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1183.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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betreffend Mutterschaftsschutz besteht, hat sich der Bund bisher nie finanziell an den Ausgaben für die Mutterschaftsbeiträge des Kan- tons beteiligt. Aus dieser Sicht ist eine indirekte Kostenbeteiligung des Kraft. Materiell zeichnet es sich bei der Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung durch das System der linearen prozentualen Belastungsgrenze aus. Dieses System hat sich grundsätz- lich bewährt. Indessen sprach sich in der Wintersession 2002 für dieses Modell aus, verwarf dann aber in der Gesamtabstimmung am 13. Dezember 2002 die Vorlage mit 93 zu 89 Stimmen. In der Frühjahrssession 2003 hat sich der Ständerat
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Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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oder Beistand, hat er sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden.1) * 2 Auf Verlangen des Gemeinderates kann die Aufsichtsbehörde an Sitzun gen einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen. § g des Kantons 1 Der Kanton kann sich an der Zusammenarbeit der Gemeinden beteiligen. § 42 Beteiligung von Gemeinden anderer Kantone 1 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses Geset * 3 … * § 57a * Meldepflicht 1 Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswär tigem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14 Tagen nach Ankunft bei der
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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oder Beistand, hat er sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden.1) * 2 Auf Verlangen des Gemeinderates kann die Aufsichtsbehörde an Sitzun gen einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen. § g des Kantons 1 Der Kanton kann sich an der Zusammenarbeit der Gemeinden beteiligen. § 42 Beteiligung von Gemeinden anderer Kantone 1 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses Geset 16 171.1 § 57a * Meldepflicht 1 Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswär tigem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14 Tagen nach Ankunft bei der
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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oder Beistand, hat er sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden.1) * 2 Auf Verlangen des Gemeinderates kann die Aufsichtsbehörde an Sitzungen einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen. § 36 g des Kantons 1 Der Kanton kann sich an der Zusammenarbeit der Gemeinden beteiligen. § 42 Beteiligung von Gemeinden anderer Kantone 1 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses Geset- 16 171.1 § 57a * Meldepflicht 1 Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswärti- gem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14 Ta- gen nach Ankunft bei
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1809.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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steigender Tendenz. b. Inhalt des Tourismusgesetzes Das Tourismusgesetz aus dem Jahr 2004 hat sich bewährt. Es handelt sich um ein einfaches Rahmengesetz, welches definiert, welche Tourismusbereiche der Kanton Zentrumsfunktion für die Region erhalten) rechtfertigt sich auch künftig eine Mitfinanzierung der Strukturen. In den Materialien zum Tourismusgesetz findet sich der Hinweis, dass die von Zug Tourismus gene- rierten und der Regierungsrat wird sich noch dieses Jahr dazu äus- sern. Zuvor braucht es jedoch umfangreiche Abklärungen mit den bisherigen öffentlichen Ge- meinwesen, welche sich an der Finanzierung des Betriebs
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2644.3 - Bildungskommission
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Somit belastet sich der Kanton aus finan- zieller Sicht nicht zusätzlich, entzieht sich aber auch nicht seiner gesetzlich festgeschriebenen Verantwortung und entlastet sich aus finanzieller Sicht nicht. Von Integrationsklasse orientiert sich aus Sicht des Kantons am gleichen Finanzierungsmodus wie an jenem der Regelklassen: Gemäss den geltenden gesetz- lichen Bestimmungen beteiligt sich der Kanton maximal mit der 2016/2017 und den ersten Teil des Schuljahres 2017/2018. Aus Sicht des Finan- zierungsmodells ist dies einem Kalenderjahr gleichzusetzen. Daher ergibt sich für die Träger- gemeinde der Integrationsklasse ein
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2733.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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nde Angebote bei privaten Dienstleistungsanbietenden beziehen und sich von di e- sen ein spezifisch angepasstes Sicherheitsdispositiv zur Verfügung stellen lassen. Zu Absatz 2 In Absatz 2 wurde die Me ungsbehörde kann sich eine Person der B e- günstigung nach Art. 305 StGB strafbar machen, da ihr aufgrund der Anzeigepflicht eine Ga- rantenstellung zukommt. Nicht strafbar macht sich die Person jedoch fordern eine zwingende Rück- meldung an die meldende Stelle in dem Falle, dass sich Anzeichen einer tatsächlich bestehen- den oder sich verändernden Gefährdung ergeben. Die Pflicht zur Rückmeldung solle sowohl
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2468.1a - Beilage 1
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Hochschulbereich richtet sich sinngemass nach Artikel 4 der Rahmen- Vereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005. Ange- sichts der Tragweite der Geschäfte welche die Kantone gemeinsam mit dem Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz sicherzustellen haben, erstreckt sich auf die kantonalen und inter- kantonalen Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen gesamte Hochschulsystem bezogen ist, ergeben sich gleichzeitig auch die wichtigsten Ziele des gemeinsamen Handelns von Bund und Kanto- nen. So erklären sich die Kantone mit dem Zweckartikel bereit, zusammen
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2956.1a - Beilage Kommentar
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sie nicht in anderen Staaten Beiträge beziehen können. Die Situation präsentiert sich unterschiedlich, je nachdem, ob es sich beim ausländischen Wohnsitz- staat der Eltern der Auslandschweizerinnen und A gleichgestellt, wenn es sich um Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer aus EU- und EFTA-Staaten und deren Kinder handelt, die in der Schweiz Wohnsitz haben. Gemäss Absatz 2 sind Personen, die sich ausschliesslich welche sich noch in der Erstausbildung gemäss Artikel 10 dieser Vereinbarung befinden. V. Vollzug Art. 20 Konferenz der Vereinbarungskantone 1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer
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1335.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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und die Sicherung des rechten Ufers der Saaser Vispa, in wel- chem die regionale ARA-Leitung und etliche Kommunikationsleitungen des Saas- tales verlaufen. Die Kosten des Projektes belaufen sich auf 2.4 dieses Projekt reserviert werden. Die noch offenen Projekt- kosten belaufen sich auf Fr. 280'000.–. Die Pro-Kopfverschuldung belief sich Ende 2004 auf Fr. 17'394.–. 2.3. Auslandhilfe Fr. 260'000.– Während 2002 im Umfang von 5.5 Mio. Franken vorgenommen. Es handelte sich damals um fehler- hafte Abgrenzungen in den Jahren 2000, 2001 und 2002, welche sich über diese drei Jahre insgesamt gegenseitig aufgehoben hatten