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Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 260 Abs. 1 StPO
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ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Abs. 3). Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft (Abs angeordnete Wangenschleimhautabstrich erweisen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich dabei nach konstanter bundesgerichtlicher einen Streit gedroht zu haben, «er steche sie ab». Es wird im Lauf der Untersuchung zu prüfen sein, ob sich dem Beschwerdeführer ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten nachweisen lässt. Insbesondere
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Aktenführung, Aufzeichnungspflicht und Archivierung oder Vernichtung
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n Daten handelt es sich in aller Regel um besonders schützenswerte Personendaten bzw. Persönlichkeitsprofile). Andererseits müssen die Daten durch angemessene Sicherheitsmassnahmen vor missbräuchlicher Unterlagen aktiv in Bearbeitung sind, bewahrt das verantwortliche Organ (hier der SPD) diese sicher bei sich auf. Danach verbleiben die Unterlagen noch solange beim verantwortlichen Organ, als Zahlungs- Unterlagen bringen. In diesem Zusammenhang gelangte der SPD an die Datenschutzstelle. Insbesondere stellte sich die Frage, ob Angaben über Schülerinnen und Schüler auch ohne Information bzw. Einwilligung der Eltern
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Zivilrechtspflege
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. Bei der als Vi act. 1/4 eingereichten Urkunde handle es sich demnach nicht um eine Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO. Entsprechend könne sich die Beschwerdegegnerin auch nicht auf die gesetzliche Vermutung Kopie einer Datei». Dementsprechend kann sich die Beschwerdegegnerin auch auf die gesetzliche Vermutung von Art. 178 ZPO berufen (wonach eine Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu Exemplare (ein Exemplar der Vereinbarung X. und zwei Exemplare der Vereinbarung Y.) unterscheide sich hinsichtlich der Schreibweise des Orts, des Datums und der Unterschriften. Hätte die Beschwerdegegnerin
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Art. 41 ATSG und Art. 53 AVIG
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n, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 3). Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung stellt keinen wichtigen Grund für die W verpasst hat, ist zwischen den Parteien denn auch völlig unbestritten. Im vorliegenden Fall stellt sich somit einzig die Frage, ob Gründe für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG – unverschuldete anderes in Vertretung den Antrag hätte einreichen können. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Z, Zentralschweiz, um ein kleines Team von drei Juristen handle, welche insgesamt ein Ste
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Zivilprozessrecht
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Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Das Fehlen einer Beweisverfügung an sich bedeutet noch nicht ohne weiteres, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben wäre. Entscheidend Verfahrens habe das Kantonsgericht die Klägerin im Ungewissen gelassen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sich im Hinblick auf die Parteibefragung gehörig vorzubereiten. X.Y. als Organ der Klägerin habe quasi Frage stehenden materiellen Rechtsnormen die erheblichen von den irrelevanten Sachvorbringen trennt, sich Klarheit darüber verschafft, welche der rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen bestritten und demnach
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Art. 154 ZPO
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Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Das Fehlen einer Beweisverfügung an sich bedeutet noch nicht ohne weiteres, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben wäre. Entscheidend Verfahrens habe das Kantonsgericht die Klägerin im Ungewissen gelassen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sich im Hinblick auf die Parteibefragung gehörig vorzubereiten. X.Y. als Organ der Klägerin habe quasi Frage stehenden materiellen Rechtsnormen die erheblichen von den irrelevanten Sachvorbringen trennt, sich Klarheit darüber verschafft, welche der rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen bestritten und demnach
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Strafrecht
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ung hätten. Dabei handelt es sich um Empfehlungen der Konferenz an die Staatsanwaltschaften der Mitgliederkantone, denen keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Wie sich den Beilagen 9 und 10 zur Eingabe der Kunsteisbahn Zug ein Portemonnaie gestohlen und im Anschluss daran mit zwei Kreditkarten, welche sich in diesem Portemonnaie befanden, diverse Leistungen an einem SBB-Terminal beim Bahnhof Zug bezogen bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben.
3.1 Die Staatsanwaltschaft beruft sich zur Begründung auf Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 265 StPO N 25 f. Diese Autoren
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Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV
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Kausalzusammenhang besteht und es erübrigen sich Weiterungen in dieser Hinsicht. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher Ereignisses vom 24. März 2014 durch die Unfallversicherung. Zur Begründung machte er geltend, dass es sich bei einem Leistenbruch um eine Läsion von Bändern und Muskeln handle. Ausserdem sei er bezüglich seiner Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. Erw. 5.1 nachfolgend) und – verneinendenfalls – ob es sich dabei um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV handelt
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Entgangene Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge
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Abgesehen davon hat sich die Klägerin am 20. Mai 2019 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet (act. 11/24). Infolgedessen kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich absichtlich nicht um Entlassung vom 26. April 2019 zu Unrecht erfolgt und es ist zu prüfen, welche finanziellen Folgen dies mit sich bringt.
5.1 Ist eine fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt, so hat der Arbeitnehmer gemäss Art Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart und was er
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Datenerhebung im Zusammenhang mit einem Antrag für Betreuungsgutscheine
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Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind Delegationsnorm und Festlegung der einzureichenden Informationen und Unterlagen auf Verordnungsstufe nicht zu beanstanden, soweit es sich um gewöhnliche Personendaten Kinderbetreuung benötigt werden.Aus dem Sachverhalt:
Ein aus dem Ausland zugezogener Vater beschwerte sich bei der Datenschutzstelle darüber, dass er für den Bezug von Gutscheinen für die Ferienbetreuung seiner detaillierte Informationen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen geben musste. Er störte sich insbesondere daran, dass die Gemeinde Informationen über den Einkauf in die gebundene Selbstvorsorge