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1341.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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hinsichtlich welcher sich Anmerkungen aufdrängen, auch wenn damit keine Änderungsvorschläge verbunden sind. Ob es sich um eine Abweichung, Ergänzung oder Anmerkung handelt, ergibt sich aus dem entsprechenden rage der Aufteilung der Steuergesetzrevi- sion in ein 1. und 2. Revisionspaket diskutiert und war sich einig, dass eine Aufteilung in zwei Revisionspakete erfolgen soll. • Mit 12 Stimmen (2 Enthaltungen) zu stellen. Die Ausgangslage ist im Zusatzbericht und -antrag eingehend dargelegt worden, so dass sich eine Wie- derholung auch hier erübrigt und auf die umfassenden Ausführungen des Regie- rungsrates
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2191.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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Planjahren bewegen sich die Aufwandüberschüsse im zweistelligen Millionenbereich, nehmen aber kontinuierlich von 61.6 auf 33.1 Mio. Franken ab. Diese Abnahme ist ein Anzeichen dafür, dass es sich nicht um ein en Fälle geme l- det hätten. Bei der markanten Zunahme der Fälle handle es sich um eine schweizweite En t- wicklung, der sich auch der Kanton Zug nicht entziehen könne. Dies wäre allerdings bei einer seriösen gungen zutreffen, beläuft sich der kumulierte Finanzierungsbeitrag aus der Laufenden Rechnung an die Investitionsausgaben auf insgesamt 723.7 Mio. Franken. Somit ergibt sich folgende Finanzierungsprognose
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3025.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Klarheit darüber geschaffen wer- den, um welche Summen es sich überhaupt handle. Der Antrag wurde zurückgezogen. Mit der Begründung, es handle sich bei der Aufteilung von 60% zu 40% um eine Scheingenau- igkeit dies jedoch unter der Bedingung, dass es sich dabei nicht um einen Fachbegriff handelt. Die Kommission beauftragte die Gesundheitsdirektion abzuklären, ob es sich beim Begriff Ein- wohnerkontrollregister betreffend Vormundschaft, Beistandschaft oder Vorsorgeauftrag sowie Angaben zur Feuerwehrpflicht. Da es sich hierbei um besonders schützenswerte Daten handelt, sind sie auf Gesetzesstufe, d.h. im EG RHG selbst
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3064.2 - Antwort des Regierungsrats
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Baudirektion in der Vorprüfung, wie sich die Gemeinden auf raumplanerischer Ebene mit dem preisgünstigen Wohnungsbau auseinandersetzen. Handlungsbedarf zeichnet sich beim relativ komplexen Zuger Kosten dem Regierungsrat zur Beantwortung überwiesen. A. Allgemeines Die beiden Interpellationen beziehen sich auf das Gesetz über die Förderung von preisgünsti- gem Wohnraum vom 30. Januar 2003 (Wohnraumförd gewährt werden, wobei eines bereits zurückbezahlt wurde. Der Bedarf nach Starthilfe ist bescheiden, da sich viele gemeinnützige Bauträger über andere Quellen finanzieren können. Aktuell ist eine Projektdar
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3021.2 - Antwort des Regierungsrats
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diese Sicherheitsrisiken und die verfügbaren Mittel in Betracht und musste eine Güterabwägung treffen. Sie hat sich in ihrer Empfehlung an die Stadt Zug für die sichere, aus nachträglicher Sicht zu vorsichtige eise hat sich die Ge- schwindigkeit der Informationsverbreitung und von Mobilisierungsmöglichkeiten mit der mobilen Kommunikationstechnologie stark beschleunigt. Die Sicherheitslage kann sich dadurch rascher werden nach Risiken einge- stuft. Je nach Situation können sie eine Beurteilung der Sicherheitslage erfordern, die sich auf das polizeiliche Dispositiv auswirkt. Gestützt darauf gibt die Zuger Polizei der
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3230.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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grundsätzlich auch Gross- und Klein- spiele wie Lotterien und Sportwetten. Dieses Verbot erstreckt sich indes nicht auf solche Spiele, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck dienen, sofern sie werden. Dieses illegale Angebot ist vielseitig. Organisierte Geldspiele über das Internet vermischen sich heute teil- weise mit lokal durchgeführten Angeboten. So wird in den unterschiedlichsten Lokalitäten 500 000 Franken bestraft. Diese Strafbestimmungen umfassen auch Online-Geldspiele. Strafbar macht sich folglich auch, wer ohne die dafür benötigten Konzessionen oder Bewilligungen Online-Geldspiele anbietet
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2770.2 - Antwort des Regierungsrats
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kulturelle Einblicke in die Romandie und eine Reflex ion am Ende einer Lernse- quenz. Bewährt hat sich sicherlich der kommunikative Ansatz, der auch künftig weiterhin stark gewichtet werden soll. a) Welche sowie Schulklassen, aber auch für Lehrpersonen und Dozierende. Sicherlich wäre es ein Gewinn für den Französischunterricht im Kanton Zug, wenn sich weitere Gemeinden bzw. gemeindliche Schulen für eine langjährige verstärkt, um mehr Studierende für das Fach Französisch gewinnen zu können. Aus Sicht der PH Zug und des Regierungsrats ergibt sich weder für die PH Zug noch für die Studierenden ein Vorteil, wenn Französisch
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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fangen sein könnten. 2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bil- det für sich allein keinen Ausstandsgrund. 3 Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies r n Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht für eine elektronische Übermittlung eignen, von der beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen. 4 Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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befangen sein könnten. 2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bil- det für sich allein keinen Ausstandsgrund. 3 Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies r n Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht für eine elektronische Übermittlung eignen, von der beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen. 4 Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt
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3113.2 - Antwort des Regierungsrats
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Baudirektion in der Vorprüfung, wie sich die Gemeinden auf raumplanerischer Ebene mit dem preisgünstigen Wohnungsbau auseinandersetzen. Handlungsbedarf zeichnet sich beim relativ komplexen Zuger Kosten dem Regierungsrat zur Beantwortung überwiesen. A. Allgemeines Die beiden Interpellationen beziehen sich auf das Gesetz über die Förderung von preisgünsti- gem Wohnraum vom 30. Januar 2003 (Wohnraumförd gewährt werden, wobei eines bereits zurückbezahlt wurde. Der Bedarf nach Starthilfe ist bescheiden, da sich viele gemeinnützige Bauträger über andere Quellen finanzieren können. Aktuell ist eine Projektdar