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153.712 - Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü)
Kanton Zug 153.712 Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bere
153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
z be- nützen, bei einer von ihr benannten Polizeidienststelle entgegen zu nehmen, b) die Sicherheitsleistungen für die Benützung des Platzes zu regeln und c) die Gebühren einzuziehen. § 8 Strassenverkehrsamt und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion * (Delegationsverfügung SD, DelV SD) Vom 12. Dezember 2007 (Stand 1. Juli 2023) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 und die Amtsleiterin oder den Amtsleiter sowie die Sicherheitsdirektion zur Entscheidfindung bei. § 5 Verwaltungsbeschwerdeverfahren 1 Die der Sicherheitsdirektion gemäss der Delegationsverordnung zustehen- den
541.11 - Verordnung über die Notorganisation
Verwaltungsschutzraumes; 3. Mithilfe bei Ausbildungskursen und Übungen für die Gemeinde- stäbe; 4. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, insbesondere der Armee; 5. Erstellen /Kanzlei; f) der Chef Logistik/Betrieb. 2 Der Regierungsrat bezeichnet den Stabschef, die Sicherheitsdirektion die weiteren Mitglieder des Führungsstabes. * 1) BGS 541.1 GS 22, 609 1 541.11 3 Der Führungsstab beiziehen. § 5 Stabsstelle der Notorganisation 1 Die Stabsstelle der Notorganisation ist der Sicherheitsdirektion unter- stellt. * 2 Sie ist für die Vorbereitung der Notorganisation verantwortlich, soweit
833.2 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
des Bundesgesetzes über die Sicherheit von tech- nischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 19761), beschliesst: § 1 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Ein- richtungen Kanton Zug 833.2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten Vom 30. Oktober 1979 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in
845.1 - Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Kanton Zug 845.1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 16. November 1999 (Stand 1. Dezember 1999) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art
216.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
verträgen sowie die Geschäfte im Konsumkreditwesen durch (§ 6 Bst. a bis c EG OR); b) Die Sicherheitsdirektion im Bereich der Sprengmittel und pyrotechni- schen Gegenstände (§ 6 Bst. d EG OR); c) * Die
511.12 - Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 19983), beschliesst: Ziff. 1 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständige Behörde zur Stellung des Gesuchs um einen polizeilichen Unterstützungseinsatz
152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
Kanton Zug 152.33 Leitlinien zur Kommunikation Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Reg
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
on, Verfahren § 8 * Sicherheitsdirektion 1 Der Sicherheitsdirektion obliegt die Aufsicht über den zugerischen Win- kelriedfonds. § 9 * … § 10 Ausführung 1 Die Sicherheitsdirektion ist für den Vollzug dieser erkranken oder verunglücken und dadurch in eine Notlage geraten, soweit nicht die Militärver- sicherung oder eine andere Institution für die Unterstützung auf- kommt, 2. durch Instruktions- oder Aktivdienst Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär beurteilt die Ge- suche nach Konsultation der Sicherheitsdirektion und legt die Höhe der Un- terstützungsbeiträge fest. * 2 Die Unterstützungsbeiträge für I
821.15 - Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
tisch tätigen Personals; f) die Entwicklung und Überprüfung der medizinischen Leistungen; g) die Sicherung der Qualität der Dienstleistung und der klinischen Leis- tung; h) die Patientenadministration e überschreiten. § 17 Aufsicht 1 Der Betrieb der APDienste untersteht der gesundheitspolizeilichen Auf- sicht des Gesundheitsrates bzw. der Gesundheitsdirektion. 2 Die Aufsicht über die Tätigkeit der einzelnen

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