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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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oder Beistand, hat er sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden.9) * 2 Auf Verlangen des Gemeinderates kann die Aufsichtsbehörde an Sitzun- gen einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen. § g des Kantons 1 Der Kanton kann sich an der Zusammenarbeit der Gemeinden beteiligen. § 42 Beteiligung von Gemeinden anderer Kantone 1 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses Geset- 16 171.1 § 57a * Meldepflicht 1 Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswär- tigem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14 Tagen nach Ankunft bei der
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Art. 59 ATSG
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von Versicherern kommen könne, von denen entweder der eine oder der andere zuständig sei und die sich einen Fall gegenseitig zuschieben wollten. Dieses Szenario würde vorliegend nur bestehen, wenn zw einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Lässt die Versicherte – wie in casu – die Suva-Verfügung in Rechtskraft erwachsen und wendet sie sich an die Z, kann es unter Umständen zu widersprechenden Verfügungen kommen. Die Gefahr, dass die Versicherte
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Art. 132 SchKG, Art. 10 VVAG
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als solches versteigert (Art. 10 Abs. 4 VVAG).
1.3 Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung des Verwertungsmodus'. Zudem kann die Aufsichtsbehörde nur entweder die Nicht-Leistung) oder die Versteigerung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen anordnen; dabei handelt es sich um einen freien Ermessensentscheid. Vor ihrem Entscheid gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG hat die Aufsic einem solchen Falle ist regelmässig die Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der
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Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB
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Zug am 30. August 2013 genehmigte. Es stellte A unter die Obhut seiner Mutter und hielt fest, dass sich die Eltern im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruchs von A und seines Vaters Eltern noch festzulegenden fünf Tagen und danach wöchentlich jeden Samstag von 9 bis 17 Uhr zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In der Folge kam es bei der Ausübung des Besuchsrechts immer wieder zu Konflikten Bundesgerichts vom 16. Oktober 2002, 5C.200/2002, Erw. 2.2).
1.2 In Absprache mit der an und für sich neu zuständigen KESB X errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug am 10.
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Wohnsitz in einer anderen Gemeinde
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in der Stadt Zug kandidieren. Auch als gewählte bzw. gewählter Kantonsrätin bzw. Kantonsrat ändert sich daran nichts. Eine Wohnsitzpflicht ist nirgends statuiert. Wollte man die Kantonsräte an jene Gemeinde das Gesetz keine besonderen Wählbarkeitserfordernisse aufstellt." Das Stimmrecht wiederum ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Kantonsverfassung (BGS 111.1): "Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit niedergelassenen Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden." Kommt hinzu, dass "die Staatskanzlei
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§ 7 Abs. 1 GO RR und § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz
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Beschwerde instruiert und Antrag stellt, hingegen der Regierungsrat im Kollegium entscheidet, handelt es sich bei einer Direktion nicht um eine Gesamtbehörde mit Spruchkompetenz. Aus diesem Grund ist ein Ausstand einer am Geschäft beteiligten Person verwandt, verschwägert oder dessen Vertreter. Auch handelt es sich nicht um einen eigenen Entscheid des Direktionsvorstehers, welcher vor dem Regierungsrat angefochten Hauptsache zur Instruktion und Antragsstellung an die Baudirektion ist ohne Weiteres möglich.
III. Da es sich bei der Hauptsache um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, der dem Anzeiger keine Parteirechte eröffnet
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Art. 5 ZPO
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Lizenzvertrages sein kann (Berger, a.a.O. Art. 5 zu N 6; a.M. Härtsch, a.a.O., N 4).
1.2.2 Soweit sich die Gesuchstellerinnen auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche berufen, ist der nach Art. 5 Abs. 1 lit n erwähnen zwar auch lit. c von Art. 5 Abs. 1 ZPO als zuständigkeitsbegründende Norm. Sie stützen sich aber für ihre behaupteten Ansprüche nicht auf Firmenrecht, sondern ausschliesslich auf Namens- und 2005; Hilti, in: SIWR, Bd. III/2, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 69). Dementsprechend lässt sich die obergerichtliche Zuständigkeit auch nicht auf diese Bestimmung stützten.
1.2.4 Für den aus dem
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Art. 172 ff. ZGB
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Obhut pro futuro, nachdem die Ehescheidung bereits anhängig gemacht wurde. Gestützt darauf erklärte sich die Vorinstanz diesbezüglich als nicht mehr zuständig (BGE 101 II 1 bestätigt in BGE 129 III 60 E Gesuchstellerin die Vorinstanz zum Erlass eines Entscheids in der Sache aufgefordert hat, nachdem sich das Bezirksgericht Affoltern für die Beurteilung der Obhutszuteilung im Rahmen von vorsorglichen entschieden hat, bleibt für eine Zuständigkeit des Eheschutzrichters kein Raum mehr. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
2.2 Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, der erstinstanzliche
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Art. 231 und 256 SchKG
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erweist sich das gewählte schriftliche Verfahren als unzulänglich. Vielmehr hat das Konkursamt in einem solchen Falle einen Steigerungstermin festzusetzen, an dem die Kaufinteressenten sich gegenseitig den bisherigen Interessenten Kontakt auf, um sie zur Erhöhung ihrer Gebote zu veranlassen, so stellt sich die Frage, ob bei Eingang eines solchen noch besseren Angebots, den Berechtigten erneut das Recht
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Art. 80 SchKG; Art. 6 OBG
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kantonales Recht die Deliktsfähigkeit ausdrücklich vorsehe. Der Strafbefehl vom 27. November 2014 richte sich gegen die Beschwerdegegnerin als juristische Person. Im Strassenverkehrsrecht sei die Deliktsfähigkeit Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar.
3.3 Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine juristische Person handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts 3, mit Hinweis). Verlangt wird somit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Eine solche findet sich in Art. 6 Ordnungsbussengesetz (OBG), der am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 dieser