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§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion
gegenüber Privaten entlastet werden. Durch diese Entlastung von baurechtlichen Beratungen sollte sich der Rechtsdienst der Baudirektion wieder auf seinen Kernauftrag konzentrieren können. Die baurechtliche Markt einkaufen müssen. Die Beratung der Gemeinden wird weiterhin wahrgenommen. Die Kommission stellte sich die Frage, ob mit der geplanten Anpassung von § 5 Abs. 1 nicht zu grosse Nachteile verbunden wären Richtplannach; b)  beschliesst kantonale Nutzungs- und Sondernutzungspläne; b1)  beschliesst die Sicherung kantonaler Planungen; c)  genehmigt die gemeindlichen Richtpläne, Bauvorschriften, Zonen- und S
§ 53 Enteignungsfälle
Enteignung kann sich auf dingliche und auf damit verbundene obligatorische Rechte, wie Miete und Pacht, erstrecken. Materialien Absatz 2 (geändert: 1. Juli 2019) Immer wieder störte man sich zu Recht an
§ 52e Verwaltungsrechtlicher Vertrag bei Neueinzonungen
Nutzungsplan(teil)revision aufgrund einer entsprechenden Interessenabwägung. Die Eigentümerschaft wird sich dazu mittels Vertrag verpflichten müssen. Die Parteien verfügen dabei über eine bestimmte Vertrag Eigentümerschaft die unverschuldete Nichteinhaltung der Bauverpflichtung nicht vorgeworfen werden. Bemüht sich also eine Grundeigentümerschaft redlich um eine Überbauung ihres Baulands, scheitert sie aber jeweils
§ 52a1 Veranlagung
sion, worauf diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie nach § 61 ff. PBG. 4 Gegen die werden keine Kosten erhoben. Materialien Absatz 1-5 (neu: 1. Juli 2019) Der Bodenmehrwert bemisst sich – wie soeben erläutert – nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert unmittelbar vor und jenem u
Enteignung
Enteignung kann sich auf dingliche und auf damit verbundene obligatorische Rechte, wie Miete und Pacht, erstrecken. Materialien Absatz 2 (geändert: 1. Juli 2019) Immer wieder störte man sich zu Recht an Enteignung den Enteigner nach Anhörung des zu Enteignenden vorzeitig in den Besitz einweisen, sofern sichergestellt ist, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz der Besitzergreifung möglich ist. 2 Der Enteigner
§ 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
geworden ist. Diese Regelung ist bereits im Art. 24d RPG verankert. Der Gesetzgeber des Kantons Zug hütet sich davor, im kantonalen Recht bundesrechtliche Bestimmungen zu wiederholen. Zudem regelt das Bundesrecht Im Gegenteil. Diese kantonale Bestimmung könnte allenfalls zu Missverständnissen führen. Man könnte sich fragen, ob die bundesrechtlichen oder die kantonalen Vorschriften in diesem Bereich vorgehen. Aus
§ 71b Bisherige Arealbebauungen
Überführung erfolgt durch den Gemeinderat und bedarf keiner Zustimmung der Arealgenossenschaft, da es sich inskünftig nicht mehr um ein zweistufiges Baubewilligungsverfahren wie bei der Arealbebauung, sondern äusserlich nicht erkennbare Änderungen, nicht zu berücksichtigen. - vom 28. August 2019: Da es sich bei Arealbewilligungen um Baubewilligungen handelt, müssen diese im Rahmen der Ortsplanungsrevision
§ 29 Näherbau- und Grenzbaurecht
jeweiligen Grenzabstände eingehalten würden. Würde man auf diese Bestimmung verzichten, könnten zwei sich wohl gesinnte Nachbarschaften ihre Gebäude bis 1 Meter an die Grenze stellen und jeweils gleichzeitig Gebäudeteile wird der Bau jedoch baurechtlich betrachtet zu einem Gebäude. Dies hat zur Folge, dass sich dieses Gebäude an der maximal zulässigen Gebäudelänge orientieren muss. Den dahinter liegenden Gr
§ 5 IVHB
sind diese Masszahlen in die Verordnung aufzunehmen. Die entsprechende gesetzliche Grundlage befindet sich in § 3 Abs. 2 PBG. Das Konkordat besteht aus dem Text und den beiden Anhängen 1 und 2. Der Anhang Skizzen hat dieselbe Verbindlichkeit wie die Definitionstexte in Anhang 1 . Das Konkordat stützt sich entstehungsgeschichtlich im Wesentlichen auf die SIA-Normen 416, 421 und 423. Bei der Auslegung des
§ 21 Vor- und rückspringende Gebäudeteile
Dachvorsprüngen Rz. 3 unten), Balkone, Aussentreppen, Untergeschosse (vgl. dazu Figur 6.2). Es kann sich also wie beim Erker durchaus um bewohnte Gebäudeteile handeln. Die Nutzung des vorspringenden Gebäudeteils ganzen Fassade um das zulässige Mass über die Fassadenflucht hinausragen dürfen. Das Konkordat äussert sich nicht direkt zur Frage, ob die Beschränkung des Breitenmasses bzw. des Fassadenabschnittsanteils bei

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