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Umweltrecht
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bau- oder raumplanungsrechtlichen Fehler erkennen kann, könnte das Vorhaben an sich bewilligt werden. Der Rechtsstreit dreht sich in der Hauptsache denn auch nicht um baurechtliche Fragen, sondern um die mit Sodann hatte das Bundesgericht sich mit dem Schiesslärm von drei nebeneinanderliegenden betrieblich voneinander unabhängig nutzbaren Schiessanlagen zu befassen, die sich je wieder aus verschiedenen Teilanlagen einer bestimmten Armbrustschiessanlage sich die im Anhang 7 LSV vorgegebenen Lärmgrenzwerte und/oder Ermittlungsmethoden nicht oder nur teilweise eignen und weswegen sich unter Anwendung alternativer Grenzwerte
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Art. 11 Abs. 2 und 15 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 LSV; Art. 40 Abs. 1 LSV; Anhang 7 LSV
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bau- oder raumplanungsrechtlichen Fehler erkennen kann, könnte das Vorhaben an sich bewilligt werden. Der Rechtsstreit dreht sich in der Hauptsache denn auch nicht um baurechtliche Fragen, sondern um die mit Sodann hatte das Bundesgericht sich mit dem Schiesslärm von drei nebeneinanderliegenden betrieblich voneinander unabhängig nutzbaren Schiessanlagen zu befassen, die sich je wieder aus verschiedenen Teilanlagen einer bestimmten Armbrustschiessanlage sich die im Anhang 7 LSV vorgegebenen Lärmgrenzwerte und/oder Ermittlungsmethoden nicht oder nur teilweise eignen und weswegen sich unter Anwendung alternativer Grenzwerte
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Verlegung Steuerwohnsitz ins Ausland
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Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (BGer 2A.337/2000 vom 6. Februar 2001 E. 2b und c; BGer 2C_627/2011 des Kantons Zug (KSTV) und A. seinen Wohnsitz betreffend statt. Dabei stellte sich A. auf den Standpunkt, er halte sich pro Kalenderjahr weniger als 180 Tage im Kanton Zug auf, was die KSTV veranlasste
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Zivilrecht
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Reduktion Rechnung getragen wird (E. 8).Aus den Erwägungen:
3. Vorab stellt sich die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, welche sich nach materiellem Recht bestimmt und von Amtes wegen zu prüfen ist (iura Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Der GT H richtet sich an Inhaber und Pächter von Gastgewerbebetrieben (Ziff. 1 GT H) und bezieht sich auf Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe Die Entscheidgebühr richtet sich dabei nach § 11 Abs. 1 KoV OG. Wird eine Partei – wie vorliegend – durch einen bei ihr selbst angestellten Rechtsanwalt vertreten, bemisst sich die Parteientschädigung nicht
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Denkmalschutz, Entlassung aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler
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folglich einzutreten.
2.2 Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich nicht um eine kantonale, sondern um eine gesamtschweizerische Vereinigung, die sich statutengemäss unter anderem dem Schutz von Baudenkmälern umso mehr gelten, als sich die angefochtene Verfügung allein auf das zugerische Denkmalschutzgesetz stützt. In Bezug auf den ins Feld geführten § 41 Abs. 1 VRG schliesslich lässt sich ein schutzwürdiges Interesse gut erhalten, wobei sich in die historische Bausubstanz gemäss Fachbericht im Jahr 2016 kaum Einblicke ergaben. Damals wurde vermutet, dass die wenigen unverkleideten Dachbalken sich grösstenteils nicht
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§ 39 DMSG, Art. 12 NHG; § 39 DMSG, § 338a PBG/ZH, Art. 33 RPG, § 41 VRG; §§ 2 und 25 DMSG
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folglich einzutreten.
2.2 Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich nicht um eine kantonale, sondern um eine gesamtschweizerische Vereinigung, die sich statutengemäss unter anderem dem Schutz von Baudenkmälern umso mehr gelten, als sich die angefochtene Verfügung allein auf das zugerische Denkmalschutzgesetz stützt. In Bezug auf den ins Feld geführten § 41 Abs. 1 VRG schliesslich lässt sich ein schutzwürdiges Interesse gut erhalten, wobei sich in die historische Bausubstanz gemäss Fachbericht im Jahr 2016 kaum Einblicke ergaben. Damals wurde vermutet, dass die wenigen unverkleideten Dachbalken sich grösstenteils nicht
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2013: Regierungsrat
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wenn ein Eintritt mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Unzulässig wäre die Ausscheidung einer Zone OeIB, wenn sich das Gemeinwesen damit eine ausgedehnte Landfläche sichern würde, um über einen möglichst gesichert ist und auf das Heimschlagsrecht verzichtet wird (§ 26 Abs. 2 PBG). Mit diesen Zonen sichert sich das Gemeinwesen Standorte für bestehende oder künftige öffentliche Bauten oder Anlagen bzw. für Zonenausscheidung. Nach der geltenden Rechtsprechung darf sich das Gemeinwesen die für die öffentlichen Anlagen benötigten Flächen auf weite Sicht mit entsprechenden Zonenfestlegungen sichern. Es können
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2003: Verwaltungsgericht
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bei der Beschwerdeinstruktion durch die Sicherheitsdirektion zu ersetzen ist.Die Beschwerdebefugnis in Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens richtet sich in Ermangelung spezieller Vorschriften individuellen Interessen. Die unterschiedliche Bauweise, welche sich aus der Anwendung der aktuellen Bauordnung ergibt, ist an sich noch keine ungenügende Einordnung . Eine höhere Bauweise, welche im Quartier liegende Treppenhäuser, offene und geschlossene Laubengänge, soweit es sich nicht um Fluchttreppen handelt. Im vorliegenden Fall sah sich der Regierungsrat in seiner Beurteilung bestätigt, wonach die innere
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«Ganz einfach: Pragmatisch»
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Lehrmittelherstellern, Schulmanagern, Lernberatern, Evaluationisten, Funktionären oder PH-Dozenten sichert sich mit eifriger Unterstützung unserer Lehrerverbände seinen Anteil an dem ständig wachsenden Bil niederprasseln. Für eine Bilanz ist es sicher noch viel zu früh. Aber erste Auswirkungen sind benennbar: Kindergärtnerinnen müssen Windeln wechseln, Dreizehnjährige sich für Schnupperlehren bewerben, Arbe Teil einer grösseren Entwicklung ist, die sich nach und nach durchsetzt. Mit Harmos wurde der Bevölkerung seinerzeit ein Harmonisierungsprojekt verkauft, das sich in Wirklichkeit aber als eine Steuerungsvorlage
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Art. 25 lit. c FamZG i.V.m. Art. 52 AHVG
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52 AHVG lässt den Schluss, dass sich Art. 52 AHVG lediglich auf die Abrechnungs- und Beitragspflicht des Arbeitgebers bezieht, nicht zu. Artikel 52 AHVG befindet sich im vierten Abschnitt («Die Organisation») e von Art. 52 AHVG denkbar. (Erw. 3.1.1). Handelt der Arbeitgeber als Zahlstelle, qualifiziert er sich im Bereich des Familienzulagengesetzes zweifellos als an der «Durchführung der Sozialversicherung 2 ATSG und unterliegt demnach der Meldepflicht. Bei der Auszahlung der Familienzulagen handelt es sich um eine den Arbeitgebern übertragene Aufgabe. Dies rechtfertigt und gebietet es, die Beachtung bestimmter