-
153.712 - Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü)
-
Kanton Zug 153.712 Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bere
-
153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
-
z be- nützen, bei einer von ihr benannten Polizeidienststelle entgegen zu nehmen, b) die Sicherheitsleistungen für die Benützung des Platzes zu regeln und c) die Gebühren einzuziehen. § 8 Strassenverkehrsamt und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion * (Delegationsverfügung SD, DelV SD) Vom 12. Dezember 2007 (Stand 1. Juli 2023) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 und die Amtsleiterin oder den Amtsleiter sowie die Sicherheitsdirektion zur Entscheidfindung bei. § 5 Verwaltungsbeschwerdeverfahren 1 Die der Sicherheitsdirektion gemäss der Delegationsverordnung zustehen- den
-
541.11 - Verordnung über die Notorganisation
-
Verwaltungsschutzraumes; 3. Mithilfe bei Ausbildungskursen und Übungen für die Gemeinde- stäbe; 4. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, insbesondere der Armee; 5. Erstellen /Kanzlei; f) der Chef Logistik/Betrieb. 2 Der Regierungsrat bezeichnet den Stabschef, die Sicherheitsdirektion die weiteren Mitglieder des Führungsstabes. * 1) BGS 541.1 GS 22, 609 1 541.11 3 Der Führungsstab beiziehen. § 5 Stabsstelle der Notorganisation 1 Die Stabsstelle der Notorganisation ist der Sicherheitsdirektion unter- stellt. * 2 Sie ist für die Vorbereitung der Notorganisation verantwortlich, soweit
-
833.2 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
-
des Bundesgesetzes über die Sicherheit von tech- nischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 19761), beschliesst: § 1 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Ein- richtungen Kanton Zug 833.2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten Vom 30. Oktober 1979 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in
-
845.1 - Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
-
Kanton Zug 845.1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 16. November 1999 (Stand 1. Dezember 1999) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art
-
216.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
-
verträgen sowie die Geschäfte im Konsumkreditwesen durch (§ 6 Bst. a bis c EG OR); b) Die Sicherheitsdirektion im Bereich der Sprengmittel und pyrotechni- schen Gegenstände (§ 6 Bst. d EG OR); c) * Die
-
511.12 - Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
-
Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 19983), beschliesst: Ziff. 1 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständige Behörde zur Stellung des Gesuchs um einen polizeilichen Unterstützungseinsatz
-
152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
-
Kanton Zug 152.33 Leitlinien zur Kommunikation Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Reg
-
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
-
on, Verfahren § 8 * Sicherheitsdirektion 1 Der Sicherheitsdirektion obliegt die Aufsicht über den zugerischen Win- kelriedfonds. § 9 * … § 10 Ausführung 1 Die Sicherheitsdirektion ist für den Vollzug dieser erkranken oder verunglücken und dadurch in eine Notlage geraten, soweit nicht die Militärver- sicherung oder eine andere Institution für die Unterstützung auf- kommt, 2. durch Instruktions- oder Aktivdienst Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär beurteilt die Ge- suche nach Konsultation der Sicherheitsdirektion und legt die Höhe der Un- terstützungsbeiträge fest. * 2 Die Unterstützungsbeiträge für I
-
821.15 - Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
-
tisch tätigen Personals; f) die Entwicklung und Überprüfung der medizinischen Leistungen; g) die Sicherung der Qualität der Dienstleistung und der klinischen Leis- tung; h) die Patientenadministration e überschreiten. § 17 Aufsicht 1 Der Betrieb der APDienste untersteht der gesundheitspolizeilichen Auf- sicht des Gesundheitsrates bzw. der Gesundheitsdirektion. 2 Die Aufsicht über die Tätigkeit der einzelnen