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§ 14 f. VRG, Art. 183 ff. ZPO, § 63 VRG
Möglichkeit, sich vor der Auftragserteilung zu der Person des Gutachters zu äussern und allfällige Einwände und Ausstandsgründe geltend zu machen. Ebenfalls wurde ihr keine Möglichkeit geboten, sich vorgängig Aussicht genommene Person zu informieren. Es ist den Parteien eine Frist anzusetzen, innert der sie sich zu der Person des vorgeschlagenen Gutachters und zu dem vorgesehenen Fragenkatalog äussern und Änderungs-
Art. 426 Abs. 1 ZGB und Art. 439 ZGB
er den sogenannten Freiwilligenschein, in dem er sich vorbehaltlos damit einverstanden erklärte, zur Behandlung in der Klinik zu bleiben. Es fragt sich damit, ob trotz Unterzeichnung des Freiwilligenscheins 2013 den sogenannten Freiwilligenschein unterzeichnete. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 wandte sich A an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Entlassung aus der Klinik.Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt
Art. 33 lit. a DBG; § 30 Abs. 1 lit a StG
Kreditgeber entrichteten Abstandszahlung für die vorzeitige Aufhebung einer Festhypothek handelt es sich im  Regelfall nicht um abzugsfähige  Schuldzinsen (Erw. 3).Aus dem Sachverhalt: A. Mit Vera Zweifel / Athanas [Hrsg.], Kommentar zum DBG, I/2a, 2. Auflage, Art. 33 N 9a). Vielmehr dürfte es sich je nach konkreter Ausgestaltung um eine Konventionalstrafe gemäss Art. 160 des Bundesgesetzes betreffend Grundstückgewinnsteuer-Kommission Oberägeri hat wie von den Rekurrenten mehrfach betont anerkannt, dass es sich bei der neuen Liegenschaft um eine Ersatzbeschaffung handelt und dementsprechend den Aufschub der
§ 6 Abs. 1 Übertrittsreglement; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG
Begründung von Verfügungen und Beschlüssen ergibt sich aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV. Eine summarische Begrünung reicht aus. Die erste Instanz muss sich im angefochtenen Entscheid mit den wichtigsten Rügen Rügen der beschwerdeführenden Personen befasst haben. Es muss aus den Erwägungen hervorgehen, worauf sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid gestützt hat. An die Begründung von erstinstanzlichen Anordnungen psychische Retardierung» wurde als möglicher Grund jeweils in die neue Auflage übernommen. Allerdings hat sich der wissenschaftliche Kenntnisstand - wie der Amtsbericht des Schulpsychologischen Dienstes zweifelsfrei
Alphabetisches Stichwortverzeichnis
. Beim Regierungsrat handelt es sich nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK resp. Art. 30 Abs. 1 BV. Es gehört zu den Aufgaben eines Regierungsrates, sich zu Geschehnissen mit einer politischen Adressbekanntgabe, Datenschutz Bekanntgabe der Aufenthalts- bzw. Zustelladresse von Personen, die sich in einem Heim oder in einer Anstalt befinden, durch die Einwohnerkontrolle. s. Kapitel Aus der Praxis cht Ausstandsbegehren Gutheissung des Begehrens gegen ein Regierungsratsmitglied, welches sich vor Erläuterung eines Beschlusses des Gesamtregierungsrats zum Gegenstand der Erläuterung geäussert
Volksschule
Begründung von Verfügungen und Beschlüssen ergibt sich aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV. Eine summarische Begrünung reicht aus. Die erste Instanz muss sich im angefochtenen Entscheid mit den wichtigsten Rügen Rügen der beschwerdeführenden Personen befasst haben. Es muss aus den Erwägungen hervorgehen, worauf sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid gestützt hat. An die Begründung von erstinstanzlichen Anordnungen psychische Retardierung» wurde als möglicher Grund jeweils in die neue Auflage übernommen. Allerdings hat sich der wissenschaftliche Kenntnisstand - wie der Amtsbericht des Schulpsychologischen Dienstes zweifelsfrei
Art. 261 ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO
Gefahr im Verzug dar. Der Verfügungsgrund ist aus prozessrechtlicher Sicht der Anlass zu beschleunigtem gerichtlichem Eingreifen, wobei sich die Gefährdungssituation aus der zeitlichen Dauer von Prozessen ergibt Anlasses zu beschleunigtem richterlichem Handeln. Diese beiden materiellen Voraussetzungen ergeben sich ausdrücklich aus Art. 261 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Ganzen etwa Thomas Sprecher, in: Basler Kom-mentar ein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Reduktion des Beweismasses gilt aber für beide Parteien glei
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Dabei handelt es sich indes nicht um einen Entscheid, der nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Schweizerischen Zivi McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 319 ZPO N 9). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert. Vielmehr hat es einzig festgehalten, dass machende Nachteil rechtlicher Natur ist, ist der Vorzug zu geben. Vorausgesetzt ist demnach, dass sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt
unentgeltliche Rechtspflege
(vgl. act. 5 S. 2), womit sich ein gesamtes monatliches Einkommen der Gesuchstellerin von CHF 5'621.00 ergibt. Der monatliche Überschuss über dem Existenzminimum beläuft sich somit auf CHF 793.00 und der Kindern, […]. 4.1 Das (erweiterte) Existenzminimum der Gesuchstellerin und der beiden Kinder berechnet sich wie folgt (act. 1 samt Beilagen; insbesondere: act. 5 [Protokoll der Verhandlung vom 12. November [hälftiger Anteil] von insgesamt rund CHF 1'400.00 für beide Verfahren, mutmassliche Parteikosten von – da sich die Parteien vorzeitig geeinigt haben – weniger als CHF 5'000.00 [vgl. verfahrenseinleitende Verfügung
Gleichstellung von Frau und Mann
Diskriminierung beseitigt wird (lit. b), dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt (lit. c) oder dass die Zahlung des geschuldeten Lohns angeordnet wird (lit indes keine (geschlechterspezifische) Diskriminierung zugrunde. (...) 10.5 Schliesslich beruft sich die Klägerin darauf, dass die Kündigung «aus wichtigem Grund» («for Cause») diskriminierend gewesen g, AJP 11/2006, S. 1352 ff., 1359; BGE 127 III 207 E. 3b). Bei der erwähnten Vermutung handelt es sich um eine natürliche Vermutung. Dabei wird von bewiesenen Tatsachen (Vermutungsbasis; im erwähnten Beispiel:

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