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Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV
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Ergänzungsleistungen als Jahresleistungen, die monatlich ausbezahlt werden, ausgestaltet. Ändert sich der Sachverhalt nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung in rechtserheblicher Weise, muss auf Art. 17 Abs. 2 ATSG die Leistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden (Erw. 3.3). Ändern sich die Verhältnisse in Bezug auf das anrechenbare Erwerbseinkommen, ist die Revision der bereits gewährten Einsprache wies die AK Zug mit Entscheid vom 26. November 2014 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass es sich bei der Entschädigung der Stadt X um massgebenden Lohn nach dem AHVG handle, die Entschädigung für
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Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, § 19 Abs. 1 lit. c StG
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ausländischen Unternehmungen aller Art; kann Unternehmen gründen, sich an anderen Unternehmungen beteiligen, andere Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie karitative Zwecke verfolgen Zusammenhang mit dem geschäftlichen Zweck bzw. der Tätigkeit hätten. Die Schlussfolgerung aber, dass es sich deshalb um eine Vorteilszuweisung an die Anteilseignerin handeln müsse, sei jedoch nicht stichhaltig Zufluss bei ihm (als natürliche Person) nur der Schenkungssteuer unterliegt bzw. – für den Fall, dass es sich bei der Empfängerin um eine Schwestergesellschaft der leistenden Gesellschaft handelt – als steuerfreie
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§10b BeurkG - Öffentliche Beurkundung bei Umwandlung einer GmbH in eine AG mit Kapitalerhöhung
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worden war, handelte es sich um eine vollwertige Neu- bzw. Nachbeurkundung, welche ein Aufdatieren der Urkunden vorausgesetzt hätte. Dem Einwand des Verzeigten, es habe sich um ein «laufendes Geschäft» n Fall zuständig.
2. Die Vorschriften, denen der Beurkundungsvorgang zu entsprechen hat, finden sich in ihren Grundzügen im Beurkundungsgesetz. So wird gemäss § 19 BeurkG die öffentliche Urkunde durch Unrecht kann vorliegend nicht bejaht werden, würde ein solcher Anspruch doch voraussetzen, dass es sich um ein und dieselbe Behörde handelte und keine höherwertigen öffentlichen oder privaten Interessen
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Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
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richt ist auch dann zuständig , wenn nur Inhalte der gemeindlichen Baubewilligung, nicht aber der sich auf Bundesrecht stützende kantonale Gesamtentscheid, welcher integrierenden Bestandteil der gemeindlichen unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat zu richten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VRG). Alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, können unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim
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Verfahrensrecht
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entschieden wird, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid, der mit Beschwerde selbstständig anfechtbar ist, da er für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht Regierungsrat in einer bestimmten Angelegenheit schon früher in irgendeiner Form Stellung bezogen hat und sich deswegen nicht mehr vollständig unabhängig fühlt (Erw. 1.2).Aus den Erwägungen:
1.1 Bei Zustimmung Regierungsrat in einer bestimmten Angelegenheit schon früher in irgendeiner Form Stellung bezogen hat und sich deswegen nicht mehr vollständig unabhängig fühlt (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
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Gemeinden
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§ 93 Abs. 2 GOG braucht es neben der Zustimmung der vorgesetzten Stelle und der Tatsache, dass es sich um einen Übertretungstatbestand handelt, kumulativ auch die Voraussetzung, dass im Falle einer Ve Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle nur dann verzichtet werden, wenn es sich einerseits um eine Übertretung handelt und anderseits im Falle einer Verurteilung von Strafe Umgang oder abzusehen wäre (§ 93 Abs. 2 GOG). Bei § 70 PBG wird als Strafe eine Busse angedroht, womit es sich bei Widerhandlungen gegen das PBG um Übertretungen handelt. Somit gilt noch zu prüfen, ob im Falle
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§ 61 Abs. 2 VRG (Sprungbeschwerde)
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entschieden wird, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid, der mit Beschwerde selbstständig anfechtbar ist, da er für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht Regierungsrat in einer bestimmten Angelegenheit schon früher in irgendeiner Form Stellung bezogen hat und sich deswegen nicht mehr vollständig unabhängig fühlt (Erw. 1.2).Aus den Erwägungen:
1.1 Bei Zustimmung Regierungsrat in einer bestimmten Angelegenheit schon früher in irgendeiner Form Stellung bezogen hat und sich deswegen nicht mehr vollständig unabhängig fühlt (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
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§ 93 GOG und § 37 GG
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§ 93 Abs. 2 GOG braucht es neben der Zustimmung der vorgesetzten Stelle und der Tatsache, dass es sich um einen Übertretungstatbestand handelt, kumulativ auch die Voraussetzung, dass im Falle einer Ve Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle nur dann verzichtet werden, wenn es sich einerseits um eine Übertretung handelt und anderseits im Falle einer Verurteilung von Strafe Umgang oder abzusehen wäre (§ 93 Abs. 2 GOG). Bei § 70 PBG wird als Strafe eine Busse angedroht, womit es sich bei Widerhandlungen gegen das PBG um Übertretungen handelt. Somit gilt noch zu prüfen, ob im Falle
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Anwaltsrecht
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demnach kein eigenes Interesse an der Aufhebung des Anwaltsgeheimnisses geltend. Vielmehr berufen sich auf das öffentliche Interesse, einen Fürsorgefall zu verhindern.
2.2 Im Schreiben vom 4. Dezember erinnerte er die Letzteren an die anwaltliche Schweigepflicht. Auch im vorliegenden Verfahren erklärte sich der Gesuchsgegner mit einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht einverstanden. Eine Entbindung vom Obergericht; § 12 Abs. 1 u. § 14 Abs. 4 EG BGFA) vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sind. Nachdem sich der Gesuchsgegner gegen eine Entbindung der Gesuchsteller vom Anwaltsgeheim¬nis ausgesprochen hat
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Alphabetisches Stichwortverzeichnis
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öffentlichem und privatem Interesse. s. Kapitel Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
Ausländerrecht
Ein Ausländer, der sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) s. Kapitel Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Aufenthaltsbewilligung
Ein Ausländer, der sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder auf sondern als Nichteinzonung zu qualifizieren ist, erfüllt die Voraussetzungen nicht, unter denen sie sich ausnahmsweise enteignungsähnlich auswirken könnte (V 2010 19, 24 s. Kapitel Staats- und Verwaltungsrecht