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2559.1 - gedruckter Bericht
(priMa) sind hin- sichtlich ihrer fachlichen und persönlichen Eignung geprüft Betroffene Die Eignung der Privaten Man- datstragenden werden nach festgelegten Standards ge- prüft und sind sich der gestell- ten Der Kanton Zug beteiligt sich aktiv an überkantonalen, nationalen und internationalen Kooperationen, hauptsächlich mit den Räumen Zürich und Zentralschweiz L26 Sicherstellung bedarfsgerechte stationäre Januar hat sich die Frankenaufwertung auch stark auf verschiedene Preise ausgewirkt (Produzenten­, Import­, Export­ und Kon­ sumentenpreise). Der Abwärtstrend bei den Konsumentenpreisen hat sich fortgesetzt
Wie man sich täuschen kann
doch es war schon zu spät.  Zu meiner grossen Überraschung war der junge Mann der Einzige, der sich um das Kleinkind im Kinderwagen kümmerte, alle anderen Passagiere reagierten nicht. Der Mann stieg helfen, Personen einzuordnen. Aber dies ist halt bereits eine gefährliche Entwicklung und man vergibt sich dadurch allenfalls die Chance, wunderbare Leute kennen zu lernen. Haben wir also den Mut, offen und
Zugerin debattiert sich aufs Podest
Publikumspreis, wie es in einer Mitteilung heisst. Ebenfalls für den Wettkampf qualifiziert hatten sich die Zuger Kantischüler Philippe Arbenz, Jil Merckling, Benjamin Gantner und Timo Hausheer. Hier
Art. 38 ff. LugÜ; Art. 319-327 ZPO
Beschwerdeverfahrens nach Art. 319–327 ZPO zur Anwendung. Trotz Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO kann sich der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid, mit dem vor will. Wird die Vollstreckbarerklärung vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren verlangt, so ergeben sich Probleme aufgrund der fehlenden Kongruenz zwischen dem kontradiktorischen Rechtsöffnungsverfahren ng sind die Bestimmungen des LugÜ betreffend Vollstreckung nicht anwendbar. Das Verfahren richtet sich abschliessend nach Art. 84 SchKG. Bei der vorfrageweisen Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren kann
Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO
erscheint. Die Vorinstanz hat ihn daher zu Recht zur Sicherstellung der Parteientschädigung verpflichtet. Die Kautionshöhe von CHF 7'800.– erweist sich angesichts des Streitwerts von rund CHF 50'500.– und kann allerdings innert eines Jahres auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung geschlossen wird (Art. 293 ff. SchKG), vergleichbar ist. Es stellt sich daher die Frage, ob das deutsche Insolvenzverfahren ebenfalls ein Grund für die unwiderlegbare Vermutung
Datenerhebung für eine umfassende Analyse der Vergabepraxis der Bootsplätze in Zuger Gewässern
ausdrückliche Rechtsgrundlage. Da es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt, genügt die Regelung auf Verordnungsstufe. Wie verhält es sich mit den verlangten Angaben zu Personen Raumplanung mit verschiedenen Konzessionären. Weil die Anlagen historisch gewachsen sind, präsentieren sich Konzessionslandschaft, Betrieb der Anlagen und Vollzug heute uneinheitlich. Der Betrieb der Anlagen Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten; BGS 753.3, nachfolgend «VO ISB»). Die Konzession richtet sich nach § 38 Bst. d des Gesetzes über die Gewässer (GewG; BGS 731.1). Für die Konzessionen ist die B
§ 72 PBG, § 9 Abs. 1 + 2 BO Walchwil
als Dachaufbaute, wann liegt eine besondere Dachform vor?Aus den Erwägungen: 3. Die Parteien sind sich nicht einig, ob das umstrittene Bauprojekt unter die Bestandesgarantie gemäss § 72 PBG fällt oder ften entsprechen. Für beide Fälle gelten unterschiedliche Regelungen. Im vorliegenden Fall stellt sich nur die Frage, ob das bestehende Gebäude des Beschwerdeführers den heute geltenden Bauvorschriften kung für Dachaufbauten. Anders sieht die Situation dagegen bei den beiden Quergiebeln aus, welche sich am Dachende befinden. Diese Dachaufbauten haben die Form einer Giebellukarne und diese Dachaufbauten
Art. 731b OR
funktionierenden Rechtsverkehrs und kann die Interessen von Anspruchsgruppen («Stakeholder») berühren, die sich am Verfahren nach nicht beteiligen (Arbeitnehmer, Gläubiger, Aktionäre). Aufgrund der Interessen 85 Abs. 2 ZPO): Die Parteien haben keine Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand und können sich namentlich nicht vergleichen (BGE 138 III 294 mit Hinweisen auf die Literatur). Bei den in den Ziffern 1-3 von Art. 731b Abs. 1 OR genannten Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels handelt es sich um einen exemplifikativen, nicht abschliessenden Katalog (BGE 136 III 369). Der Gesetzgeber wollte
Art. 697h aOR
Revisionsberichte gewähren. Die Einsicht vollzieht sich am Sitz der Gesellschaft. Eine Aushändigung der Unterlagen kann der Gläubiger nicht verlangen. Weigert sich die Gesellschaft, dem Gesuch nachzukommen, so betreffend Schuldenregelung nicht unterzeichnet ist, spielt dabei keine Rolle. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Forderung des Gesuchstellers erst am 8. Mai 2012 bestritten worden ist (GS-Beilage Unterlagen im konkreten Fall rechtfertigt. Nicht ausreichend ist zunächst ein allgemeines Interesse, das sich aus dem blossen Umstand der Gläubigereigenschaft ergibt, zumal Art. 697h Abs. 2 aOR mit dem Nachweis
Strafrechtspflege
2). Es stellt sich daher die Frage, ob beim Beschuldigten, der die Zulässigkeit der in seinen Räumlichkeiten erfolgten Hausdurchsuchung bestreitet und die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangt Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Durchsuchung der sichergestellten Datenträger der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand an sich nicht hätte beurteilt werden sollen, sondern es Aufgabe des otokoll auf eine Siegelung der sichergestellten Gegenstände verzichtet, nachdem er von der Staatsanwältin auf dieses Recht aufmerksam gemacht worden war. Es stellt sich daher die Frage, ob die am folgenden

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