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Methodenfreiheit bedingt freie Wahl der Lehrmittel
hern in Zürich nach bisherigen Kenntnissen keine Beeinträchtigung des Lernerfolgs mit sich bringt. Man könnte sich höchstens fragen, ob nicht eine vollständige Liberalisierung noch mehr brächte. Politisch In der Diskussion um den Lehrplan 21 sind sich Befürworter wie Gegner in einem Punkt einig: Die Methodenfreiheit muss gewährleistet sein. Vorgaben zu den Lehrmitteln schränken diese Freiheit ein. In ... In der Diskussion um den Lehrplan 21 sind sich Befürworter wie Gegner in einem Punkt einig: Die Methodenfreiheit muss gewährleistet sein. Vorgaben zu den Lehrmitteln schränken diese Freiheit ein. In
Klar kommunizieren – Interview Ombudsfrau
Schwierig wird es auch, wenn die Schulleitung sich auf Hören-Sagen verlässt und die Lehrperson nicht mit den Behauptungen konfrontiert und ihre Sichtweise einholt, bevor Entscheidungen gefällt werden. auch geschrieben wurde massgebend für die Frage, ob ein Konflikt weiterschwelt oder sich auflöst. Gibt es aus Sicht Ombudsstelle so etwas wie «häufigste Fehler», welche seitens Schulen oder Lehrpersonen oder auch zwischen verschiedenen Parteien innerhalb der Schule. Zeichnet sich ein echter Konflikt in der Schule ab, zahlt es sich aus, die Beteiligten früh auf die Ombudsstelle aufmerksam zu machen. Die
Familienrecht
einem neuen Ort sei für sich genommen kein Hinderungsgrund. Es treffe zwar zu, dass die Besuchsrechtsausübung bei grösserer Distanz zunehmend erschwert würde, dies sei indessen für sich alleine kein Grund, stimmungsrecht zu überlassen. Können sich die Eltern nicht einigen, so liegt es am Gericht bzw. an der Kindesschutzbehörde, zu entscheiden. Der Entscheid hat sich dabei vorrangig am Wohl des Kindes zu Obhut pro futuro, nachdem die Ehescheidung bereits anhängig gemacht wurde. Gestützt darauf erklärte sich die Vorinstanz diesbezüglich als nicht mehr zuständig (BGE 101 II 1 bestätigt in BGE 129 III 60 E
Keine analoge Anwendung von Art. 418d Abs. 2 Satz 2 OR auf den Subordinationsfranchisingvertrag
nicht von einer solchen zum Agenturrecht auszugehen. 5.7 Die Vorinstanz hat sich der herrschenden Lehre angeschlossen und sich insbesondere die Argumentation von Fisch zu eigen gemacht (vgl. act. 52 E. 5 157) hat es sich jedoch bereits einmal allgemein für die sinngemässe Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften auf das Subordinationsfranchising ausgesprochen. Im konkreten Fall hatte sich die Fran Botschaft zum Agenturvertragsrecht findet sich zwar tatsächlich eine entsprechende Bemerkung (BBl 1947 III 661, 675). Eine Begründung dazu fehlt jedoch, sodass sich die zugrunde liegende Überlegung nicht
Vertragsrecht
nicht von einer solchen zum Agenturrecht auszugehen. 5.7 Die Vorinstanz hat sich der herrschenden Lehre angeschlossen und sich insbesondere die Argumentation von Fisch zu eigen gemacht (vgl. act. 52 E. 5 157) hat es sich jedoch bereits einmal allgemein für die sinngemässe Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften auf das Subordinationsfranchising ausgesprochen. Im konkreten Fall hatte sich die Fran Botschaft zum Agenturvertragsrecht findet sich zwar tatsächlich eine entsprechende Bemerkung (BBl 1947 III 661, 675). Eine Begründung dazu fehlt jedoch, sodass sich die zugrunde liegende Überlegung nicht
Sexualpädagogik – hilft und eckt an
Gleichzeitig ist es uns wichtig, dass sich die Jugendlichen selbst kennen lernen und sich selbst näherkommen, indem sie ihre eigenen Gefühle wahrnehmen um sich entsprechend zu verhalten. Auch in diesem Und wenn sich jemand beiden oder keinem Geschlecht zugehörig fühlt, darf die Person auf uns zukommen und wir schauen dann gemeinsam, welcher Gruppe sie sich anschliessen möchte oder womit sie sich in dieser Umfeld. In den meisten Fällen bleiben sie jedoch mit diesen Gedanken und Gefühlen allein bis sie sich sicher genug für ein Coming-out fühlen. Wir haben also bestimmt queere Kinder und Jugendliche in den
1676.1 - Gedruckter Bericht
in der Sicherheitsabteilung 58,2% (28%). Ab der zweiten Jahreshälfte stieg die Auslastung in der Sicherheitsabteilung von anfänglich 35% auf 80% an. Keine wesentlichen Veränderungen ergaben sich im Nor erhöht sich auf 71,64% (71,54%); bei den Bürgergemeinden gab es keine Veränderung und bei den zehn katholischen Kirchgemeinden reduzierte er sich auf 10,80% (11,40%). In den Gemeinden ergeben sich folgende teilen sich auf in 69 weibliche und 84 männ- liche Personen. Die 374 eingebürgerten Personen ausländischer Nationalität gliedern sich in 223 Erwachsene und 151 Minderjährige. Diese Personen teilen sich auf
Art. 426 ff. ZGB
feststellbar; der Beschwerdeführer habe keine Energie, könne sich nicht strukturieren und organisieren, habe ab Mitte Monat kein Geld mehr und könne sich dann auch nicht mehr selber ernähren. Der Beschwerdeführer Geld geht. Die Mutter hat sich nach der letzten Auseinandersetzung, die zur aktuellen Einweisung geführt hat, offenbar aus nachvollziehbaren Gründen veranlasst gesehen, sich vorerst zurückzuziehen. 3 Zustand wird sich deutlich verschlechtern, sobald er die Medikamente absetzt und den Cannabiskonsum wieder aufnimmt, was innert weniger Tage oder Wochen zu erwarten sein dürfte. Damit gefährdet er sich selbst
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
entsprechende Institution, wo sie sich aufhält, nachzuschicken, ergeben sich für Dritte in aller Regel keine Probleme. Ebenso wenig ergeben sich Schwierigkeiten für Dritte, wenn sich die betroffene Person ihre begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 ZGB). Eine Person, die sich länger als drei Monate in einem Spital, einem Pflegeheim oder in einer Strafanstalt etc. aufhält, begründet am Ort, wo sich das Spital Aufenthalts- bzw. Zustelladresse einer Person, die sich in einem Spital, einer Pflegeeinrichtung oder in einer Strafanstalt befindet, handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. § 8 DSG
Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 BV, § 3 VideoG
finanziellen Mittel würden jedenfalls in keinem sinnvollen Verhältnis zum erreichten Sicherheitsgewinn stehen. Damit erweist sich die geplante Videoüberwachung als erforderlich. g) Der Beschwerdeführer bestreitet zeigt somit auf, dass es sich beim Bahnhof Zug und seinem Umgelände eindeutig um einen Brennpunkt oder «Hotspot» bezüglich Straftaten handelt. Es ist daher nicht zu bemängeln, wenn sich der Überwachungsperimeter erforderlich. g/cc) Als Zwischenresultat ergibt sich somit, dass die räumliche Dimension der vorgesehenen Videoüberwachung nicht zu bemängeln ist. Ob sich die Videoüberwachung auch bezüglich ihres zeitlichen

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