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2331.1a - Wirksamkeitsbericht Zuger Finanzausgleich (ZFA) - Evaluation des Zuger Finanzausgleichs 2006-2011 vom 30. April 2012
Zielsetzung grundsätzlich erreicht. Eine Ausweitung bzw. Verstärkung des Ausgleichs drängt sich nicht auf. Aus Sicht der Arbeitsgruppe ist vielmehr eine Verwesentlichung bzw. allenfalls eine angemessene R durchschnittliche arithmetische Steuerfuss hat sich in den vergangenen 5 Jahren immer weiter weg vom Normsteuerfuss von 80% entwickelt. Die Arbeitsgruppe kann sich daher vorstellen, den Normsteuerfuss soweit Vordergrund: − Wie haben sich die Steuerfüsse der Gemeinden in den Jahren 2006 bis 2011 entwickelt? Hat eine Annäherung zwischen den Geber- und den Nehmergemeinden stattgefunden? − Wie hat sich die finanzielle
2996.1a - Beilage Bericht GSK
Datenschutzauf- sichtsstelle richten sich sinngemäss nach den Art. 27, 30 und 31 DSG. Es handelt sich um einen statischen Verweis. Akteneinsicht (Art. 46 GSK) Die Akteneinsicht richtet sich grundsätzlich von der geltenden IVLW vorgesehene Möglichkeit, die Ausübung gewisser Auf- sichtsaufgaben an die Kantone zu delegieren, hat sich bewährt. Die Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grossspielen werden Mitarbeitenden sicherstellen (vgl. Art. 42 GSK). Die Abgrenzung zwischen Politik (im Zuständigkeitsbereich der FDKG) und Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion (im Zuständigkeitsbereich der GESPA) lässt sich kaum glasklar
2037.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Akut- und Übergangspflege bis 2011 Bestandteil der durch die Gemeinden sicherzustellenden Übergangspflege. Zum andern handelt es sich um dieselben Leistungen und auch um dieselben Leistungserbringer wie Dabei lässt sich nicht ausschliessen, dass für bestimmte Investitionen keine private Finanzierungslösung gefunden werden kann, obwohl das Investitionsvorhaben aus versor- gungspolitischer Sicht sinnvoll oder bereits finanziert hat. Die Befürchtungen der Spitäler und Kliniken und deren Trägerschaften lassen sich aus Sicht der Wirtschaftlichkeit nicht ohne Weiteres aus dem Weg räumen. Umgekehrt anerkennen auch sie
2251.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
kantonsrätliche Kommission auch für den Bereich Soziales/Soziale Sicherheit zuständig wird, ist zu begrüssen. … Einerseits ergeben sich im Alltag gewisse Schnittstellen zwischen den beiden Direktionen haben sich bewährt. Es ist an ihnen festzuhalten. Der vorliegende Entwurf enthält keine grundlegenden Neuerun- gen. Im Vordergrund stehen staatsrechtlich klare und effiziente Abläufe. Es ergeben sich daher bei der Beratung decken sich weitgehend mit denje- nigen des Büros. Wir verweisen auf das Einführungsreferat des Kantonsratspräs identen (unten Ziff. 2.1). In Ergänzung dazu hat sich die Kommission schwe
1084.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorgaben der Spitalliste sicherstellen kann. Und gemäss Abs. 2 sind Optionen für Struktur- und Kapazitätsanpassungen vorzu- sehen. Aus den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben leitet sich das folgende Leistungs- rung lautet: Die vorgegebene Gesamtbettenplanung des Kantons erweist sich als richtig. Das Zentralspital braucht aus heutiger Sicht rund 180 Betten und 5 Operationssäle. 1.7. RAUMPROGRAMM siehe Anhang Frequenz in der Medizin bewegte sich innerhalb der letzten beiden Jahre zwischen 2'300 und 2'400 Patientinnen und Patienten. Im längerfristigen 5-Jahresvergleich wird sich die Patientenzahl um ca. 1% p.a
1455.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Ressourcen. Sie stützt sich dabei auf Zielsetzungen des vorgegebenen Qualitätsentwicklungskon- zeptes sowie ihres eigenen Leitbildes. Die interne Evaluation dient der Sichtbarmachung der Qualität in der Reformen. Sie bezieht sich auf Thesen von Prof. Dr. Jürgen Oelkers, der u.a feststellt, dass in den Ländern, die in der PISA-Studie 2000 gut abgeschnitten haben, die herkömmliche Schulauf- sicht durch eine externe Gesetzesvorlage befasst sich mit der Qualitätsentwicklung an den gemeindlichen Schulen sowie der Einführung des Kindergartenobligatoriums. Alle weitergehenden Vorschläge, die sich oft in Richtung einer
3306.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
liegt. Es ist keine Umzonung notwendig. Aus Sicht der Bildung erfüllt der Standort alle schulischen Anforderungen. Es bietet sich für die neue Schule die Chance, sich im «urbanen» Umfeld mit Hochschulen, Bahnhof Grundsatz den Standortentscheid. Insbesondere äusserten sich alle mitwirkenden Einwohnergemeinden positiv zu Rotkreuz. Die Gemeinde Risch sichert dem Kanton ihre Unter- stützung zu und führt aus, dass der diese bereits bestehen. Auch weitergehende Hochwassermassnah- men drängen sich nicht auf. Mit den FFF in der vorliegenden OeIF sicher t der Kanton die FFF auch langfristig. Zudem ist festzuhalten, dass der
2736.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Räte einigten sich auf einen Mindestabgabesatz von 20 Prozent. Bedenkt man, dass Rückzonungen bei Vorliegen einer ma- teriellen Enteignung zu 100 Prozent zu entschädigen sind, erweist sich dieser Abgabesatz er s- ten Gesetzesentwurf. Die Arbeitsgruppe setzte sich als erstes zum Ziel, die Mehrwertabschöpfung staatsquotenneu t- ral umzusetzen. Es zeigte sich jedoch bald einmal, dass die bundesrechtlichen Vorgaben Eine Befreiung dieser planerischen Massnahmen von der Abgabepflicht rechtfertigt sich nicht zuletzt deshalb, weil es sich vorliegend um Land für öffentliche Nutzungen handelt. Demgegenüber unterstehen
1483.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
dass die Gemeinden sich an der NFA beteiligen sollen. Wohl wurde durch einzelne Kommissionsmitglieder bemängelt, dass es sich systematisch um eine unschöne Situation handle, wenn sich die Gemeinden an einer Antrag des Regierungsrates einverstanden. Die Übergangsbestimmungen in Abs. 2 ergeben sich aus dem Umstand, dass sich mit Inkrafttreten der NFA per 1. Januar 2008 der Bund aus der Finanzierung der Sonderschulen Juli 1966 § 1 und 2 Die Kommission konnte sich dem Antrag des Regierungsrates nicht anschliessen. Die Kommission vertritt dezidiert die Ansicht, dass es sich hier um eine Verbundauf- gabe handelt, die
222.1-1-1.de.pdf
teilung des Prozesses von Bedeutung ist, und welche sich nicht leicht in das Gerichtslokal bringen lassen, verfügt sich der Richter an den Ort, wo sie sich befinden. § 179 2. Art der Vornahme 1 Der Augenschein Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, die sich in Liqui- dation befindet, oder welcher der Aufschub der Konkurseröffnung bewilligt wurde, kann ebenfalls Sicherheitsleistung verlangt werden. 1) Fassung gemäss und hat der Richter von dessen Inhalt keine sichere Kenntnis, so muss dieses von der Partei, die daraus Rech- te herleitet, nachgewiesen werden, sofern es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt.1)

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