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632.1 - Steuergesetz
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erungs-, Alters-, Invaliden- und Hinter- lassenenversicherungskassen, soweit es sich um obligatorische Ver- sicherungen handelt; g) politische Parteien und juristische Personen, die öffentliche oder g unbeschränkt; sie er- streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund- stücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss den Bst. d und e erhö- hen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um 1000 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Per-
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2025.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ausgelöst wird. Falls es sich um eine reine Information ohne weitere Auswirkungen hand- le, könnte diese Bestimmung auch gestrichen werden. Die Informationspflicht richtet sich an das Grundbuch- und Ve übrigen Grundpfandrechten, sondern auch Belastungen, wie sie sich beispiels- weise aus einem Wohnrecht oder einer Nutzniessung ergeben. Unter sich stehen mehrere an einem bestimmten Grundstück bestehende (SR 952.0) aufgehoben worden, weshalb sich auch die Ausfüh- rungsbestimmung im EG ZGB erübrigt. VIII. Grundbuch § 149 Grundbuchführung Die Bestimmung bezieht sich neu nur noch auf die Grundbuchführung
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1464.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ungen berücksichtigt werden. Nicht mehr berück- sichtigt wird bei diesem Index der Faktor Finanzkraft. Für den Kanton Zug wird dies bedeuten, dass sich voraussichtlich ab 2008 der Anteil des Kantons an wird sich aufgrund des Systemwechsels grundsätzlich nicht verändern. Hingegen werden im Einklang mit den ZFA-Vorgaben finanzielle Verlagerungen von den Gemeinden auf den Kanton erfolgen. So wird sich die handelt es sich um die generelle Ermächtigung des Kantons zum Ab- schluss von Vereinbarungen im Bereich des Angebots und der Tarife im öffentlichen Verkehr. § 3 Beteiligungen Die Möglichkeit, dass sich der Kanton
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pflegen. 2 Die Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und seinen persönlichen Verhältnissen. Eine in bar erbrachte Sicherheitsleistung ist entsprechend Kantonalbank zu verzinsen. Die Sicherheitsleistung verfällt dem Kanton, wenn der Beschuldigte den Aufforderungen der Strafverfol- gungsbehörden nicht Folge leistet oder sich nicht an die Auflagen hält. 3 133); in Kraft am 1. Jan. 2008. 321.1 17 § 18bis 1) i) Anordnung der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens 1 Befindet sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung in Untersuchungshaft
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1699.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ver- steht sich je nach Optik und Gewichtung auch als symbolische Anerkennung gegenüber denje- nigen, die sich als Feuerwehrleute für die Gemeinschaft einsetzen. Dieses Entgelt wirkt ange- sichts der Leistungen zver- ordnung auf den 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichentags setzte sich der Regierungsrat mit einem von der Sicherheitsdirektion erarbeiteten Aussprachepapier auseinander, in dem es vor allem um die nicht vor. In letzter Zeit hatte sich der Regierungsrat kaum mehr mit Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vollzug des Feuerschutzrechts zu befassen. Mag sein, dass sich die für die Rechnungs- stellung und
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1703.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ver- steht sich je nach Optik und Gewichtung auch als symbolische Anerkennung gegenüber denje- nigen, die sich als Feuerwehrleute für die Gemeinschaft einsetzen. Dieses Entgelt wirkt ange- sichts der Leistungen zver- ordnung auf den 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichentags setzte sich der Regierungsrat mit einem von der Sicherheitsdirektion erarbeiteten Aussprachepapier auseinander, in dem es vor allem um die nicht vor. In letzter Zeit hatte sich der Regierungsrat kaum mehr mit Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vollzug des Feuerschutzrechts zu befassen. Mag sein, dass sich die für die Rechnungs- stellung und
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1643.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Umgeländes nach grossen Naturereignissen umfasst, sorgt sich der bauliche Unterhalt um die Instandhaltung der Gewässerverbauungen. Damit soll die Sicherheit dauernd gewährleistet werden. Der ausserordentliche Unterhalt unterschieden werden soll. Dies wirkt sich auch auf die Finanzierungsvorschriften aus. Während das bisherige Recht komplizierte Rege- lungen enthielt, kann sich das revidierte GewG in diesem Bereich kurz Vernehmlassung unterbreitet worden. Sie liessen sich wie folgt vernehmen: a) Zuständigkeiten Die meisten Parteien und die Korporationsgemeinden zeigten sich erfreut über die Vereinfa- chung und Straffung
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2108.04a - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat, Voll-Synopse
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Urnengang der Direktion des Innern zuzustellen. § 22 Sicherung des Stimmmaterials 1 Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich – und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln oder Beistand, hat er sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden. 2 Auf Verlangen des Gemeinderates kann die Aufsichtsbehörde an Sitzungen ei- ner Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen. § 36 g des Kantons 1 Der Kanton kann sich an der Zusammenarbeit der Gemeinden beteiligen. § 42 Beteiligung von Gemeinden anderer Kantone 1 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses Gesetzes
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pflegen. 2 Die Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und seinen persönlichen Verhältnissen. Eine in bar erbrachte Sicherheitsleistung ist entsprechend Kantonalbank zu verzinsen. Die Sicherheitsleistung verfällt dem Kanton, wenn der Beschuldigte den Aufforderungen der Strafverfol- gungsbehörden nicht Folge leistet oder sich nicht an die Auflagen hält. 3 133); in Kraft am 1. Jan. 2008. 321.1 17 § 18bis 1) i) Anordnung der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens 1 Befindet sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung in Untersuchungshaft
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632.1 - Steuergesetz
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erungs, Alters, Invaliden und Hinter lassenenversicherungskassen, soweit es sich um obligatorische Ver sicherungen handelt; g) politische Parteien und juristische Personen, die öffentliche oder g unbeschränkt; sie er streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund stücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss den Bst. d und e erhö hen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um 1000 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Per