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1861.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ist es volkswirtschaftlich sinnvoll, wenn sich die öffentliche Hand antizyklisch verhält. Das bedeutet, dass der Staat im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld sicher nicht auf die Sparbremse tritt, dass er zeichnet sich jedoch ei- ne wirtschaftliche Erholung ab, die zunächst noch schwach ausfallen wird. Die weltweit sehr expansive Geld- und Fiskalpolitik sowie die gesunkenen Rohstoffpreise dürften sich auf das Zweckbindung: Die Erklärungen zu den Beiträgen mit Zweckbindung finden sich in Ziffer 3.2. Position 37 Durchlaufende Beiträge: Es handelt sich im Wesentlichen um Bundesbeiträge, welche der Kanton an die Gemeinden
1999.2 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Kompromiss mit der SVP gesucht, jedoch ohne Erfolg. Da es sich aber um eine Gesetzes- und eine Verfassungsinitiative handelt, ist es fast nicht möglich, sich irgendwo in einer Mitte zu fin- den, ausser eine der beginnen. Ein Kommissionsmitglied meinte sogar, dass sich Kinder in den unteren Klassen weniger anstrengen würden, wenn sie keine Noten bekommen. Sie würden sich eine gewisse „Auszeit“ leisten, die nachher schwer der 1., 2. und 3. Klasse sich dann bereits über Noten vergleichen, was gerade das System Beurteilen und Fördern ohne Noten in den unteren Klassen nicht wolle. Noten wünschten sich vor allem die Eltern und
2002.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Abzüge spaltete sich die Kommission erneut in zwei Lager. Die eine Hälfte wollte moderate Abzüge, da der Kanton Zug bereits sehr grosszügige Kinderabzüge aufweist. Die an- dere Seite sprach sich für höchstmögliche Regelung (Status Quo) abgestimmt. Mit 10 zu 3 Stimmen spricht sich die Kommission für eine Ausdeh- nung des Mieterabzuges aus. Damit hat sich die Kommission entschieden, einen Mieterabzug von CHF 2'000.- einmal zwischen 12 – 14 % (inkl. direkter Bundessteuer) zu liegen kommen. Die Kommission war sich einig, dass sich der Kanton Zug dies grundsätzlich leisten könnte. Es besteht jedoch auch die Gefahr, dass
1929.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
vom Kantonsrat beschlossenen Gesetze sicherzustellen und um zu vermeiden, dass der Gesetzgeber zu diesem Zweck unnötige Details in die Gesetze einfügen müsse, biete sich die Möglichkeit des Verordnungsvetos Möglichkeit der Konsultation von Verordnungen zusammenhängt, lässt sich nicht gesichert nachweisen. 1 Diese Ausführungen stützen sich auf den Beitrag von Ruth Lüthi, stv. Sekretärin der Staats- politischen für Verordnungen und Geschäftsreglemente der Gerichte. Das Vetorecht versteht sich als Kontrollmittel des Parlaments, falls sich eine Verordnung bzw. eine Verordnungsänderung zu weit vom Sinn und Geist eines
1941.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Stufen zusammenzufassen und deren Prozentsätze festzulegen. Er hat sich dabei an die im Gesetz vorgesehenen Rahmenwerte zu halten, welche sich an den bisherigen Prozentzahlen orientieren, aber den neuen Se regelmässig angepasst wer- den, so dass die Kostenbegrenzung nach § 2 Abs. 1 EG ELG sich ebenfalls verschiebt. Es rechtfertigt sich allerdings, dass über Standardvarianten hinausgehende Pensionsmöglichkei- ten bundesrechtlichen Vorgaben angepasst werden muss. Zusätzlicher Revisionsbedarf besteht nicht, hat sich doch die Durchführung des erst auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten neuen EG ELG durchwegs und
1593.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Diese Grundsätze, ergänzt durch das Kriterium der Sparsamkeit, finden sich auch in § 2 des Finanzhaushaltgesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass der Kanton Zug – trotz der insgesamt günstigen Finanzlage 3% (zur Basis von 3.0%) ergibt sich aufgrund von Abgeltungen für Leistungen, welche andere Kantone im Rahmen des Interkantonalen Lastenausgleichs erbringen. Sie wirkt sich gleichzeitig mit Inkrafttreten finanziell grössten Positionen der Laufenden Rechnung hat sich bewährt. Der Regierungsrat will diese Praxis weiterführen. Dabei stützt er sich auf den Auftrag gemäss § 7 des Organisationsgesetzes vom 29
2739.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
seit 1.10.2013) bewegt sich wiederum im Rahmen des Vorjahres (ca. 16 Arbeits- tage von AssistenzstaatsanwältInnen, Sekretariat, Vorjahre ca. 17 Arbeitstage) . Nicht berück- sichtigt sind dabei die ÜStG-Fälle werden, insb. wie ein Know-How-Transfer bei Abgän- gen von Behördenmitgliedern sichergestellt werden kann. Schliesslich liess sich die erw. JPK auch über die konkreten Beiträge unter dem Titel „F inanzen 19“ werden. Auch in der IV. Abteilung (Jugendanwalt, Kanzlei) hält sich der Aufwand auf dem Niveau des Vorjahres (2 Arbeitstage). Die JPK hat sich auch in diesem Jahr des Weiteren über den Stand der Vermögen
2726.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
findet auf freiem Feld in der Landwirtschaftszone statt. Entspre- chend stellt sich die Frage, ob KKF aus raumplanerischer Sicht (Einordnung in die Landschaft) bewilligungsfähig sind und ob bzw. wie die I Der Bund beteiligt sich jedoch nicht an den Kosten für die Installation der KKF. 3.2. Kostentragung der Sanierungskosten und der Kosten für KKF Kantonsbeitrag: Der Kanton Zug hat sich mit dem Kantonsra n, insbesondere das Amt für Raumplanung, haben sich zu einem neuen Schiessen am Standort des ehemaligen Alp-Egg Schiessens kritisch geäussert, da es sich um eine sensible Landschaft in der nahen Umgebung
1637.2 - Antwort des Regierungsrates
(BfS) zeigen, wird sich der Anteil der Bevölkerungsgruppe der 80-Jährigen und Älteren bis zum Jahr 2030 nämlich ver- doppeln. Die Prognose für den Kanton Zug: Dieser Anstieg schlägt sich direkt auf den P Es zeig- te sich, dass sich die Situation seit der Umfrage im November 2007 kaum verändert hat. So liegt die prozentuale Auslastung unverändert bei genau 100.0 %. Hingegen hat sich die Zahl der dringlichen Fachstelle Alter der Stadt Zug, setzt sich für die Vernetzung von öffentlichen und privaten Ak- teurinnen und Akteuren sowie Organisationen im Kanton Zug ein, die sich mit Altersfragen be- schäftigen. Sie
762.4 - Bericht und Antrag des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes
meisten anderen Kantonen besteht ein eigentliches Vorauswahlverfahren, mit welchem sichergestellt werden soll, dass sich die von den Parteien vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten auch für die Ausübung Justizprüfungskommission vom 13. März 2000 als erledigt abzuschreiben sei. Dieses Vorgehen ergibt sich aus folgenden Überlegungen: II. AUSGANGSLAGE 1. Wahl der Richterinnen und Richter durch das Volk Die überprüft werden, wie dies bereits in anderen Kantonen gehandhabt werde. Am 12. März 2000 sprachen sich die Stimmberechtigten des Kantons Zug gegen eine Änderung der Wahlzuständigkeit und damit für die

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