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1611.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Aberen wandte sich vergeblich gegen eine Leitungsführung entlang der Autobahn, die für zahlreiche Liegenschaften eine Wertver- minderung bedeutet hätte. Nach kantonalem Richtplan setzt sich der Kanton Zug Inkonvenienzentschädigungen erbringen zu können. Nachteile der neuen Stromleitung lassen sich damit glätten. Daran soll sich die Ein- wohnergemeinde Baar mit Fr. 500'000.-- beteiligen, da sie am meisten Nutzen Baar wandten sich gegen die Plangenehmigung und zogen die jeweils ab- schlägigen Entscheide an verschiedene Rechtsmittelinstanzen weiter, allerdings ohne Erfolg. Der Kanton Zug beteiligte sich an diesem
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1680.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Weiter hat sich gezeigt dass die rechtliche Zuordnung von ausreisepflichtigen Personen (NEE- und NAE-Personen) zu den Gemeinden nicht praxistauglich ist. Für diese Personenkategorie empfiehlt sich eine kan- Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe richtet sich nach den SKOS-Richtlinien (§ 9 Sozialhilfeverordnung [SHV]; BGS 861.41). Der Bund beteiligt sich an der Sozialhilfe mit einer Pauschale bis zum Tag Beiträge des Bundes mögen im Zusammenhang mit der Integration stehen, der Grad der Integration an sich lässt sich aber nicht zwingend mit der Anzahl Aufenthaltsjahre messen, sie sind al- lenfalls Indizien für
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2827.2d - Beilage 4 Portfoliostrategie
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halten und befinden sich zu einem grossen Teil in einem guten Zustand. Der Zu- standswert hat sich über die letzten Jahre jedoch kontinuierlich verschlechtert. Die Rückstände beliefen sich 2016 auf 28,4 Millionen Regel nicht reduziert werden. Unter Einbezug der aus heutiger Sicht notwendigen wertvermehrenden und wertneut- ralen Kosten belaufen sich die Investitionskosten für die nächsten 10 Jahre (2017 bis 2026) vor. Prognosen für die Beschäftigten sind generell schwierig, da sich das wirtschaftliche Umfeld schnell ändern kann Aufgrund der sich verändernden finanziellen Lage des Kantons Zug hat der Regie- rungsrat
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2845.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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genden Aktienanteils aus heutiger Sicht nicht vorgesehen sei. In der Kommission stösst diese Reduktion auf äusserst starke Kritik. Mehrere Kommissions- mitglieder sprechen sich dafür aus, dass der Kanton nach Abgeltung) Dieser Absatz wurde intensiv diskutiert. Mehrere Kommissionsmitglieder sprachen sich für ein Modell aus, das sich an den gesetzlichen Eigenmittelbedarf anlehnt und damit einen risikob a- sierten Ansatz Regelung soll auch für die Zuger Kantonalbank gelten, weshalb sich eine eigene Regelung im Kantonalbankgesetz erübrigt. Faktisch wird sich im Vergleich zur jetzigen Reservebildung durch die Weglassung
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2960.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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(726) praktisch unverändert ge- blieben. Grössere Schwankungen ergaben sich einzig in den Gemeinden Oberägeri und Hünenberg: Während sich die Neueingänge in Oberägeri im Vergleich zum Vorjahr von 9 auf 29 verteilten sich auf di- verse weitere Rechtsgebiete. Die erledigten Beschwerden wurden in 14 Fällen ganz oder teilweise gutgeheissen. Die übrigen 64 wur- den abgewiesen, zurückgezogen, erwiesen sich als ge Inspektionen durch. Das Plenum befasste sich schliesslich mit der Rechnung, dem Rechenschaftsbericht und dem Budget. Die übrigen Verwaltungsgeschäfte bewegten sich im üblichen Rahmen. VIII. Schlussbemerkungen
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1321.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ausgebaut wird. Die Ver- einbarungskantone verpflichten sich denn auch, aktiv auf den Beitritt anderer Kanto- ne hinzuwirken. 6.2. Aus der Sicht des Kantons Zug Die Interkantonale Zusammenarbeit im Bereich Gesamtaufwand dieser Institutionen (exkl. KKL Lucerne Festival) beläuft sich mittlerweile auf weit über 200 Mio. Franken. Aus Sicht des Kantons Zug ist schliesslich positiv zu werten, dass bei der Ausarbei- Abgeltung. Auch die Zentrumskantone Luzern und Zürich verpflichten sich gegenseitig. Die Vereinbarung ist offen gestaltet, sodass sich weitere Kantone anschliessen können und sollen. Alle Vereinbarungskantone
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2188.2 - Antwort des Regierungsrates
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besagt, dass sich der Wohnsitz nach dem Schweizer i- schen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) bestimmt. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht für den steuerl i- chen Wohnsitz und damit auch die Steuerpflicht ist, an welchem Ort sich jemand mit der A b- sicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo jemand den tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat wie sich diese äusserlich objektiv erkennbar in der tatsächlichen Lebensgestaltung verwirklicht. Konkret geht es also um den faktischen Mittelpunkt der L ebens- interessen. Dieser bestimmt sich nach der
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2251.02 - Antrag des Büros des Kantonsrates
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Kantonsrat nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberauf- sichtsbeschwerden durch den Kantonsrat vom 24. Februar 20051). 4 Die Staatskanzlei Einsicht zu nehmen und an Augenscheinen teilzunehmen. Sie können sich anwaltschaftlich vertreten lassen. Diese Rechte können Perso- nen, gegen die sich die Untersuchung nicht ausdrücklich richtet, verweigert werden ng im Kantonsrat hängig sind. 3 Der abtretende Kantonsrat bleibt in seiner Stellung, bis der neue sich kon- stituiert hat. § 2 Provisorisches Büro 1 Der neu gewählte Kantonsrat wird bis zu seiner Kons
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1531.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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- dass sich Deutschkursangebote auf die Stadt Zug konzentrieren; - dass das Angebot Personen mit bildungsfernem Hintergrund sowie Analphabeten und Anal- phabetinnen mitberücksichtigt; - dass sich das Angebot Seite 6/13 1531.2 - 12658 Abend statt und umfassen 15 Doppellektionen. Sie bewegen sich auf dem Niveau A1/A2 und richten sich vor allem an Frauen. Im Rahmen von Arbeitsmarktmassnahmen können je nach arbei che qualifizierte Managerinnen und Manager (Expats), welche sich in den Weltsprachen Eng- lisch, Französisch oder Spanisch bewegen und sich oft auch nur für wenige Jahre in der Schweiz aufhalten, werden
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3205.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich die Funktionen der in Abs. 2 genannten Funktionsträgerinnen und -träger fachlich und örtlich in weiten Teilen überschneiden. So halten sich die Funktionsträgerinnen 16533 Seite 7/16 und beauftragte Mitarbeitende von Sicherheitsfirmen kantonale und gemeindliche Ordnungs- bussen erheben könnten. Der Gesetzgeber hat sich bereits beim Erlass des ÜStG in den Jahren 2012/2013 - dem Fachwissen vorbehalten bleiben. Ferner sind Personen nicht verpflichtet, sich gegenüber privaten Sicherheitsfirmen auszuweisen, was das Ausstellen von Ordnungsbussen deutlich er- schweren würde.