 - Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz)
Kanton Zug 213.4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz) Vom 29. September 2005 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der
753.6 - Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der Si- cherheitsdirektion eingereicht. § 6 Verfahren 1 Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und Or- ganisationen der übrigen Seebenutzerinnen anderen vergleichbaren Wasser- sportarten gemäss § 1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. 2 753.6 § 7 Übergangsbestimmung 1 Gewerbsmässige Wassersportarten gemäss § 1 haben innert 20 Tagen nach Inkrafttreten die- ser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion ein Bewilligungsgesuch einzu- reichen. 2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
161.14 - Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen auf Anfrage hin in die erstinstanzliche Urteilsbegründung Ein- sicht nehmen. 3 161.14 2 Sie können bei der zuständigen Informationsstelle vor öffentlichen Ver- handlungen
Microsoft Word - 531.14-A1.doc
Gemeinden Anordnen von medizinischen Massnahmen Koordination und Anordnung von Verkehrs- und Sicherheitsmassnahmen Analyse der Lage Information der Gemeinden über Entwicklung der Lage Gemeindeführungsstab eingerückt Einrichten eines Führungsraumes, Telefon und FAX-Nummer an ELZ Zupo melden Radioempfang sicherstellen (DRS 1) Weitergabe der "WARNUNG" an Schulen, Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Industriebetriebe Institutionen gem. Liste weitere Massnahmen gemäss interner Checkliste Katastrophenstab Radioempfang sicherstellen (DRS 1) Nachrichtenbeschaffung: - Verbindungsaufnahme mit NAZ - Verbindungaufnahme mit Nachbarkantonen
Microsoft Word - 531.14-A2.doc
lung - weitere Weisungen Chemiestab abwarten Alarmierungsregion bestimmen Orientierung: - Sicherheitsdirektor - Stabschef KFS 2 31.03.2003 1.2. "Allgemeiner Alarm in der Region xy auslösen" durch Feuerwehren
512.14 - Verordnung über die Ausrüstung der Polizei
Waffengesetz3). 2 Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustim- mung der Sicherheitsdirektion verwenden. 3 Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Kommandantin
753.5 - Verordnung über das Drachensegeln auf den Gewässern des Kantons Zug
inkl. Flachwasserzonen sind Sperrzonen. Zu ihnen ist – mit Ausnahme der Startgassen – ein Sicherheitsabstand von mindestens 300 m einzuhalten; e) Ufervegetation, insbesondere der Schilfbestand, darf in en sowie zum Seeufer des Zuger- und des Ägerisees ist – mit Ausnahme der Startgassen – ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 m einzuhal- ten; i) * der Kanton lehnt jede Haftung für Schäden ab, die

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