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§ 2 BeurkG
im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen ist, sofern sie oder er im Kanton Zug Wohnsitz hat, sich über hinreichende praktische Befähigung zur Beurkundung ausweist und der betreffende Kanton Gegenrecht gsfreiheit dar. Vom Beschwerdeführer, der das Notariatspatent des Kantons Graubünden erworben und sich dort als Rechtsanwalt niedergelassen habe, dürfe nicht verlangt werden, dass er auch seinen privaten
Art. 229 Abs. 3 und 317 Abs. 1 ZPO
ichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Art. 229 Abs. 3 ZPO – der grundsätzlich für das Verfahren vor erster Instanz en bei Geltung des Verhandlungs- und auch des Untersuchungsgrundsatzes nur noch zulässig, wenn es sich um echte Noven handelt oder wenn unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO
sei und die Säumnisfolgen nicht habe einschätzen können. Die Erwägungen in BGE 138 III 483, welche sich mit der Nachfristansetzung im summarischen Verfahren befassten, seien auf den vorliegenden Fall nur des vorinstanzlichen Verfahrens sei hingegen eine definitive Rechtsöffnung gewesen, gegen welche sich der Beschwerdeführer anschliessend nicht mehr zur Wehr setzen könne bzw. welche faktisch zu einem
§ 52 VRG (Aufsichtsbeschwerde)
Innern vom 30. Dezember 2016 und der Kantonalen Denkmalkommission vom 18. Mai 2017 geht hervor, dass sich der zu klärende Sachverhalt folgendermassen zugetragen hat: Die Wandmalereien waren zu keinem Zeitpunkt auf die Mitarbeitenden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie kann festgehalten werden, dass sich die Direktion des Innern bei der Behandlung ihrer Geschäfte grundsätzlich stets auf die Überlegungen der Kapelle. Der Verlust der Wandmalereien ist aus kunsthistorischer Sicht zwar bedauerlich, konnte aus denkmalpflegerischer Sicht aber nicht verhindert werden. Da die Kapelle selbst nicht als schutzwürdiges
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
aus, dass der Gesuchsgegner bzw. die Familie während des Zusammenlebens sparsam gelebt habe. So habe sich der Gesuchsgegner die Haare selber geschnitten, die Ersatzteile für sein Fahrzeug habe er auf dem bezifferte die Vorinstanz auf monatlich rund CHF 17 000.– (Vi-act. 48 Erw. Ziff. 7.2.3). Dabei handelt es sich um ein überdurchschnittlich hohes Einkommen, welches die Anwendung der einstufig-konkreten Methode
Art. 74 ZPO, Art. 731b OR
Eingabe des Berufungsklägers aber nicht mehr entgegengenommen. Mit Eingabe vom 18. April 2016 wandte er sich fristgerecht an das Obergericht und legte Berufung ein. 2. Zur Begründung der Aktivlegitimation wenn deren Forderung ungedeckt bliebe. Dazu macht er keine konkreten Ausführungen. Hierbei handelt es sich aber ohnehin um ein wirtschaftliches Interesse des Berufungsklägers, welches zur Begründung der N
Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
Innern vom 30. Dezember 2016 und der Kantonalen Denkmalkommission vom 18. Mai 2017 geht hervor, dass sich der zu klärende Sachverhalt folgendermassen zugetragen hat: Die Wandmalereien waren zu keinem Zeitpunkt auf die Mitarbeitenden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie kann festgehalten werden, dass sich die Direktion des Innern bei der Behandlung ihrer Geschäfte grundsätzlich stets auf die Überlegungen der Kapelle. Der Verlust der Wandmalereien ist aus kunsthistorischer Sicht zwar bedauerlich, konnte aus denkmalpflegerischer Sicht aber nicht verhindert werden. Da die Kapelle selbst nicht als schutzwürdiges
Verfahrensrecht, Denkmalpflege, Aufsichtsbeschwerde
Innern vom 30. Dezember 2016 und der Kantonalen Denkmalkommission vom 18. Mai 2017 geht hervor, dass sich der zu klärende Sachverhalt folgendermassen zugetragen hat: Die Wandmalereien waren zu keinem Zeitpunkt auf die Mitarbeitenden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie kann festgehalten werden, dass sich die Direktion des Innern bei der Behandlung ihrer Geschäfte grundsätzlich stets auf die Überlegungen der Kapelle. Der Verlust der Wandmalereien ist aus kunsthistorischer Sicht zwar bedauerlich, konnte aus denkmalpflegerischer Sicht aber nicht verhindert werden. Da die Kapelle selbst nicht als schutzwürdiges
Anspruchsberechtigungen (Grundsätze)
erwerbsunfähig und gleichzeitig betreuungsunfähig ist oder sich in Ausbildung befindet, die Kinderdrittbetreuungskosten in Abzug bringen. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil
Erläuterungen zu §§ 139 - 142 - Revision
Entdeckung gelangen, nicht aber nachträglich eingetretene. Ausser Betracht fallen deshalb Tatsachen, die sich nach der fraglichen Veranlagung bzw. nach Fällung des Rechtsmittelentscheids verwirklicht haben (vgl

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