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Risiko Lehrpersonenmangel & Steuersenkung
Zug riskiert Lehrpersonenmangel – und gönnt sich eine Steuersenkung Zug riskiert Lehrpersonenmangel – und gönnt sich eine SteuersenkungKürzlich hatte ich mit Lehrerverbänden aus St. Gallen und Bern Kontakt dramatisch, aber die Situation spitzt sich ebenfalls zu. Lehrpersonen für Heilpädagogik und Logopädie sind schon seit längerer Zeit schwer zu finden. Die Mangellage zeigt sich aber zunehmend auch bei Kinderg -leitern. Für die anderen Schulstufen zeichnet sich in der Tendenz ebenfalls eine Abnahme bei der Anzahl Bewerbungen ab.Dem Kanton Zug gelingt es immer weniger, sich mit seinen Anstellungsbedingungen von anderen
Art. 24c Abs. 2 RPG, Art. 17 Abs. 2 WaG, §§ 12 und 14 PBG
landschaftlicher Sicht kaum ins Gewicht falle. Die landschaftliche Betrachtungsweise sei viel weiter und offener. Hier würden wenige Meter kaum eine Rolle spielen. Ganz anders verhalte es sich bei dem Waldabstand stellt sich auf den Standpunkt, nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes sei die Schnurgerüstabnahme als Vertrauensgrundlage und das Weiterbauen im Vertrauen darauf, dass auch aus behördlicher Sicht alles beschattet, was sich augenfällig auf die Waldvegetation auswirke, denn diese sei hier wesentlich artenärmer als in den benachbarten, unbeschatteten Bereichen. d) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
identisch. Insbesondere hat die Vorinstanz den aus lärmtechnischer Sicht heiklen Standort der Ankenwaage sowie die örtlichen Gepflogenheiten, die sich aus dem Lärmreglement ergeben, nicht in ihre lärmrechtliche klären, ob es sich beim Betrieb einer Kindertagesstätte mit Primarschule für wenige Schülerinnen/Schüler um eine Wohnnutzung handelt. a) Im Sachverhalt wurde bereits ausgeführt, dass sich der Lernort (…) Altstadt eng gestaltet sind und sich auf der gesamten Länge der Ober Altstadt-Gasse diverse Geschäfte eingemietet haben. Bei diesen Erdgeschossnutzungen handelt es sich unter anderem um Geschenk- und
Personalrecht
Dabei ergibt sich ein Bild, wonach sich sein Verhalten nach einer Ermahnung und Weisung häufig besserte, doch waren diese Besserungen meist nur von kurzer Dauer, wovon die aktenkundigen sich wiederholenden drei Mal in einer Verfügung vorgehalten. Gegen diesen Vorwurf hat sich der Beschwerdeführer nicht auf dem Rechtsweg gewehrt, womit er an sich bereits rechtskräftig feststeht. Der Beschwerdeführer ist nach ügung vom 11. Dezember 2008 vorgeworfen wurde. Da er sich dagegen nicht mit einem Rechtsmittel gewehrt hat, steht dieser Sachverhaltspunkt an sich schon seit 2009 rechtskräftig fest. e/aa) Der Besch
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Handbuch entfaltet keine Rechtskraft in sich selber. Das bedeutet, dass Aussagen und Formulierungen des Personalhandbuchs ohne Gewähr publiziert werden und sich in einer Auseinandersetzung nicht als Grundlage Beschwerdeführerin einen Überbezug von Ferien gegen sich gelten lassen müsse. Hinsichtlich der Anordnung von Ferienbezug durch das Amt Z. stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Gebots eine genügende inhaltliche Bestimmtheit und bezog sich auf einen konkreten, die Beschwerdeführerin direkt betreffenden Sachverhalt. Damit eignete sich die Ferienanordnung zur Begründung von Vertrauen.
Verwaltungspraxis
Handbuch entfaltet keine Rechtskraft in sich selber. Das bedeutet, dass Aussagen und Formulierungen des Personalhandbuchs ohne Gewähr publiziert werden und sich in einer Auseinandersetzung nicht als Grundlage Beschwerdeführerin einen Überbezug von Ferien gegen sich gelten lassen müsse. Hinsichtlich der Anordnung von Ferienbezug durch das Amt Z. stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Gebots eine genügende inhaltliche Bestimmtheit und bezog sich auf einen konkreten, die Beschwerdeführerin direkt betreffenden Sachverhalt. Damit eignete sich die Ferienanordnung zur Begründung von Vertrauen.
§ 4 Abs. 1 GSW, § 18 Abs. 1 und 2 V PBG, § 32 Abs. 1 BO Zug
Kraft stehenden Ausnahmebestimmungen lässt sich feststellen, dass es sich dabei ebenfalls um eine abschliessende Regelung handelte. Im historischen Rückblick hat sich über die ganze Zeit auch die Gesetzessystematik hat sich damit lediglich das Recht eingeräumt, dass Fahrzeuge gewisser städtischer Verwaltungsabteilungen die Privatstrasse befahren können, um Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit sicherstellen zu können 1944 hätte sicherstellen wollen, dass sämtliche notwendigen Verwaltungshandlungen über die Bohlgutschstrasse hätten wahrgenommen werden können, wie dies die Beschwerdeführer vorbringen, ändert sich nichts
2013: Verwaltungsgericht
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten Recht in Kraft, stellt sich die Frage, ob altes oder neues Recht auf hängige Verfahren Anwendung findet. Bei der Rückwirkung geht es um die Anwendung von neuem Recht auf Fälle, die sich vor dessen Inkrafttreten ergibt sich für die Behörden des Kantons Zug einmal aus § 20 Abs. 1 VRG, der bestimmt, dass Entscheide in der Regel schriftlich zu begründen sind. Ein Mindestanspruch auf Begründung ergibt sich weiter
Jugendarbeit Steinhausen
und fordern damit ihre Umwelt, aber auch sich selber heraus. Innerhalb dieses Prozesses lernen sie, sich in der Gesellschaft zu orientieren, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Soziokulturelle Jugendliche mit Lust und Spass aktiv sein und sich und ihre Interessen einbringen können. Die Jugendarbeit Steinhausen nimmt die aktuellen Themen wahr, bildet sich weiter und sieht die Individualität und Vielfalt Das Team der Jugendarbeit stellt sich vor. Die Jugendarbeit Steinhausen gehört der Abteilung "Soziales und Gesundheit" an. Sie begleitet und fördert Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung. Das Z
Strassenverkehrsrecht
weit über die Notwendigkeit der Begleitung im Gehen hinaus. 5. a) Zu prüfen bleibt, ob sich die Praxis und die sich darauf beziehenden Merkblätter aller kantonalen Strassenverkehrsämter zu Recht auf diese Verhältnissen zu behandeln: Personen, die sich in unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen befinden, sind unterschiedlich zu behandeln, während zwischen Personen, die sich in der gleichen Lage befinden, auf Alter damit zu rechnen sei, dass sich die Unterschiede zwischen dem Verhalten der Kinder des Beschwerdeführers und jenem gesunder Gleichaltriger vergrössern (und sich die Behinderung insofern noch akz

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