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Vollstreckung
Mahnbescheid zugesprochenen Geldforderung. Die Vollstreckbarerklärung eines solchen Entscheids richtet sich in der Schweiz nach dem Lugano Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12; Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 enthaltenen Sonderregeln finden keine Anwendung. Die Frist für die Erhebung des Rechtsmittels richtet sich nach nationalem Recht und beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht gerechtfertigt. Andernfalls würde unsorgfältiges Prozessieren belohnt. Mit der Möglichkeit, sich vor dem Einzelrichter erschöpfend vernehmen zu lassen und im Beschwerdeverfahren die unrichtige R
Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG
eiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde) (Erw. 1). Die sich auf eidgenössische Abstimmungsvorlagen beziehende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine möglichst alle Stimmen bei der Mandatsverteilung zu berücksichtigen seien. Das Bundesgericht habe sich mehrfach auf kantonaler Ebene zur Erfolgswertgleichheit bei unterschiedlich grossen Wahlkreisen geäussert Nichteintretensentscheid zu fällen (...) Nachdem der Entscheid der Kantonsregierung ergangen sei, könne sich der Rechtsuchende an das Bundesgericht wenden. Dabei könne er das Nichteintreten und den materiellen
Art. 319 ff. ZPO, Art. 327a ZPO, Art. 38 ff. LugÜ
Mahnbescheid zugesprochenen Geldforderung. Die Vollstreckbarerklärung eines solchen Entscheids richtet sich in der Schweiz nach dem Lugano Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12; Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 enthaltenen Sonderregeln finden keine Anwendung. Die Frist für die Erhebung des Rechtsmittels richtet sich nach nationalem Recht und beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht gerechtfertigt. Andernfalls würde unsorgfältiges Prozessieren belohnt. Mit der Möglichkeit, sich vor dem Einzelrichter erschöpfend vernehmen zu lassen und im Beschwerdeverfahren die unrichtige R
Handelsregister
nicht angehört worden sei (act. 1). Auf eine Gehörsverletzung kann sich indes nur berufen, wer selbst davon betroffen ist. Richtet sich der behauptete Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gegen Die Sitzverlegung hat indes keinen Einfluss auf die einmal begründete örtliche Zuständigkeit, da sich diese nach den Tatsachen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestimmt (Courvoisier, in: Baker & McKenzie erin 2 wurde ihr Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug zwar mittlerweile gelöscht. Damit hat sich dieses Verfahren aber nicht ohne Weiteres erledigt, da die Gesuchsgegnerin 2 im Handelsregister des
Art. 119 Abs. 6 ZPO
(vgl. act. 5 S. 2), womit sich ein gesamtes monatliches Einkommen der Gesuchstellerin von CHF 5'621.00 ergibt. Der monatliche Überschuss über dem Existenzminimum beläuft sich somit auf CHF 793.00 und der Kindern, […]. 4.1 Das (erweiterte) Existenzminimum der Gesuchstellerin und der beiden Kinder berechnet sich wie folgt (act. 1 samt Beilagen; insbesondere: act. 5 [Protokoll der Verhandlung vom 12. November [hälftiger Anteil] von insgesamt rund CHF 1'400.00 für beide Verfahren, mutmassliche Parteikosten von – da sich die Parteien vorzeitig geeinigt haben – weniger als CHF 5'000.00 [vgl. verfahrenseinleitende Verfügung
Art. 122 ZPO
Honorarnote zur weiteren Bearbeitung an das Kantonsgericht Zug. Zur Begründung führte er aus, er sehe sich grundsätzlich ausserstande, die Aufwendungen von RA C. im vollen Umfang zu beurteilen. Ausserdem könne Beschwerdelegitimation. Nach der Lehre setzt die Beschwerdelegitimation grundsätzlich voraus, dass sich der Beschwerdeführer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt hat, das zum angefochtenen Gemeinden, anders als bei den Schlichtungspauschalen, hier nichts ein. Eine andere Kostenverlegung drängt sich dennoch nicht auf. Es ist davon auszugehen, dass die anfallenden Kosten der unentgeltlichen Recht
Materielles Strafrecht
einzustufen als dasjenige des Beschuldigten, sich unbeobachtet und unkontrolliert im Strassenverkehr zu bewegen. Damit ist das Überfahren der doppelten Sicherheitslinie (gewissermassen doppelt) bewiesen. ( Autolenker sei «schätzungsweise» bis auf zwei bis drei Meter an ihn herangefahren, danach habe er sich wieder auf zwanzig Meter zurückfallen lassen; anschliessend habe er wieder nahe aufgeschlossen (act entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass der Abstand in jedem Fall ausserordentlich gering war, was sich mit hinreichender Deutlichkeit daraus ergibt, dass der Anzeigeerstatter zeitweise das vordere Kon
Art. 12 lit. a BGFA
haben die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche Handlungen des Rechtsanwalts und erfasst sowohl die Beziehung zum eigenen Klienten wie Verhalten nicht mehr als sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung gewertet werden kann richtet sich danach, ob die zur Diskussion stehende Verfehlung über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet E. 3.2.2). Rechtsanwälte dürfen im Interesse ihres Klienten daher durchaus energisch auftreten und sich je nach den Umständen auch pointiert ausdrücken. Rechtsanwälte sind zur Parteilichkeit, nicht zur
Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
eiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde) (Erw. 1). Die sich auf eidgenössische Abstimmungsvorlagen beziehende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine möglichst alle Stimmen bei der Mandatsverteilung zu berücksichtigen seien. Das Bundesgericht habe sich mehrfach auf kantonaler Ebene zur Erfolgswertgleichheit bei unterschiedlich grossen Wahlkreisen geäussert Nichteintretensentscheid zu fällen (...) Nachdem der Entscheid der Kantonsregierung ergangen sei, könne sich der Rechtsuchende an das Bundesgericht wenden. Dabei könne er das Nichteintreten und den materiellen
Geburtenmeldungen der Gemeinde an die Pro Juventute
nicht bloss diejenigen, die sich an die Mütter-/Väterberatung wendeten. Sie gelangte in der Folge an die Datenschutzstelle und bat um eine Einschätzung, ob Variante 1 aus Sicht des Datenschutzes umsetzbar mit dem Kanton gesetzliche Aufgaben im Bereich der Mütter- und Väterberatung übernommen hatte. Da sich der Kanton 2015 aus der Finanzierung der Elternbriefe zurückzog, beabsichtigte eine Einwohnergemeinde Neugeborene (Vorname, Name, Geburtsdatum), den Vornamen und Namen der Eltern und deren Adresse handelt es sich um gewöhnliche Personendaten im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157

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