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2093.1a - Beilage
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nicht geregelt, wie eine geordnete Weiterführung des Betriebs der Fachhochschule sichergestellt werden kann, falls sich der Konkordatsrat nicht auf einen einstimmigen Beschluss einigen kann. Um hier die deutlich niedriger als in den übrigen Regionskantonen; dies erklärt sich insbesondere aus der geographischen Lage von Ausserschwyz, das sich im Einzugsgebiet der Fachhochschulen von Rapperswil und Zürich befindet Studieren- denzahlen nehmen können, lässt sich die reale Entwicklung des Finanzvolumens nur schwer steuern. Das Finanzierungskonzept mittels Pro-Kopf-Pauschalen, die sich nur auf die Anzahl der Studierenden
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2170.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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durchzuführen sei. Ein nicht nachvollziehbares Wahlsystem sei aus demokrati- scher Sicht problematisch. Der Regierungsrat habe sich in seinem Bericht vertieft damit zu b e- fassen und Stellung zu nehmen. Ebenso Wahl- und Abstimmungsgesetz anzu- passen, die sich bei den vergangenen Wahlen vom 3. Oktober 2010 als unklar oder unzulän g- lich erwiesen haben. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Vereinheitlichung „die Kleinen“ über Instrumente verfüg ten, mit denen sie sich ge- genüber „den Grossen“ Gehör verschaffen könn ten. Auf Bundesebene drücke sich dies mit der gleichmässigen Vertretung aller Kantone im Ständerat
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2251.01b - Beilage 2
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scheinende Mitglieder haben sich beim Standesweibel zu melden und sich in der Präsenzliste persönlich einzutragen. Ein Mitglied, das sich beim Namensaufruf nicht meldet oder sich nicht in die Präsenzliste zu nehmen und an Augenscheinen teilzu- nehmen. Sie können sich anwaltschaftlich vertreten lassen. Diese Rechte können Personen, gegen die sich die Untersuchung nicht aus- drücklich richtet, verweigert Entfernt sich ein Redner allzu sehr vom Gegenstand der Beratung, so soll ihn der Präsident zur Sache mahnen. 2 Wenn ein Redner den parlamentarischen Anstand verletzt, namentlich wenn er sich beleidigende
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Art. 257 ZPO
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Wortlauts, der Rechtsprechung und der bewährten Lehre, zu keinem Zweifel Anlass gibt. Die Rechtsfolge muss sich bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergeben Glauben (vgl. Petit-Pierre, Basler Kommentar ZGB II, 4. A., 2011, Art. 737 N 1 und 6). Mithin handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. Liver, Zürcher Kommentar, 2. A., 1980, Art. 737 ZGB N 2 4.3 Die auf dem Grundstück Nr. (...) lastende Dienstbarkeit wurde bis anhin nicht beansprucht, was sich unter anderem aus dem Schreiben von (...) vom 11. Juni 2008 ergibt. Darin wurde den Gesuchsgegnern
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Schulrecht
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Woche zuzüglich zwei Matches pro Woche à 60 Minuten mit je einem einstündigen Aufwärmprogramm. Um sich von den Wettkämpfen und Trainings gut erholen zu können und die schulischen Leistungen weiterhin erbringen würden. Dem Grundsatz der «Einzelfallgerechtigkeit» werde die Kantonsschule nicht gerecht, indem sie sich buchstabengetreu auf das Sportreglement abstützen würde.
a) Dazu ist festzustellen, dass das Sp gleich, so kann er das nicht gegen den Entscheid der Kantonsschule Zug vorbringen, sondern er hat sich diesbezüglich an die Stelle zu wenden, welche die Kriterien zur Vergabe dieser Karten festlegt. Es
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Art. 318 ZPO
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Gasser/Rickli, Kurzkommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 311 N 5). Der Berufungskläger darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstins Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung und es kann darauf nicht eingetreten werden. Es handelt sich dabei nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO (ius.focus 1/2012, S. 17, Kommentar Prozesschancen nicht bereits sämtliche offerierten Beweise abgenommen und gewürdigt werden müssen. Da es sich bei der Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG um eine vorsorgliche Massnahme handelt
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§ 45 VRG, § 15 VRG
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Kantons Zürich, § 25 N. 13).
6. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist weiter zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Dem öffentlichen Interesse steht das aufschiebenden Wirkung ist auch zu prüfen, welchen Schaden die betroffene Partei erleiden würde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung unrichtig war (Rhinow/Koller/Kiss des Beschwerdeverfahrens nicht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen nicht verloren. Allerdings müssten sich die Beschwerdeführenden unter Umständen für die Zeit des Beschwerdeverfahrens verschulden, um ihren
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Art. 26 Abs. 2 AVIV
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fragliche Frist verpassen könnte.Aus dem Sachverhalt:
Der Versicherte Z., Jahrgang 1956, meldete sich am 9. September 2011 beim RAV und am 29. September 2011 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug daraufhin habe er sofort reagiert.Aus den Erwägungen:
(...)
2.2 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich eine versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung Annahmen zum Sachverhalt –, die bei der Festsetzung der Sanktion speziell zu beachten wären, ergeben sich aus den Akten keine. Sodann darf nicht vergessen werden, dass die Sanktionierung im untersten Bereich
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Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 StPO
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die X. Inc. im Urteilsspruch nicht formell abgewiesen wurde. Das spielt indes keine Rolle, weil es sich hierbei um ein offenkundiges Versehen handelt. Denn aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils geht Die Schweizerische Strafprozessordnung legt in Art. 325 StPO den Inhalt der Anklageschrift fest. Die sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Anforderungen sind in den Buchstaben f und g dieser Bestimmung Art. 3 Abs. 2 StPO verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 II
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Art. 19 RPB, § 32 a) PBG
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Umzonung könne erst wieder im Rahmen eines künftigen Ortsplanungsverfahrens zur Diskussion stehen, wobei sich die Beschwerdeführenden dann in diesem Verfahren dagegen wehren könnten. Diesen Ausführungen der Dienstbarkeitsvertrag mit jedem einzelnen Grundeigentümer notwendig. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf die Erschliessung des gesamten GS (...) hat, also auch für von öffentlich-rechtlichen Instrumenten vorzunehmen (vgl. Jomini, a.a.O., Art. 19 N 23). Es stellt sich somit die Frage, welches kantonale Instrument im vorliegenden Fall am besten geeignet wäre, um die