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Art. 29 BV, §§ 5 und 16 VRG
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Partei hat sie ohne zeitliche Einschränkung Anspruch auf Akteneinsicht , unabhängig davon, ob sie sich am Verfahren als Einsprecherin beteiligt hat oder nicht.Aus dem Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 16 eines jeden auf die ganze Sache (Art. 652 ZGB). Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht. Besteht keine Wichtermann, in BSK ZGB II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 653 N 12 f.).
c) Aus den Akten ergibt sich, dass sich das Baugrundstück GS Nr. 0000, im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft X. und von A. B. befindet.
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Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG
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richtet sich gegen interkantonale Zusammenschlüsse sämtlicher kantonaler Finanzdirektorinnen und -direktoren, Volkswirtschaftsdirektorinnen und -direktoren sowie der Kantonsregierungen und bezieht sich auf beziehungsweise aufzuheben und neu anzusetzen und es sei den Beschwerdegegnerinnen zu untersagen, sich zukünftig zu eidgenössischen Volksabstimmungen zu äussern.Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 77 Abs Urnengang vom 12. Februar 2017 geltend.
2. (...)
3. (...)
4. (...)
5. Die Beschwerde richtet sich gegen die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, die Konferenz Kantonaler
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Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a OR
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materiell beschwert sein (für viele: Reetz, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 308-318 ZPO N 3 ff.). Es muss sich um ein im rechtlichen Sinne geschütztes Interesse handeln; ein bloss tatsächliches Interesse an der Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des Konkursverfahrens und daran nicht beteiligt. Sie konnte sich daran auch nicht beteiligen, da ihr, wie gezeigt, keine Mitwirkungsrechte zustehen. Sie hätte einzig N 24). Letztere bestätigen aber am zitierten Ort ein Beschwerderecht nur derjenigen Gläubiger, die sich mit einem abgewiesen Gesuch um Konkursaufschub am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben, was
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Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub bei gemischten Schenkungen
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Grundstückgewinnsteuerklärung erfolgte sodann unter dem Abschnitt «Bemerkungen» der Hinweis, dass es sich vorliegend gemäss Angaben von Notar Dr. G. um eine gemischte Schenkung handle und daher keine Gru u.a. die Handänderung einer Liegenschaft durch Schenkung (§ 190 Bst. a StG).
3. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die mit Abtretungsvertrag vom 27. November 2017 von der Rekurrentin an ihre Tatbestände zu regeln (Kommentar StHG, a.a.O., Art. 12 Rz. 61).
4.2 Für den Kanton Zug befindet sich die gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer durch die Gemeinden im StG, namentlich
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Waffenrecht
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erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass die Altersjahr noch nicht vollendet haben; b) entmündigt sind; c) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder g Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass bei ihm eine gewisse Gewaltbereitschaft vorhanden sei und er sich in gewissen Situationen nicht beherrschen könne. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass
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Art. 239 ZPO, Art. 325 ZPO, Art. 336 ZPO
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mit einem Streitwert von CHF 8'504.40 und wurde mithin mit der Eröffnung vollstreckbar. Es stellt sich die Frage, ob daran etwas ändert, dass der Entscheid im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO ohne besteht, soweit ersichtlich, keine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Auch das Obergericht hatte sich bisher nicht mit der Frage zu befassen. In der kantonalen Rechtsprechung und in der Literatur werden Beschwerde dagegen erst eingereicht werden, wenn die Begründung vorliege. Die unterlegene Partei könne sich aber gegen die zwischenzeitliche Zwangsvollstreckung schützen, indem sie in sinngemässer Anwendung
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Art. 122 ff. ZGB, Art. 124e ZGB, Art. 22f Abs. 1 FZG, Art. 63 Abs. 1bis IPRG
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Betrag auf ein auf die Klägerin lautendes Freizügigkeitskonto zu übertragen (…). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Guthaben bei F. Pension seien grösstenteils vorehelich geäufnet worden, weshalb en Angaben betreffend Höhe der Altersguthaben grundsätzlich von Amtes wegen einzuholen hat, wobei sich auch aus den Art. 122 ff. ZGB keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime ergibt. Den Parteien obliegt Vorsorgeeinrichtungen ist das Kantonsgericht Zug ebenfalls zuständig, allerdings nicht ausschliesslich. Da sich der Vorsorgeausgleich nach dem auf die Scheidung anwendbaren Recht richtet (…), ist vorliegend sc
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Beurkundungsrecht
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worden war, handelte es sich um eine vollwertige Neu- bzw. Nachbeurkundung, welche ein Aufdatieren der Urkunden vorausgesetzt hätte. Dem Einwand des Verzeigten, es habe sich um ein «laufendes Geschäft» n Fall zuständig.
2. Die Vorschriften, denen der Beurkundungsvorgang zu entsprechen hat, finden sich in ihren Grundzügen im Beurkundungsgesetz. So wird gemäss § 19 BeurkG die öffentliche Urkunde durch Unrecht kann vorliegend nicht bejaht werden, würde ein solcher Anspruch doch voraussetzen, dass es sich um ein und dieselbe Behörde handelte und keine höherwertigen öffentlichen oder privaten Interessen
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Art. 311 ZPO
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ungeschriebenes, aber selbstverständliches Formerfordernis der Berufungsschrift zu betrachten. Daraus muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, dass die Partei die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen ZPO geht zwar nicht explizit hervor, dass die Berufungsschrift Anträge zu enthalten hat. Dies ergibt sich jedoch aufgrund der Pflicht zur Begründung der Berufungsschrift, welche entsprechende (zu begründende) ungeschriebenes, aber selbstverständliches Formerfordernis der Berufungsschrift zu betrachten. Daraus muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, dass die Partei die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen
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Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Bst. d Waffengesetz (WG)
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erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass die Altersjahr noch nicht vollendet haben; b) entmündigt sind; c) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder g Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass bei ihm eine gewisse Gewaltbereitschaft vorhanden sei und er sich in gewissen Situationen nicht beherrschen könne. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass