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711.31-19-1.de.pdf
allen Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Der Kanton Zug setzt sich beim Bund und bei der SBB AG dafür ein, dass auch zukünftig alle durch den Bahnhof Zug fahrenden Fernverkehrszüge halten. V 4.3 Der Kanton Zug setzt sich beim Bund und bei der zeichnet sich durch eine hohe Qualität, Zuverlässigkeit, Reisegeschwindigkeit und Wirtschaftlichkeit aus. Der Kanton stimmt Betrieb und Infrastruktur aufeinander ab. Der Fahrzeugeinsatz richtet sich nach der
1936.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Dies wird sich bis 2018 nicht ändern. Historisch bedingt, hat der Bund an fast allen grossen Transportunternehmungen der Schweiz in den letzten Jahrzehnten Aktienpakete erworben. Nachdem er sich nun zunehmend eigentlich zu hoch, nachdem sich die Gemeinden nur noch mit 20 % an den Kosten der kantonalen Busleistungen beteiligen. Zudem besteht kein Interesse von anderen Kantonen, sich an der Unternehmung zu beteiligen ZVB-Infrastruktur durch den Kanton Der Kanton hat sich mehrmals an der Finanzierung der Infrastruktur und der Flotte der ZVB be- teiligt. Von 1965 bis 2000 hat er sich mit insgesamt 11.5 Mio. Franken an Fahrze
1568.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
genssteuer, welche zwecks Sicherung von erheblichem Steuersubstrat und Erhalt der Standortattraktivität als besonders wichtig erachtet werden. Als einzige Einwoh- nergemeinde spricht sich Unterägeri grundsätzlich geplanten Steuergesetzrevi- sion. Dabei zeigte sie sich mit den geplanten Änderungen vollumfänglich einverstan- den. Die übrigen kantonalen Stellen beschränkten sich in ihrer Vernehmlassungs- antwort auf einzelne da keine verlässlichen Daten vor- handen sind. Es können sich verschiedene, nicht quantifizierbare Effekte auf eine Schätzung auswirken, die sich teilweise gegenseitig neutralisieren. So ist etwa vor- stellbar
2569.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
geordnete angestrebte Ziel, den Staatshaushalt nachhaltig zu entlasten. Die Stawiko ist sich bewusst, dass sich die finanzielle Situation im Kanton Zug in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert hat von gedruckten Erlassen richten sich nach dem Verwaltungsgebührentarif. Zur Regelung in § 5a Abs. 1 schreibt der Regierungsrat in seinem Bericht auf Seite 15, dass es sich um eine Eingrenzung der Kompetenzen e- chenden Beschluss des Kantonsrats Beförderungen auszahlen kann. Er soll sich also nicht da- rauf berufen können, dass es sich um gebundene Ausgaben handle, denen der Kantonsrat in jedem Fall zustimmen
2960.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
Verfahren be- treffend Anordnung der Sicherheitshaft im Zeitpunkt der Anklageerhebung sowie ein Verfa hren für die Anklagerhebung beim Einzelgericht). Oft handelt es sich bei den Auszuweisenden nicht einmal konkursamtliche Liquidationen pro Jahr nach sich ziehen. Dies wird – zeitverzögert – wohl auch beim Kantonsgericht einen Anstieg der sog. Organisationsklagen mit sich bringen. Zusammenfassend kann festgestellt keine Prob- leme. Nach Ansicht des Obergerichts handelt es sich auch nicht um eine Gesetzeslücke. Wie bereits das Kantonsgericht, beklagte sich auch das Obergericht über die neuen, günstig e- ren dafür
1279.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
lehnt. 4.6 Sicherheitsdirektion (Seiten 120 - 136) Der Aufwandüberschuss der Sicherheitsdirektion erhöht sich lediglich um 1.1% oder 510'000.- Franken gegenüber dem Vorjahresbudget und beläuft sich neu auf doch interessiert sein, dass junge Leute sich für Politik interessieren und sich wenigstens an den Infrastrukturkosten beteiligen. Die Jugend- lichen würden sich daneben selbst aktiv um weitere Geldquellen Der Leistungsauftrag findet sich im Anhang. Beim Hochbauamt schlagen die vom Kantonsrat bewilligten Kosten für die vier zusätzlichen Personalstellen im Bereich Sicherheit zu Buche. Diese Massnahmen sind
2161.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes
unserer gesamten Werte- ordnung. Einzelne Personen könnten sich jedoch in ihren Grundrechten verletzt fühlen, wenn 2161.2 - 14394 Seite 3/14 sie sich zwingend in einem Raum eines öffentlichen Verwaltungsgebäudes zimmern einer Primarschule fest: "Abschliessend lässt sich die Laizität des Staates als eine Verpflichtung zur Neutralität umschreiben, die ihm auferlegt, sich bei öffentlichen Handlungen jeglicher konfessioneller und private Sphäre zu verweisen. Dies zeigt sich in etlichen Bes t- immungen, etwa in den Feiertagsregelungen gemäss Arbeitsgesetzgebung. Exemplarisch zeigt sich dies ferner bei der Gestaltung des Verhältnisses
711.31-20-1.de.pdf
allen Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Kanton setzt sich dafür ein, dass die bestehende Hochspannungsleitung UW Altgass– UW Herti und die damit in Zusammenhang stehenden 16-kV-Leitungen in den Boden verlegt werden. Weiter setzt er sich dafür ein Der Kanton Zug setzt sich beim Bund und bei der SBB AG dafür ein, dass auch zukünftig alle durch den Bahnhof Zug fahrenden Fernverkehrszüge halten. V 4.3 Der Kanton Zug setzt sich beim Bund und bei der
2553.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Gebäudeversicherung im Kanton Zug stammt vom 20. Dezember 1979. Es hat sich inhaltlich und konzeptionell grundsätzlich bewährt. Seither hat sich die Ausgang s- lage für die Gebäudeversicherung Zug (GVZG) geändert Risikogemein- schaft) und die Prämie sich in einem wirtschaftlich sinnvollen Rahmen bewegen. Das ist derzeit für den Bereich der Erdbebenschäden der Fall. So haben sich die kantonalen Gebäudevers i- cherungen 30 des Gesetzes), das sich b e- währt hat. Einzig der prozentual mögliche Höchstwert der Schadensumme für die Abbruch-, Räumungs- und die Entsorgungskosten wird angehoben, da sich diesbezüglich tendenziell
1715.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
e Auswirkungen Der Beitritt zum HarmoS-Konkordat an sich hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Diese werden sich erst aufgrund der sich aus der konkreten Umsetzung und der dadurch be- dingten eine entscheidende Grundlage dafür gelegt, dass sich die Schülerinnen und Schüler in die Gesellschaft und das Berufsleben integrieren und im Einklang mit sich und ihren Mitmenschen leben können. Nicht nur ergeben. Dabei wird sich insbesondere der Gesamtbetrag der den Gemeinden vom Kanton gemäss § 3 des Lehrpersonalgesetzes vom 21. Oktober 197621 gewährten Normpauschalen erhöhen, da sich durch die frühere

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