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Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 245 Abs. 1 ZPO
Hauptverhandlung vor Gericht unentschuldigt ferngeblieben ist und sie sich im Verfahren (...) nie hat vernehmen lassen. Ob es sich bei der beklagten Partei um eine Laiin handelt oder nicht, spielt dabei Ausbleibens der beklagten Partei obsolet ist. Bei der Nachfristansetzung für eine Klageantwort ergeben sich für die klagende Partei hingegen keine zusätzlichen Aufwendungen. Solche Aufwendungen bzw. Verfah
Art. 66 a ff. StGB
schwer treffen und ein schwerer persönlicher Härtefall offenkundig nicht vorliegen. 3.3.1 Es stellt sich indessen die Frage, ob der X. gewährte Flüchtlingsstatus daran etwas ändert. Sein Asylgesuch wurde eindeutig hervor, dass solche Hindernisse vom Gericht zwingend berücksichtigt werden müssen; er liesse sich auch dahingehend interpretieren, dass die Berücksichtigung möglich und durch Art. 66d StGB nicht den Heimatstaat entschieden werden muss, obwohl zunächst die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist und sich die Verhältnisse bis zum Vollzugsende wieder ändern könnten. Angesichts der bundesgerichtlichen R
Strafprozessordnung
– Macht der Anzeigeerstatter mittels Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend, ergibt sich seine Beschwerdelegitimation allein aus seiner Berechtigung gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, am Strafanzeigen eingereicht; er ist damit Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Ob er sich als Privatkläger konstituieren könnte bzw. ob er durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten 2.1 mit Hinweis auf BGE 136 IV 41 E. 1.4). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren
§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
Sitzung vom 12. Mai 2014 wurde am 17. Juli 2014 vom Protokollführer verfasst. Hierbei handelte es sich indes erst um einen Entwurf, folglich noch nicht um ein fertig gestelltes Dokument. Änderungen oder wiedergeben (Votenprotokoll) oder ganz darauf verzichten, den Inhalt der Diskussion festzuhalten und sich darauf beschränken, lediglich die gefassten Beschlüsse zu protokollieren (Beschlussprotokoll). Spezifische Traktanden und die allenfalls gefassten Beschlüsse. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet. Beschluss des Regierungsrates vom 24. März 2015
§§ 29-31 BeurkG
der Fernbeglaubigung im Einzelfall zugestimmt hat (§ 30 Abs. 2 BeurkG). Unabhängig davon, ob es sich um eine Beglaubigung unter Anwesenden oder um eine Fernbeglaubigung handelt, setzt eine gültige U durch die Urkundsperson die Unterschrift der unterzeichnenden Person vorliegt. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige (und nichtige) Vorratsbeglaubigung auf weissem Papier (Brückner, Schweizerisches
Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO
Wey, a.a.O., Art. 5 ZPO N 9; a.M. Härtsch, a.a.O., Art. 5 ZPO N 4). Der Schutz des Know-Hows ergibt sich aus Vertrag bzw. – sofern es als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis qualifiziert werden kann – aufweist und damit von der infrage stehenden prozessrechtlichen Bestimmung erfasst ist, noch lassen sich entsprechende Anhaltspunkte der Klageschrift entnehmen. In dieser wird zwar vereinzelt auf bestehende ericht zuständig wäre (Vock/Nater, a.a.O., Art. 5 N 5a). Die obergerichtliche Zuständigkeit lässt sich somit nicht mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO begründen. 2.4 Die Klägerin erwähnt sodann auch Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
– Macht der Anzeigeerstatter mittels Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend, ergibt sich seine Beschwerdelegitimation allein aus seiner Berechtigung gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, am Strafanzeigen eingereicht; er ist damit Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Ob er sich als Privatkläger konstituieren könnte bzw. ob er durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten 2.1 mit Hinweis auf BGE 136 IV 41 E. 1.4). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren
Strafrechtspflege
schwer treffen und ein schwerer persönlicher Härtefall offenkundig nicht vorliegen. 3.3.1 Es stellt sich indessen die Frage, ob der X. gewährte Flüchtlingsstatus daran etwas ändert. Sein Asylgesuch wurde eindeutig hervor, dass solche Hindernisse vom Gericht zwingend berücksichtigt werden müssen; er liesse sich auch dahingehend interpretieren, dass die Berücksichtigung möglich und durch Art. 66d StGB nicht den Heimatstaat entschieden werden muss, obwohl zunächst die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist und sich die Verhältnisse bis zum Vollzugsende wieder ändern könnten. Angesichts der bundesgerichtlichen R
Strafrecht
schwer treffen und ein schwerer persönlicher Härtefall offenkundig nicht vorliegen. 3.3.1 Es stellt sich indessen die Frage, ob der X. gewährte Flüchtlingsstatus daran etwas ändert. Sein Asylgesuch wurde eindeutig hervor, dass solche Hindernisse vom Gericht zwingend berücksichtigt werden müssen; er liesse sich auch dahingehend interpretieren, dass die Berücksichtigung möglich und durch Art. 66d StGB nicht den Heimatstaat entschieden werden muss, obwohl zunächst die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist und sich die Verhältnisse bis zum Vollzugsende wieder ändern könnten. Angesichts der bundesgerichtlichen R
Art. 74 SchKG
Bundesgericht hat damit den per Telefax übermittelten Rechtsvorschlag als gültig erachtet, obwohl es sich dabei mangels Originalunterschrift des Betriebenen nicht um eine schriftliche Erklärung handelt. Das wird. Wie beim Telefax fehlt es bei der  E-Mail an einer Unterschrift des Betriebenen. Es handelt sich bei der E-Mail somit wie beim Telefax nicht um eine schriftliche Erklärung. Unter diesen Umständen Basler Kommentar, 2.A. 2010, Art. 33a SchKG N 4). Beim Rechtsvorschlag mittels E-Mail handelt es sich indes – wie ausgeführt – analog zum Rechtsvorschlag per Telefax mangels Unterschrift nicht um eine

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