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754.09a - Beilage 1
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sinngemäss, man habe sich über die strittigen Bestellungsänderun- gen geeinigt. Sie legt aber im Einzelnen keine Umstände dar, die darauf schliessen lies- sen, dass die Parteien sich einig waren, auf das nur dann der Fall, wenn es sich bei den geltend gemachten Positionen aus- schliesslich um Positionen handelt, die aufgrund des GU-Werkvertrages geschuldet sind. Handelt es sich aber tatsächlich um Mehrleistungen Leistungen. 2. Dabei handelt es sich teilweise um bestellte (unterschriebene Bestellungsänderungen) und teilweise um nicht bestellte Mehrleistungen. 3. Es stellen sich folgende Rechtsfragen: a. Muss der
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1210.3a - Beilage 1
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sinngemäss, man habe sich über die strittigen Bestellungsänderun- gen geeinigt. Sie legt aber im Einzelnen keine Umstände dar, die darauf schliessen lies- sen, dass die Parteien sich einig waren, auf das nur dann der Fall, wenn es sich bei den geltend gemachten Positionen aus- schliesslich um Positionen handelt, die aufgrund des GU-Werkvertrages geschuldet sind. Handelt es sich aber tatsächlich um Mehrleistungen Leistungen. 2. Dabei handelt es sich teilweise um bestellte (unterschriebene Bestellungsänderungen) und teilweise um nicht bestellte Mehrleistungen. 3. Es stellen sich folgende Rechtsfragen: a. Muss der
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Art. 25 AHVG i.V.m. Art. 49bis und Art. 49ter AHVV
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kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in während des Praktikums nicht verlangt wird. Übt das Kind die praktische Tätigkeit allerdings nur aus, um sich dabei Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen zu verbessern oder
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Art. 382 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO
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konstituierte sich A. konkludent auch bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt, zumal nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich nur im Sach sie sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit. b). Art. 403 Abs. 1 lit. a und b StPO beziehen sich somit auf die eigentlichen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Berufungsfrist, gültiges An Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist,
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Art. 309 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO und Art. 327a ZPO
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Regeste:
– Gemäss Art. 335 Abs. 3 ZPO richten sich die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide nach dem Kapitel «Vollstreckung von Entscheiden» der ZPO, soweit Geschäftsordnung (GO) die II. Zivilabteilung.Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 335 Abs. 3 ZPO richten sich die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide nach dem Kapitel die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaates vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich ausschliesslich aus der offiziellen Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ i.V.m. Anhang V LugÜ (vgl
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Art. 731b OR und Art. 131 Abs. 2 SchKG
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über einen streitigen Anspruch einen Prozess zu führen. Gewöhnlich deckt sie sich mit der Sachlegitimation. Diese ergibt sich aus dem materiellen Recht und umschreibt die Berechtigung am umstrittenen Anspruch sidenten gemäss Art. 712 Abs. 1 OR bei mehreren Verwaltungsräten, wobei sich die Bestellung eines solchen erübrigt, wenn es sich um einen Einpersonenverwaltungsrat handelt (vgl. Watter/Pamer-Wieser, a Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 22 zu Art. 57 ZPO, mit Hinweisen).
2.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf eine Prozessstandschaft infolge Art. 131 Abs. 2 SchKG. In der Urkunde des Betreibungsamtes Zug
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§ 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 EG BGFA, Art. 321 Ziff. 1 StGB, Art. 13 BGFA
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demnach kein eigenes Interesse an der Aufhebung des Anwaltsgeheimnisses geltend. Vielmehr berufen sich auf das öffentliche Interesse, einen Fürsorgefall zu verhindern.
2.2 Im Schreiben vom 4. Dezember erinnerte er die Letzteren an die anwaltliche Schweigepflicht. Auch im vorliegenden Verfahren erklärte sich der Gesuchsgegner mit einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht einverstanden. Eine Entbindung vom Obergericht; § 12 Abs. 1 u. § 14 Abs. 4 EG BGFA) vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sind. Nachdem sich der Gesuchsgegner gegen eine Entbindung der Gesuchsteller vom Anwaltsgeheim¬nis ausgesprochen hat
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Art. 140 Abs. 1 DBG, § 136 Abs. 1 StG
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ion beruft sich dabei auf eine Praxis des Verwaltungsgerichts zur so genannten Zustellfunktion.Aus den Erwägungen:
1. (...)
2. Die Rekurrenten haben ihre erste Eingabe, mit der sie sich beim Verwa ng für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 sowie für die Direkte Bundessteuer 2010. Es handelte sich dabei um eine Ermessensveranlagung. Dagegen erhob das Ehepaar X. am 8. Dezember 2011 Einsprache bei Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, und zwar selbst dann, wenn die Post von sich aus eine längere Aufbewahrungs- oder Abholfrist gewährt hat und die Sendung erst am letzten Tag dieser
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Art. 141 ZPO
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Kantonsgerichts nicht erhalten habe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, indem das Kantonsgericht die Liquidation ausgesprochen habe, ohne dass sie sich wegen formaler Mängeln dazu habe äussern können Zustellung der Gesuchsanträge durch das Kantonsgericht) Gegenstand der Berufung selbst. Es handelt sich dabei mithin um eine sog. doppelrelevante Tatsache. Das bedeutet, dass mit dem Entscheid über die die Rechtzeitigkeit der Berufung zugleich über die Berufung selbst entschieden ist. Erweist sich nämlich die Publikation des Entscheids (und dementsprechend auch die vorgängige Ediktalzustellung der Gesu
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Art. 4 Abs. 1 IVG
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erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt, dass der begutachtende MEDAS-Psychiater, der sich zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik bei der Beschwerdeführerin zu äussern hatte, Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; «Flucht verfügt hat, um einerseits Stellung zu einem von einem Psychiater erstellten Gutachten zu beziehen und sich andererseits eigenständig – gestützt auf die Foerster-Kriterien – zur (Un-)zumutbarkeit der Schme