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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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befangen sein könnten. 2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bil- det für sich allein keinen Ausstandsgrund. 3 Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies r n Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht für eine elektronische Übermittlung eignen, von der beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen. 4 Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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befangen sein könnten. 2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bil- det für sich allein keinen Ausstandsgrund. 3 Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies r n Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht für eine elektronische Übermittlung eignen, von der beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen. 4 Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt
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442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe mit diesem für die daherige Einrichtung in’s Einverständnis setzen wird. «Dabey sichern sich die löblichen Stände die Gewährleistung des landes- die ordentliche, sichere und freye Ab- reichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinsamen Diozesan- Unkosten aus den ihnen hiefür zu Gebote stehenden Mitteln, und entschla- gen sich jeder ander’n folgende Übereinkunft mit Ratifikations-Vorbehalt, unter sich abgeschlos- sen, als: § 1 1 Die neue Umschreibung des Bistums Basel wird in sich begreifen: a) die ganze katholische Bevölkerung der löblichen
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2219.2 - Antwort des Regierungsrates
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gen sowie Verbrauchsmaterialien (§ 8 ITV). Dieses auch im Bund etablierte Organisationsmodell hat sich im Kanton Zug bewährt. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohn erlauben, die anstehen- den Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Die neue Informatikstrategie hat sich auch im Umfeld turbulenter Marktentwicklungen und grosser Reformbestrebungen (u.a. E-Government) bewährt zahlreichen Schriftenwec h- seln, während denen die Arbeiten am Projekt ruhten. Im August 2011 einigten sich die Beteilig- ten auf eine Fertigstellung der Fachanwendung ISOV EK V5 per 5. Dezember 2011 (Go-Live)
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2263.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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noch etwas Zeit, bis sich auch die Gelegenheitsfahrerinnen und -fahrer an das neue System gewöhnt haben. Wie bei einer Umstellung üblich, melden sich vor allem jene Personen, die sich benachteiligt fühlen gleiches galt z.B. für Schülerabonnemente in der Stadt Zug. Inzwischen hat sich nicht nur der öffentliche Verkehr, sondern haben sich auch die Kundenbedürfnisse stark verändert. Rund um das Ver- bundgebiet n Zonen ersichtlich. An sich ist es auch im Rahmen des neuen Systems möglich, an den Billettautomaten Fahrausweise durch die Eingabe der Zieldestination zu lösen, so dass sich die Reisenden am Automaten
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2218.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Nachwahlen kurz nach den gemeindlichen durchgeführt werden mussten. Diese Ausgangslage würde sich mit Sicherheit nach einer allfälligen Annahme der Majorzinitiative ändern, da mit zweiten Wahlgängen auf Kantons- hrens bei Kan- tonsratswahlen ergibt sich in dieser Vorlage die Möglichkeit, organisatorische Regelu ngen im WAG anzupassen. Dies erfolgt nur soweit, als sie sich bei den vergangenen Wahlen vom 3. Oktober Wahl, die sich frist- und formgerecht angemeldet haben. Es kommen beim Wahlanmeldeverfah- ren für Majorzwahlen in der Regel dieselben Normen zur Anwendung wie für Proporzwahlen. Dies ändert sich durch diese
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1125.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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en Nichteintretensentscheid und einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid stützt sich auf Art. 12 BV und leitet sich vom Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG; SR 142.20) scheid, die sich jedoch der Wegwei- sung entziehen bzw. den geordneten Vollzug der Wegweisung durch Untertau- chen verunmöglichen. Als untergetaucht gelten in der Praxis Personen, die sich während des 1994, Rz 229, 231, 186ff). Inhaltlich deckt sich die Notfallhilfe mit der Nothilfe im Sinne von 12 BV, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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fangen sein könnten. 2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bil det für sich allein keinen Ausstandsgrund. 3 Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies r n Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht für eine elektronische Übermittlung eignen, von der beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen. 4 Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt
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Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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fangen sein könnten. 2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bil det für sich allein keinen Ausstandsgrund. 3 Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies r n Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht für eine elektronische Übermittlung eignen, von der beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen. 4 Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt
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Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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wickelt sich insbesondere die Aufnahme von öf- fentlichen Urkunden über Gesellschaftsbeschlüsse ab. Ziff. 25 1 Was das Verfahren betrifft, bestehen hier keine besonderen Vorschriften. Es handelt sich einfach angegeben werden (§ 31 Abs. 2). Es empfiehlt sich ferner, zu erwähnen, ob die betreffende Person der Urkundsperson persönlich bekannt ist, oder wie sie sich ausgewiesen hat. 3 Im Gegensatz zum Verfahren BGS 223.1 3) Soweit im Kreisschreiben Gesetzesbestimmungen ohne Hinweis zitiert werden, handelt es sich um das erwähnte Gesetz. 4) Begriff im ganzen Kreisschreiben der Terminologie des Gemeindegesetzes