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Rechtspflege
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imstande sind, sich selbst zu verteidigen (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 1; Lieber, a.a.O., Art. 130 StPO N 27, je m.H.). Eine zweckmässige Verteidigung als Element der Sicherstellung eines justizförmigen des Kantons Zug gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil (§ 2 APV). Die schriftliche Prüfung besteht zum einen aus der Bearbeitung von zwei Fällen, die sich auf Zivilrecht und Zivi handle es sich um zwei selbständige Prüfungen mit unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen und Inhalten, einem jeweils eigenständigen Prüfungsablauf und separat zu erlassenden Verfügungen und sich daraus
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Zivilrecht
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Zunächst stellt sich die Frage, auf welcher Behauptungsgrundlage das anwendbare Verfahren zu bestimmen ist. Die Klägerin macht geltend, bei der Prüfung des anwendbaren Verfahrens handle es sich um eine dop Klägerin ist nicht erkennbar. Mithin lässt sich diese Forderung ebenfalls nicht auf das Gleichstellungsgesetz abstützen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich von den klägerischen Forderungen in der Verfahren vor dem Einzelrichter liegen somit nicht vor, weil sich die Rechtsauffassung der Klägerin nicht durchsetzt, ihre Klage stütze sich auf das Gleichstellungsgesetz. Eine Überweisung an den zuständigen
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Gesundheitswesen
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habe sich das Parlament gemäss den Materialien bewusst für ein erhebliches Ermessen der kantonalen Behörden entschieden. Ein grosser Ermessensspielraum ergebe sich auch aus dem Umstand, dass es sich bei ersorgung, der Sicherheit der Patientinnen und Patienten und der Qualitätssicherung der schweizerischen Gesundheitssysteme, gerechtfertigt sei. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei namentlich gesamten parlamentarischen Beratung keine einzige Wortmeldung gegeben, die sich mit dem FZA befasst hätte. Das Parlament habe sich mit dem Hinweis des Kommissionssprechers begnügen lassen, wonach die Ver
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Zulassung als KVG-Leistungserbringerin
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habe sich das Parlament gemäss den Materialien bewusst für ein erhebliches Ermessen der kantonalen Behörden entschieden. Ein grosser Ermessensspielraum ergebe sich auch aus dem Umstand, dass es sich bei ersorgung, der Sicherheit der Patientinnen und Patienten und der Qualitätssicherung der schweizerischen Gesundheitssysteme, gerechtfertigt sei. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei namentlich gesamten parlamentarischen Beratung keine einzige Wortmeldung gegeben, die sich mit dem FZA befasst hätte. Das Parlament habe sich mit dem Hinweis des Kommissionssprechers begnügen lassen, wonach die Ver
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Kanton Zug entwickelt sich nachhaltig
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Kanton Zug entwickelt sich nachhaltig Medienmitteilung vom 14. November 2017
Bereits zum vierten Mal beteiligt sich der Kanton Zug an der nationalen Erhebung zum Stand der nachhaltigen Entwicklung. nachhaltig entwickeln wir uns? Dieser Frage stellten sich dieses Jahr wiederum 27 Städte und 18 Kantone, darunter auch der Kanton Zug. Er beteiligt sich bereits zum vierten Mal an der Erhebung des Cercle
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Art. 21 und Art. 27 RPG, § 35 PBG
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wenn sich dieser im Nachhinein als krass fehlerhaft herausstellen würde oder sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in der kurzen Zeit so einschneidend verändert hätten, dass sich eine rasche hrer, zusammen mit den anderen Grundeigentümern die Planvorstellungen der Gemeinde zu sichern und er begnügte sich seit dem Jahr 2010 (also noch vor Erlass der Planungszone!) mit der Ankündigung, er werde Für den Erlass einer Planungszone, welche ein Instrument zur Sicherung der nachfolgenden Planung darstellt, wird daher vorausgesetzt, dass sich neue Verhältnisse ergeben haben. Inwieweit diese neuen Verhältnisse
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Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG, § 20 und § 21 SEG, Art. 62 Abs. 1 OR
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Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Nicht massgebend ist, ob sich die Person an diesem Ort angemeldet bestand. Die soziale Einrichtung kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (Erw. 4 ff.).Aus dem Sachverhalt:
A. E. ist der Sohn von M. Die Mutter erwies sich mit der Betreuung ihrer Tochter A. entfalle, da sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes gemäss Art. 25 ZGB nach demjenigen der Mutter richte. Die Gemeinde W. entgegnete in ihrem Antwortschreiben vom 7. September 2016, dass sich die Mutter
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Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
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Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Nicht massgebend ist, ob sich die Person an diesem Ort angemeldet bestand. Die soziale Einrichtung kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (Erw. 4 ff.).Aus dem Sachverhalt:
A. E. ist der Sohn von M. Die Mutter erwies sich mit der Betreuung ihrer Tochter A. entfalle, da sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes gemäss Art. 25 ZGB nach demjenigen der Mutter richte. Die Gemeinde W. entgegnete in ihrem Antwortschreiben vom 7. September 2016, dass sich die Mutter
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Personalrecht
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treffen und Weisungen zu erteilen, an die er sich auch trotz seiner langjährigen Funktion als Stellvertreter zu halten habe. Er zeige keinerlei Willen, sich ihr hierarchisch unterzuordnen. Insbesondere s als Beschwerde- und jene als Klageinstanz schliessen sich gegenseitig aus. Welchem Verfahren der Vorrang vor dem andern zukommt, bestimmt sich danach, ob in einer Sache verfügt werden kann oder nicht etzes, wonach sich bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen die Rechtspflege nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richte. Aus dem dazugehörigen Absatz 3 von § 70 PG ergibt sich aber in aller
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Sozialwesen
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Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Nicht massgebend ist, ob sich die Person an diesem Ort angemeldet bestand. Die soziale Einrichtung kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (Erw. 4 ff.).Aus dem Sachverhalt:
A. E. ist der Sohn von M. Die Mutter erwies sich mit der Betreuung ihrer Tochter A. entfalle, da sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes gemäss Art. 25 ZGB nach demjenigen der Mutter richte. Die Gemeinde W. entgegnete in ihrem Antwortschreiben vom 7. September 2016, dass sich die Mutter