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§ 8 Abs. 3 EG BGFA
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vorliegt, welche die Vertrauenswürdigkeit als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt beeinträchtigt, lassen sich dem EG BGFA weder eine Definition noch einzelne Kriterien entnehmen. Die Bestimmung von § 9 Abs. 3 nicht eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erreicht.
2.2 Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid BGE 104 Ia 189 mit der Frage, wann ein Anwärter mit Rücksicht auf seinen Leumund zu einem spflicht unterstehenden Beruf zuzulassen ist. Dabei hielt es fest, die beurteilende Behörde dürfe sich nicht mit einer rein formellen Betrachtungsweise begnügen. Vielmehr sei aufgrund des aus Art. 4 BV
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Vollstreckung
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die gleiche Forderung gleichzeitig nebeneinander mehrere Betreibungen führen kann. Der Gläubiger hat sich in einem solchen Fall für die eine oder andere Betreibung zu entscheiden.Aus den Erwägungen:
1 erten Forderungen die Betreibung auf Pfandverwertung zu erheben ist, steht es dem Schuldner frei, sich einer anderen Betreibungsart zu unterziehen. Er hat aber das Recht – abgesehen von den Fällen der und der Betreibung für grundpfandgesicherte Zinsen und Annuitäten – zu verlangen, dass der Gläubiger sich an das Pfand hält, bevor dieser auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses in das übrige Vermögen
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Art. 73 BVG
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ein einheitlicher Gerichtsstand besteht, um sowohl sich widersprechende Urteile zu vermeiden, wie auch aus prozessökonomischen Gründen. In casu hat sich der im Kanton Zürich wohnhafte Kläger entschieden weiterhin die freie Wahl. Gemäss Bundesgericht ist einzig darauf zu achten, dass sich ein einheitlicher Gerichtsstand ergibt, um sich widersprechende Urteile zu vermeiden, sowie aus prozessökonomischen Gründen raschen Verfahrens, Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Kläger hat sich dazu entschieden, seine Klage an den Sitzen der Beklagten 1 und 5 einzureichen, welche sich im Kanton Zug befinden. Damit wird auch für die Beklagten
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Art. 265 Abs. 1 StPO; Art. 434 Abs. 1 StPO
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ung hätten. Dabei handelt es sich um Empfehlungen der Konferenz an die Staatsanwaltschaften der Mitgliederkantone, denen keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Wie sich den Beilagen 9 und 10 zur Eingabe der Kunsteisbahn Zug ein Portemonnaie gestohlen und im Anschluss daran mit zwei Kreditkarten, welche sich in diesem Portemonnaie befanden, diverse Leistungen an einem SBB-Terminal beim Bahnhof Zug bezogen bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben.
3.1 Die Staatsanwaltschaft beruft sich zur Begründung auf Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 265 StPO N 25 f. Diese Autoren
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Art. 178 und 180 ZPO
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. Bei der als Vi act. 1/4 eingereichten Urkunde handle es sich demnach nicht um eine Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO. Entsprechend könne sich die Beschwerdegegnerin auch nicht auf die gesetzliche Vermutung Kopie einer Datei». Dementsprechend kann sich die Beschwerdegegnerin auch auf die gesetzliche Vermutung von Art. 178 ZPO berufen (wonach eine Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu Exemplare (ein Exemplar der Vereinbarung X. und zwei Exemplare der Vereinbarung Y.) unterscheide sich hinsichtlich der Schreibweise des Orts, des Datums und der Unterschriften. Hätte die Beschwerdegegnerin
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Art. 10 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV
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stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er falle als Lehrlingsabsolvent unter den Personenkreis, der gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erwerbstätigen Personen gleichgestellt sei, womit sich die Beschwerdeführers ab dem 20. August 2016 bis zum 6. September 2017 unter Art. 10 EOG fällt, handelt es sich doch nicht mehr um einen Dienst gemäss Art. 9 EOG (in casu: die Rekrutenschule), sondern um einen den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig.
Während sich für Arbeitslose im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
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Art. 450e Abs. 3 und 4 Satz 1 ZGB und Art. 433 ff. ZGB
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abzustellen, wenn die betroffene Person eine einlässliche Untersuchung verweigert, der Sachverständige sich aber unter anderem anhand der Akten eine schlüssige Beurteilung bilden konnte (Erw. I./2).
Art einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin hat sich konsequent geweigert, an der Anhörung teilzunehmen. Damit hat sie eine Anhörung ihrer Person verunmöglicht als möglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde anzusehen. Gegen eine einzelne Massnahme kann sich eine betroffene Person wehren, wenn die Einrichtung einen Entscheid gestützt auf Art. 434 ZGB fällt
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Vorsorgliche Massnahmen bei Kündigung eines Alleinvertriebsvertrags; Novenrecht
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Verfahren ist ein Verfahren mit Beweisbeschränkung zum Ziel der Prozessbeschleunigung. Zudem zeichnet es sich durch eine summarische Prüfung der Rechtsfragen aus. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht 2014, Art. 263 ZPO N 7).
Die Voraussetzungen für den Bestand eines Verfügungsanspruches richten sich nach dem an-wendbaren Recht, vorliegend mithin nach dem Schweizer Recht (lex causae; vgl. Art. 116 d.h. er darf noch nicht eingetreten sein. Ist der Nachteil bereits eingetreten und droht er nicht, sich zu vergrössern, besteht kein Anspruch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, weil es dann nichts
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Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, Art. 9 BGFA
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erweist sich eine Löschung aus dem Anwaltsregister auch nicht als unverhältnismässig. Diese hat zwar zur Folge, dass RA X. bis zum Ablauf der Probezeit von zwei Jahren und somit bis Dezember 2019 sich nicht über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. Die Aufsichtsbehörde trägt Nach dieser Bestimmung wird, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
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Art. 144 SchKG
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Stehe jedoch – wie vorliegend – das Verwertungsergebnis nur einem einzelnen Gläubiger zu, erübrige sich die Errichtung eines Kollokationsplanes und einer an diesen anknüpfende Verteilungsliste als «auf die Schlussabrechnung zu erstellen (vgl. BGE 37 I 562 E. 1). Auch das Zürcher Obergericht äusserte sich in diesem Sinne: «Grundlage der Verteilung bilden der Kollokationsplan und die Verteilungsliste, welche dies von Amtes wegen zu geschehen hat oder nur auf Antrag des Schuldners hin, ist kontrovers. Während sich die Lehre mehrheitlich für eine Zustellung von Amtes wegen ausspricht (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 144