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Art. 330a OR; § 9 Abs. 2 PV
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vom Vorgesetzten ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer zu beschränken, wenn die Teammitglieder überfordert, sodass sich einige sogar nach aussen orientiert hätten (Kündigung und Bewerbungen). Auch habe festgestellt werden können, dass sich R. selbst überfordert habe. H. und S. «Gegenüber Vorgesetzten und Kollegen verhielt sich R. stets hilfsbereit, höflich und korrekt» in «Gegenüber Vorgesetzten, Teammitgliedern und Kollegen verhielt sich R. stets hilfsbereit, höflich und korrekt»
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Strafzumessung
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wesentlich erleichtert wurde. Leicht strafmindernd wirkt sich sodann aus, dass sich die Parteien während des Berufungsverfahrens verglichen haben, wobei sich die Beschuldigte verpflichtete, eine finanzielle n handelte, ohne in einer Notlage gewesen zu sein. Das Motiv erweist sich daher als rein egoistisch. Die Täterkomponente wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus, zumal die Beschuldigte den Diebstahl objektive Tatverschulden nicht mehr leicht, verhielt sich doch die Beschuldigte gegenüber der Luzerner Polizei äusserst renitent und aggressiv. Umgekehrt wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass wegen der starken
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Güterrecht
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sei, handle es sich um eine ermessensfeindliche Vergütung bzw. arbeitsrechtlich um einen Lohnbestandteil. Seien diese ermessensfeindlichen Vergütungen bedingt ausgestaltet, hätten sich diese Forderungen an die Gesellschaft zu binden. Handle es sich (ganz oder teilweise) um Vergütungen für während der Dauer des Güterstandes verrichtete Arbeit, rechtfertige es sich aufgrund des Zwecks der Errungenschafts widerrufen, habe die Z. AG nicht mehr gehabt. Allein aus der Mitteilung der Z. AG ergebe sich somit, dass sich diese Anwartschaft oder die mögliche Beteiligung bereits per 1. Januar 2010 und damit vor
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§ 25 DMSG
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Gebäude Morgartenstrasse 3 ergibt sich ein sehr hoher kultureller Wert. Es gehört insofern durchaus zum Ortszentrum, indem es dieses von Osten her ankündet und in sichtbarer Verbindung mit den umliegenden da nur mit der Unterschutzstellung sichergestellt wird, dass das Gebäude insbesondere ortsbildprägend erhalten bleibt. Auch der verfügte Schutzumfang beschränkt sich auf die wirklich schützens- und er spürbarer Eindruck von der geschichtlichen Dimension dieses Gebäudes, dem man sich nur schwer entziehen konnte. Dazu trug sicher die nicht mehr bestehende Möblierung der Räume des schon lange unbewohnten
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Zivilrechtlicher Wohnsitz
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befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt man regelmässig eine Wohnsitznahme von vornherein ausschliessen müssen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt August 2014 sei sie zur Erholung ins Altersheim C. in B. gegangen. Da sich ihre Genesung nur teilweise wieder eingestellt habe, habe sie sich entschlossen, dort zu bleiben. Sie wünsche, dass ihre Schriften in
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Art. 172 ff. ZGB, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
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Verfahren erhobenen Vorwurfs, dass sich der Gesuchsgegner wenig bis gar nicht um E. gekümmert habe (Vi act. 23 Rz 3.1 S. 5). Die als zu hoch gerügte Sparquote ergab sich aus dem erstinstanzlich festgesetzten es am Sonntagnachmittag seine bisherige Beschäftigung abbrechen und sich bis zum Schlafengehen an einen anderen Ort begeben und sich auf einen Wechsel der Betreuungsperson einstellen müsste. Dabei wäre gelegten Vermögensverhältnisse nicht substanziiert, wendet aber ein, dass sich eine prozentual gleich hohe Sparquote ergebe, wenn sich die Parteien im Verhältnis ihrer Einkommen am Bedarf der Familie beteiligen
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Art. 197 ZGB und Art. 198 ZGB
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sei, handle es sich um eine ermessensfeindliche Vergütung bzw. arbeitsrechtlich um einen Lohnbestandteil. Seien diese ermessensfeindlichen Vergütungen bedingt ausgestaltet, hätten sich diese Forderungen an die Gesellschaft zu binden. Handle es sich (ganz oder teilweise) um Vergütungen für während der Dauer des Güterstandes verrichtete Arbeit, rechtfertige es sich aufgrund des Zwecks der Errungenschafts widerrufen, habe die Z. AG nicht mehr gehabt. Allein aus der Mitteilung der Z. AG ergebe sich somit, dass sich diese Anwartschaft oder die mögliche Beteiligung bereits per 1. Januar 2010 und damit vor
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Submissionsrecht
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Gemeinderat X. einen Vertrag mit der W. abgeschlossen. Ferner stützten sich diese Handlungen auf öffentliches Recht bzw. hätten sich auf öffentliches Recht stützen müssen – hier auf das kantonale Vergaberecht a SubG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IVöB auf den ersten Blick nicht greifen.
b) Es stellt sich die Frage, ob sich eine direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus analog anwendbarem Submissionsrecht 2015 der G. handelt es sich bei ihr um eine interkommunale Anstalt von L. [Anzahl] Gemeinden im Bezirk U., darunter auch der Gemeinde W. (www.G.ch). Ins Gewicht fällt ferner, dass sich die Gemeindebehörden
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Familienrecht
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Verfahren erhobenen Vorwurfs, dass sich der Gesuchsgegner wenig bis gar nicht um E. gekümmert habe (Vi act. 23 Rz 3.1 S. 5). Die als zu hoch gerügte Sparquote ergab sich aus dem erstinstanzlich festgesetzten es am Sonntagnachmittag seine bisherige Beschäftigung abbrechen und sich bis zum Schlafengehen an einen anderen Ort begeben und sich auf einen Wechsel der Betreuungsperson einstellen müsste. Dabei wäre gelegten Vermögensverhältnisse nicht substanziiert, wendet aber ein, dass sich eine prozentual gleich hohe Sparquote ergebe, wenn sich die Parteien im Verhältnis ihrer Einkommen am Bedarf der Familie beteiligen
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Art. 6 EMRK, Art. 30 BV, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO RR, § 8 VRG
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gegeben waren. Entscheidend ist aus der Sicht des Gerichts weiter, dass der Baudirektor an einem solchen Treffen nicht als Privatmann hätte teilnehmen und sich nicht einseitig hätte instrumentalisieren es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen werden können bzw. inskünftig gezogen werden könnte. Dies erweist sich jedenfalls als sachliches Argument, auch wenn das Gericht sich zu dessen Richtigkeit nur schon im Hinblick auf mögliche weitere R