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Erschliessungsplan
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Umzonung könne erst wieder im Rahmen eines künftigen Ortsplanungsverfahrens zur Diskussion stehen, wobei sich die Beschwerdeführenden dann in diesem Verfahren dagegen wehren könnten. Diesen Ausführungen der Dienstbarkeitsvertrag mit jedem einzelnen Grundeigentümer notwendig. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf die Erschliessung des gesamten GS (...) hat, also auch für von öffentlich-rechtlichen Instrumenten vorzunehmen (vgl. Jomini, a.a.O., Art. 19 N 23). Es stellt sich somit die Frage, welches kantonale Instrument im vorliegenden Fall am besten geeignet wäre, um die
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Art. 106 ff. ZPO; Art. 85 SchKG
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Recht eingeleitet, da die Schuld zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt gewesen sei. Es rechtfertige sich daher, die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4. Falle des Rückzugs als auch im Falle der Aufhebung nicht mehr fortgesetzt werden. Mithin erübrigt sich eine Klage auf Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 85 SchKG, wenn diese zuvor zurückgezogen Anlass bestehe, die Betreibung zurückzuziehen. Es muss daher hier nicht näher geprüft werden, wie es sich mit Bezug auf die Kosten des Aufhebungsverfahrens verhalten würde, wenn der Beschwerdegegner im v
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Art. 8a Abs. 3 lit. d und 17 SchKG
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sei, sei demnach bereits anderweitig rechtshängig. Die B. AG habe kein schützenswertes Interesse, um sich beim Betreibungsamt gleichzeitig auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen zu können. Entsprechend sei Verfahrens Dritten bekannt zu geben. Der B. AG sei in der Betreibung Nr. […] Frist anzusetzen, um sich zu äussern.
8. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung effektiv (d.h. nicht bloss theoretisch-abstrakt) tangiert sind. Das schützenswerte Interesse kann sich aus dem Schuldbetreibungsrecht, aus der übrigen Rechtsordnung oder aber – im Ausnahmefall – auch aufgrund
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Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Betrug)
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kann er das nur deswegen getan haben, weil er für sich eine ganze Rente wollte, auf die er keinen Anspruch hatte; mit anderen Worten beabsichtigte er, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen Beschwerden, weil sie nicht auf objektiven Befunden beruhen, kaum überprüfbar waren. Die Ärzte mussten sich daher weitgehend auf die Angaben des Beschuldigten verlassen (vgl. hierzu die entsprechende Zeugenaussage
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Abgaberecht
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entarif zur Anwendung gelange. Unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips erweise sich die der Beschwerdeführerin auferlegte Bewilligungsgebühr von 400 Franken innerhalb des vom Verwal jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (Art. 1 Abs. 3 BGBM). Das Bundesgericht hat sich bisher nur in wenigen Fällen explizit zum sachlichen Geltungsbereich des BGBM gemäss Art. 1 Abs. 3 zugehörigen Verordnungen und damit öffentlich-rechtliche Bestimmungen massgebend. Im Ergebnis erweist sich die bewilligte Verkehrsregelung durch die Beschwerdeführerin als Tätigkeit hoheitlicher Natur im Sinne
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Vollstreckungsrecht
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Recht eingeleitet, da die Schuld zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt gewesen sei. Es rechtfertige sich daher, die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4. Falle des Rückzugs als auch im Falle der Aufhebung nicht mehr fortgesetzt werden. Mithin erübrigt sich eine Klage auf Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 85 SchKG, wenn diese zuvor zurückgezogen Anlass bestehe, die Betreibung zurückzuziehen. Es muss daher hier nicht näher geprüft werden, wie es sich mit Bezug auf die Kosten des Aufhebungsverfahrens verhalten würde, wenn der Beschwerdegegner im v
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Art. 1 Abs. 3 BGBM, Art. 67 Abs. 3 SSV, § 4 Ziff. 38 Verwaltungsgebührentarif
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entarif zur Anwendung gelange. Unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips erweise sich die der Beschwerdeführerin auferlegte Bewilligungsgebühr von 400 Franken innerhalb des vom Verwal jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (Art. 1 Abs. 3 BGBM). Das Bundesgericht hat sich bisher nur in wenigen Fällen explizit zum sachlichen Geltungsbereich des BGBM gemäss Art. 1 Abs. 3 zugehörigen Verordnungen und damit öffentlich-rechtliche Bestimmungen massgebend. Im Ergebnis erweist sich die bewilligte Verkehrsregelung durch die Beschwerdeführerin als Tätigkeit hoheitlicher Natur im Sinne
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Art. 31 AVIG, Art. 745 OR
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ten. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen in BGE 123 V 234 entschieden hat, lässt sich daraus nicht folgern, dass die in Art. 31 Abs. 3 AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche uch sanktioniert werden, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnet werden soll, erübrigen sich Weiterungen dazu, ob in casu tatsächlich ein Missbrauchsrisiko bestanden hat oder nicht. Bereits das
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Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB
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damit ein drohendes schweres Verbrechen gegen Leib und Leben verhindern. Der Gesuchsteller beruft sich damit auf einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB. Die Gefahr, dass der Gesuchsgegner genommen worden. Da eine Inhaftierung nicht leichthin erfolgt, besteht Grund zur Annahme, dass es sich damals um gravierende Vorkommnisse gehandelt hat. Der Gesuchsgegner wurde während der Inhaftierung des Gesuchsgegners gegenüber seiner Ehefrau während des Eheschutzverfahrens zeigt denn auch, dass sich der Gesuchsgegner nicht unter Kontrolle hat. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Gesuchsteller
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Art. 146 Abs. 1 StGB
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kann er das nur deswegen getan haben, weil er für sich eine ganze Rente wollte, auf die er keinen Anspruch hatte; mit anderen Worten beabsichtigte er, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen Beschwerden, weil sie nicht auf objektiven Befunden beruhen, kaum überprüfbar waren. Die Ärzte mussten sich daher weitgehend auf die Angaben des Beschuldigten verlassen (vgl. hierzu die entsprechende Zeugenaussage