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212.2 - Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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Kanton Zug 212.2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 12. März 2002 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 52 des Schlusstite
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321.4 - Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
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Durchfüh- rung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung der Schwangeren sichergestellt sind. § 3 Meldepflicht 1 Schwangerschaftsabbrüche sind dem Kantonsarzt innert 30 Tagen nach er-
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154.51 - Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte
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fest und be- willigt das für die Umsetzung der Sicherheitsstrategie erforderliche zusätzli- che Personal. 2 Der Regierungsrat: a) erlässt das Sicherheitskonzept unter Berücksichtigung der Sicherheits- risiken Schadensbe- grenzung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Konti- nuität in der Leistungserbringung; c) die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten. § 3 Adressaten 1 Adressaten dieses Bürgernähe, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährleistet. § 2 Sicherheitsstrategie 1 Die Sicherheitsstrategie umfasst: a) einen den Verhältnissen angepassten Schutz der Gesundheit und Un-
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822.2 - Kantonsratsbeschluss betreffend Unterstützung des ärztlichen Notfalldienstes
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Kanton Zug 822.2 Kantonsratsbeschluss betreffend Unterstützung des ärztlichen Notfalldienstes Vom 2. Juli 2025 (Stand 1. September 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b
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Gesuch um Akteneinsicht beim Staatsarchiv im Rahmen einer Masterarbeit
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besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile im Sinn von § 2 Bst. b DSG.
Aus Sicht des DSB ist nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass es betroffene Personen gibt, die an der Wahrung
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Vergabe der Listennummern (Kantonsratswahlen)
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ge vergeben werden (Wahlanmeldeschluss: Montag, 30. Juli 2018, 17.00 Uhr). Erst dann steht mit Sicherheit fest, welche – für Kantonsratswahlen gesprochen – Listen an der Wahl teilnehmen. Erst ab diesem
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Baukreditzinsen
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Erstellung einer Baute eingesetzt werden. Die Qualifikation erfolgt unabhängig von der Herkunft und Sicherung der Fremdmittel. Die Schulden gelten bis zur Bauvollendung als Baukredite.
Bei den Kantonssteuern
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Auskünfte an Drittpersonen
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Natürliche oder juristische Personen können durch Vorlage einer schriftlichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person nähere Steuerangaben direkt bei den Steuerbehörden verlangen, oder die steuerpfl
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Vermögensverwaltung
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Schrankfach-, Safegebühren);
die Inkassokosten und Transferspesen, welche der Einforderung und Sicherung von Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträgen und Gewinnanteilen dienen (z.B. Couponeinlösung in F im Rahmen der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten;
Gerichte und Anwälte zur Sicherung oder Einforderung von Vermögen, welches ein steuerbares Einkommen abwerfen kann;
Kosten (inkl Verpachtung von beweglichem Vermögen, soweit es ein steuerbares Einkommen abwerfen kann oder der Sicherung des beweglichen Vermögens dient;
die Bankspesen im Zusammenhang mit der Erstellung des Depotv
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Drittpersonen, die der steuerpflichtigen Person gleichgestellt sind
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Erben Auskunftsberechtigt sind die gesetzlichen und eingesetzten Erben einer verstorbenen Person, die in deren Rechte und Pflichten eingetreten sind. Vermächtnisnehmer sind davon ausgeschlossen. Währe