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Art. 33 Abs. 4 SchKG
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weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht.Aus den Erwägungen:
Gestützt darauf, dass
die Gesuchstellerin am 18. April 2013 bei der Ostern etwas länger gedauert habe, weshalb die Frist für den Rechtsvorschlag verpasst worden sei;
es sich dabei nicht um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG handelt, sondern die weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (BlSchK 77 Nr. 4);
der Gesuchstellerin für das vorliegenden Verfahren daher Kosten aufzuerlegen
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Beschwerdeverfahren
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weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht.Aus den Erwägungen:
Gestützt darauf, dass
die Gesuchstellerin am 18. April 2013 bei der Ostern etwas länger gedauert habe, weshalb die Frist für den Rechtsvorschlag verpasst worden sei;
es sich dabei nicht um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG handelt, sondern die weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (BlSchK 77 Nr. 4);
der Gesuchstellerin für das vorliegenden Verfahren daher Kosten aufzuerlegen
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Art. 158 ZPO
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vom Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab. Der Gesuchsteller, der sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt Gesuchsteller den Bericht von Dr. C. offenbar als Minderheitsmeinung betrachtet. Zumindest ergibt sich aufgrund der diversen anderen Arztberichte, welche dem Bericht von Dr. C. gegenüberstehen und offenbar Kommentar zur ZPO, 2012, Art. 158 ZPO N 28). Die objektiven Kriterien für die Beweiswürdigung wird sich daher das Gericht im Hauptverfahren beschaffen müssen. So sind Zeugen unter anderem über ihre persönlichen
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§ 52 VRG, § 70 PBG, § 93 GOG und § 37 GG
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vor.
5. Von einer Strafanzeige kann aufgrund des Opportunitätsprinzips abgesehen werden, wenn es sich einerseits um eine Übertretung handelt und anderseits im Falle einer Verurteilung von einer Strafe der Zustimmung der vorgesetzten Stelle. Bei § 70 PBG wird als Strafe eine Busse angedroht, womit es sich bei Widerhandlungen gegen das PBG um Übertretungen gemäss Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches Bagatelldelikts kumulativ sowohl die Schuld wie auch die Tatfolgen gering sind. Die Schuld bemisst sich nach Art. 47 StGB und bei der Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Gesamtumstände, verglichen
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Art. 50c Abs. 1 und Art. 50g AHVV
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durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Vorbehalten bleibt Art. 50g (Art. 50c Abs. 1 AHVV). verordnungskonform erfolgte und dass auch das Vorgehen der Kasse nicht zu beanstanden ist. Damit erweisen sich die Verfügung vom 18. Oktober 2012 und der Einspracheentscheid vom 2. April 2013 als korrekt, die
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Art. 253 ZPO
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2.1 Gemäss Art. 253 ZPO erübrigt sich das Einholen einer Stellungnahme, wenn das Gesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, also wenn sich eine Abweisung des Gesuches abzeichnet weshalb sie das Gesuch als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erachtet. Sie hat sich materiell mit dem Gesuch auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass das Vorliegen der Voraussetzungen dass die Gesuchstellerin eine Geldforderung mit vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO zu sichern versuche, obschon dafür nach Art. 269 lit. a ZPO die Bestimmungen des SchKG vorbehalten seien. V
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Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
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Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, das Honorar bemesse sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin (Abs. 1), wobei der S em Schwierigkeitsgrad. Daher ist der Regeltarif anzuwenden, wenn – wie im vorliegenden Fall – die sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen weder besonders komplex noch sehr anspruchsvoll waren weshalb ein besonderer Fall vorliegen soll, der einen höheren Stundenansatz rechtfertige, erweisen sich bei näherer Betrachtung als nicht stichhaltig. Insbesondere kann nicht von einer aussergewöhnlichen
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Verfahrensrecht
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Beschwerde instruiert und Antrag stellt, hingegen der Regierungsrat im Kollegium entscheidet, handelt es sich bei einer Direktion nicht um eine Gesamtbehörde mit Spruchkompetenz. Aus diesem Grund ist ein Ausstand einer am Geschäft beteiligten Person verwandt, verschwägert oder dessen Vertreter. Auch handelt es sich nicht um einen eigenen Entscheid des Direktionsvorstehers, welcher vor dem Regierungsrat angefochten Hauptsache zur Instruktion und Antragsstellung an die Baudirektion ist ohne Weiteres möglich.
III. Da es sich bei der Hauptsache um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, der dem Anzeiger keine Parteirechte eröffnet
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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kantonales Recht die Deliktsfähigkeit ausdrücklich vorsehe. Der Strafbefehl vom 27. November 2014 richte sich gegen die Beschwerdegegnerin als juristische Person. Im Strassenverkehrsrecht sei die Deliktsfähigkeit Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar.
3.3 Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine juristische Person handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts 3, mit Hinweis). Verlangt wird somit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Eine solche findet sich in Art. 6 Ordnungsbussengesetz (OBG), der am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 dieser
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Art. 43 StGB
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haben. Eine klar ungünstige Prognose kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sich – wie sich mittlerweile ergeben hat – unbewusst auf ein fehlerhaftes Gutachten abstützte, nicht mehr angenommen Beschuldigte die Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten vorerst nicht verbüssen muss; bewährt er sich bis zum Ablauf der dreijährigen Probezeit, wird dieser Teil der Strafe definitiv nicht mehr vollzogen