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Baurechtliche Begriffe und Vorschriften
zu können. Die Gemeinden haben sich am Workshop vom Februar 2017 einstimmig für den Erhalt der Ausnützungsziffer ausgesprochen, nicht zuletzt deshalb, weil sie sicherstellen wollten, dass die Anpassungen 2.4 Anhang 1 der IVHB). Allerdings äussert sich das Konkordat nicht zur Frage, wie mächtig die Erdüberdeckung sein muss. Aus der Begriffsbestimmung lässt sich immerhin ableiten, dass sie natürlich oder Gewässerräume nach Art. 41a GSchV); und b.    dass es sich nicht um Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung handelt. Daraus ergibt sich eine gewisse Unschärfe, weil die Abgrenzung zwischen F
Sozialversicherung
sachlich dann nicht zuständig, wenn es sich bei der am Streit beteiligten Personalfürsorgeeinrichtung um einen patronalen Wohlfahrtsfonds handelt. Die Abgrenzung beurteilt sich im Einzelfall nicht nach Verlautbarungen der detaillierteren Hergangsschilderung gab er an, sich an einem Baum festgehalten zu haben. Beim Loslassen habe er den Arm nach hinten gestreckt und sich dabei die Schulter ausgekugelt. In diesem Zusammenhang runter zu fahren. Er neigte sich leicht nach vorne und machte mit Oberkörper und Hüfte eine Körperdrehung nach links, um das Brett in diese Richtung zu bewegen. Dabei hielt er sich noch immer am Baum fest
Familienrecht
geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung befasst sich mit der Änderung der per Scheidungsurteil geregelten Kinderbelange, wobei sich Abs. 1 auf die elterliche Sorge und Abs. 2 auf die übrigen Hause komme, sei er da. Wenn er einmal nicht anwesend sei, organisiere er sich mit den Nachbarn oder seinen Töchtern. Dass sich der Kläger teilweise organisieren müsse und auf Hilfe zurückgreifen müsse gegenüber der KESB am 22. August und 10. Dezember 2019 zwar, dass sich D. für bestimmte Situationen "ein Mami zu Hause" wünsche (…). Dass sich D. nach «einem Mami» zuhause sehnt, bedeutet jedoch nicht, dass
§ 62 VRG, Art. 34 Abs. 1 BV, § 25 WAG, Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
seinerseits muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er sich nicht von Anfang auf den Standpunkt gestellt hat, die Ankündigung der Minderheitsmeinung erfolge verspätet, sondern sich vorerst in Form eines durch die Gemeinde zu klären sei, ob es sich um eine wesentliche Minderheit handle. Wenn privaten Komitees eine Seite zur Verfügung gestellt werden müsse, so stelle sich auch die Frage, ob nicht auch den B 1 der Richtlinien finden sich detaillierte Regeln, wie Abstimmungserläuterungen zu verfassen sind, wenn Kantonsratsvorlagen der Volksabstimmung unterliegen. Darunter findet sich auch der Hinweis, dass das
Politische Rechte – Abstimmungserläuterungen
seinerseits muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er sich nicht von Anfang auf den Standpunkt gestellt hat, die Ankündigung der Minderheitsmeinung erfolge verspätet, sondern sich vorerst in Form eines durch die Gemeinde zu klären sei, ob es sich um eine wesentliche Minderheit handle. Wenn privaten Komitees eine Seite zur Verfügung gestellt werden müsse, so stelle sich auch die Frage, ob nicht auch den B 1 der Richtlinien finden sich detaillierte Regeln, wie Abstimmungserläuterungen zu verfassen sind, wenn Kantonsratsvorlagen der Volksabstimmung unterliegen. Darunter findet sich auch der Hinweis, dass das
Denkmalschutz
Gebäude Morgartenstrasse 3 ergibt sich ein sehr hoher kultureller Wert. Es gehört insofern durchaus zum Ortszentrum, indem es dieses von Osten her ankündet und in sichtbarer Verbindung mit den umliegenden da nur mit der Unterschutzstellung sichergestellt wird, dass das Gebäude insbesondere ortsbildprägend erhalten bleibt. Auch der verfügte Schutzumfang beschränkt sich auf die wirklich schützens- und er spürbarer Eindruck von der geschichtlichen Dimension dieses Gebäudes, dem man sich nur schwer entziehen konnte. Dazu trug sicher die nicht mehr bestehende Möblierung der Räume des schon lange unbewohnten
Zivilrecht
er Sicht irrelevant sei, welche Kriterien für die Berechnung der Abgangsentschädigung herbeigezogen würden. Eine Abgangsentschädigung bleibe eine Abgangsentschädigung (…). 2.3 Mithin stellt sich die weil sich gewisse Aktionäre über ihren Anteil streiten (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Ausserdem wäre mit der Auflösung das Problem unklarer Eigentumsverhältnisse nicht gelöst, sondern es würde sich spätestens bedeutet, er entscheidet, wer sich gültig als Aktionär ausweist (vgl. Art. 702 OR; Dubs/Truffer, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 702 OR N 22). Wo ein Aktienbuch vorhanden ist, hat er sich auf dieses zu stützen
Gemeinde- und Bürgerrecht
oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hierfür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung Korporationsgemeinden im Kanton Zug, Diss. Zürich 1971, Seite 18 f., wonach sich die Gemeindeautonomie auf «die Befugnis der Gemeinde, sich im Rahmen des kantonalen Rechts eine eigene Verfassung zu geben und darin Verfassung. Man könnte sich fragen, ob ein Kanton eine juristische Person öffentlich-rechtlich ausgestalten kann, wenn sie ausschliesslich private Aufgaben erfüllt. Wohl beschränkt sich die Tätigkeit der
Art. 3 lit. d und 2 UWG
Schienbeins oder der Wade auf, ohne dass sich diese Flächen aber farblich vom Hintergrund abheben. Weiter finden sich häufig Socken mit nur zwei Farben. Demgegenüber heben sich die Schienbeinpolster der Socken dass sie sich insgesamt durch eine besondere Gestaltung von gewöhnlichen oder gebräuchlichen Ausstattungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen deutlich unterscheidet, namentlich indem sich die v unterscheiden und den Abnehmer zu veranlassen, sich beim nächsten Erwerb daran zu erinnern (David/Jacobs, a.a.O., S. 72 Rz 225). Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich ihre Elemente nicht in rein beschreibenden
Wettbewerbsrecht
Schienbeins oder der Wade auf, ohne dass sich diese Flächen aber farblich vom Hintergrund abheben. Weiter finden sich häufig Socken mit nur zwei Farben. Demgegenüber heben sich die Schienbeinpolster der Socken dass sie sich insgesamt durch eine besondere Gestaltung von gewöhnlichen oder gebräuchlichen Ausstattungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen deutlich unterscheidet, namentlich indem sich die v unterscheiden und den Abnehmer zu veranlassen, sich beim nächsten Erwerb daran zu erinnern (David/Jacobs, a.a.O., S. 72 Rz 225). Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich ihre Elemente nicht in rein beschreibenden

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