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1801.2a - Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Vorteilen, die sich aus den Steuerabzügen ergeben. Eine Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wurde von der kantonalen Verwaltung Zug gewünscht. Die ESTV hat sich in den letzten und Aufsummierung aller 22 Abzüge ergibt sich hingegen eine Erhöhung des Steuersubstrats um 53.35% und Steuermehreinnahmen in Höhe von 60.82%. Dies lässt sich durch den Umstand erklären, dass die Steu pro Steuerpflichtigen belaufen sich im Durchschnitt auf 38'815 Franken. Bei zwölf Abzügen liegt der Durchschnittswert über 400 Franken pro Pflichtigen (die Abzüge die sich in Abbildung 3 oberhalb der in
2652.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
damit diese ihre Auf- gaben sicher und mit optimalem Mitteleinsatz während ihrer betriebswirtschaftlichen oder tec h- nischen Nutzungsdauer erfüllen kann. 2 Es handelt sich insbesondere um Ausgaben für hhaltung. Allerdings handelt es sich um eine Generalklausel, die dem Regierungsrat ermöglicht, auch umfassendere Ausnahmen vorzusehen. Frage 2: Wie kann sichergestellt werden, dass keine fundamentalen Bürger- und Kirchgemeinden, damit die Vergleichbarkeit unterei- nander sichergestellt ist. Die Kommission wurde informiert, dass sich die Kirch- und Bürgerge- meinden in einem Vernehmlassungsverfahren dazu
1620.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Datenschutzniveau sichergestellt ist. Die Formulierung von § 10a lehnt sich weitgehend an Artikel 6 Eidg. DSG in der Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2006 an. Eine Abweichung ergibt sich insofern, als Das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Kantonale Stellen Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion (wegen der Polizei besonders betroffen) unterbreiten bzw. solche kommen analog zur Anwendung. So handelt es sich denn auch beim Budget nicht um ein Globalbudget. Die obigen Ausführungen beziehen sich auch auf die allgemeinen Datenbearbeitun- gen von öffentlichen
1646.05 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
mit Lüftungsexperten geklärt worden. Dabei hat sich gezeigt, dass der Tunnel eine Länge von 370 m nicht überschreiten darf. Die Sicherheitsanforderungen eines längeren Tunnels könnten im Brandfall nicht konnte sich selbst ein Bild des Landschafts- raums machen. Während die Eintretensdebatte nur kurz ausfiel, diskutierte die Kommission in der Detailberatung die Begehren der Gemeinden. Sie befasste sich zudem Schliesslich wandte sich die Kommission den Kosten zu, namentlich den Kosten für den Landerwerb. Sie befürwortete für die Finanzierung klar das einstufige Kreditbewilligungsverfahren. Sie liess sich ausserdem aufzeigen
2424.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
einer engen Box. Dies würde also aus Zuger Sicht eher für eine e n- ge Box sprechen. Namhafte Teile der Wirtschaft und auch verschiedene Zuger Parteien m a- chen sich jedoch für eine tendenziell eher breite umbauen kann, darf er sich den finanziellen Handlungsspielraum im heutigen Zeitpunkt nicht ohne Not verbauen. Nur so kann der Kanton Zug mit Zuversicht davon ausgehen, dass sich die Mehreinnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligungen Alle Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die sich zu dieser Frage geäussert ha- ben, sprechen sich für den vorgeschlagenen Einschlag von 6 Prozent pro Sperrjahr auf ge- sperrten
2920.1a - Beilage Zwischenbericht
bezahlen, wenn keine Integrationsklasse geführt würde. Somit belastet sich der Kanton aus finanzieller Sicht nicht zusätzlich, entzieht sich aber auch nicht seiner gesetzlich festgeschriebenen Verantwortung 48 15 sichtigt wurde. Dieses Risiko muss künftig auch solidarisch und gemeinsam (Kanton und Gemeinden) getragen werden. 6. Bisherige Erfahrungen 6.1 Generelle Beurteilung Grundsätzlich hat sich das Konzept Prima r- stufe inhaltlich geklärt und abgegrenzt werden müssen. Kapitel 8 befasst sich mit den Empfehlungen, die aus Sicht der Arbeitsgruppe bei einer Weiterführung der Integrationsklasse zu berücksichtigen
1300.04 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
(Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte, BPR, SR 161.1). Vor allem aus Sicht der Gemeinden drängt sich eine Harmonisierung – d.h. eine Angleichung an das Bundesrecht – auf. § 27 Abs. 3 KV unterscheidet sich der Kommissionsentwurf insbesondere in folgenden Punkten vom Entwurf der Regierung in der Vorlage Nr. 1300.5 - 12000 (Totalrevision WAG) (Die Klammerverweisungen beziehen sich auf den K uneinheitliches Bild: Die Mehrheit der Einwohnergemeinden sprachen sich für die Wahl durch die Exekutive aus; bei den Bürgergemeinden hielten sich die Auffassungen die Waage; die Korporationen befürworteten
1396.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
1918 ab und hat sich seither grundsätzlich bewährt. Allerdings haben sich in den letzten 20 Jahren die Gesellschaft und das wirtschaftliche Umfeld markant gewandelt. Aus heutiger Sicht fehlen im Gesetz Totalrevision macht unter diesen Rahmenbedingungen nicht Sinn. Da sich zudem das heutige Gesetz gut bewährt hat, besteht auch aus dieser Sicht keine Notwendigkeit für eine Totalrevision. Die stark gestiegenen 12144 „Patchwork Families“ entstehen und damit bilden sich neue Rollenbilder (Stief- mutter, Stiefvater, gemeinsame Kinder etc.). Konkubinate haben sich gesellschaft- lich etabliert. • Die Zuger Finanz- und
1395.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
1918 ab und hat sich seither grundsätzlich bewährt. Allerdings haben sich in den letzten 20 Jahren die Gesellschaft und das wirtschaftliche Umfeld markant gewandelt. Aus heutiger Sicht fehlen im Gesetz Totalrevision macht unter diesen Rahmenbedingungen nicht Sinn. Da sich zudem das heutige Gesetz gut bewährt hat, besteht auch aus dieser Sicht keine Notwendigkeit für eine Totalrevision. Die stark gestiegenen 12144 „Patchwork Families“ entstehen und damit bilden sich neue Rollenbilder (Stief- mutter, Stiefvater, gemeinsame Kinder etc.). Konkubinate haben sich gesellschaft- lich etabliert. • Die Zuger Finanz- und
1869.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Reitsportbetriebe" sind ausgeschlossen. d) Neue Bauten und Anlagen gliedern sich gut ins Orts- und Landschaftsbild ein. Sie berück- sichtigen die bestehende landwirtschaftliche Bausubstanz und -typologie. e) Es Gerichte befinden sich hauptsächlich an zentra- ler Lage in der Stadt Zug (siehe nachfolgende Abbildung 1) und sind mit dem öffentlichen Ver- kehr sehr gut erschlossen. Sie konzentrieren sich auf die Gebiete: Zone mit speziellen Vorschriften für Reitsport" (UeRS) ausscheiden, sich an folgende Planungsgrundsätze halten: a) Die Zone gliedert sich ans Siedlungsgebiet an. b) Die Zone ist gut erreichbar und erschlossen

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