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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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fangen sein könnten. 2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bil det für sich allein keinen Ausstandsgrund. 3 Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies r n Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht für eine elektronische Übermittlung eignen, von der beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen. 4 Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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verharren oder wegen mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen ge- fährden. 33 721.11 2 Die Vollstreckung von Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz1). Das 8 * Kantonaler Richtplan 1 Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindli- che Ziele fest, insbesondere * 1 Die zuständige Behörde gewährt Ausnahmen von den kantonalen Plänen und Bauvorschriften, falls sich sonst im Einzelfall eine offensichtlich un- zweckmässige Lösung oder eine unbillige Härte ergäbe und
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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verharren oder wegen mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen ge- fährden. 33 721.11 2 Die Vollstreckung von Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz1). Das 8 * Kantonaler Richtplan 1 Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindli- che Ziele fest, insbesondere * 1 Die zuständige Behörde gewährt Ausnahmen von den kantonalen Plänen und Bauvorschriften, falls sich sonst im Einzelfall eine offensichtlich un- zweckmässige Lösung oder eine unbillige Härte ergäbe und
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1886.14 - Zusatzbericht und Antrag des Obergerichts
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Abs. 2 2 Das Verfahren richtet sich nach der kanto- nalen Strafprozessordnung. § 231 Abs. 2 2 Das Verfahren richtet sich nach der Straf- prozessordnung. Der Verweis muss sich auf die neue Schweizerische sungsvorschlag, der Fallpauschalen vorsieht, den Gemeinden unterbreitet; acht Gemeinden er- klärten sich mit diesem Vorschlag, zum Teil mit kleinen Ergänzungen, grundsätzlich einver- standen. Von drei Gemeinden Verankerung einer einheitlichen Entschädigung für die Friedensrichterinnen und Friedens- richter lässt sich durch die zusätzliche Verordnungskompetenz in § 37 Abs. 5 regeln. Da das 1886.14 - 13485 Seite 3/13
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1846.1b - Beilage 2
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Gyr, nach sich zog. Wohl hat sich mit der Anlage der Artherstrasse südlich der Altstadt schon nach 1830 eine Wohnzone herausgebildet, die Entstehung des Wohnquartiers am Hang entwickelte sich jedoch erst Das Quartier St. Michael hat sich in den letzten zweihundert Jahren grundlegend verändert. Die von grüner Wiese geprägten Flächen des 18. Jahrhunderts entwickelten sich über locker verteilte, eigentliche genommen. Sie befindet sich in etwa 200m Entfernung zum Theiler-Areal. Das Haus Athene wurde im Jahr 2000 von der FMS in renoviertem Zustand bezogen. Die vorhandene Bau- substanz befindet sich daher in tadellosem
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1846.1a - Beilage 1
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Einstellgarage befindet sich unter dem neuen Hochbau. Die restlichen Anlagenbestandteile werden umfassend erneuert. Mit den vorgesehenen Bauten kann der Flächenbedarf vollständig sichergestellt werden. Um das Die damals übliche Konstruktionsweise weist aus heutiger Sicht mangelhafte energetische Eigenschaften auf. Die 2002 erfolgten Umbauten ergaben sich aus der Neunutzung als kantonales Gymnasium. Alle Eingriffe Kapelle wird die Mediothek eingerichtet. Im Schultrakt werden sich diverse Musik- und Gestaltungsräume eingerichtet. Auch die Lehrerräume befinden sich in diesem Trakt. Die im Programm genannten Aussensportanlagen
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1782.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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Jahresversammlung vom 28./29. Mai 2009 befasste sich die Finanzdirektoren- konferenz erneut intensiv mit der Besteuerung nach dem Aufwand und sprach sich für die Bei- behaltung dieses Instruments der kantonalen und sich durch das Jahr an verschiedenen Orten aufhalten. Nehmen wir weiter an, dass es der aus Zug wegzie- henden ehemaligen aufwandbesteuerten Person am Zugersee so gut gefallen hat, dass sie sich hier Kanton Zug weggezogen bzw. in unseren Kanton zugezogen, wobei sich gegenüber den Vorjahren keine wesentlichen Änderungen ergeben. 2. Wie hat sich im Kanton Zug die Pauschalbesteuerung entwickelt und welches
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1783.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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Jahresversammlung vom 28./29. Mai 2009 befasste sich die Finanzdirektoren- konferenz erneut intensiv mit der Besteuerung nach dem Aufwand und sprach sich für die Bei- behaltung dieses Instruments der kantonalen und sich durch das Jahr an verschiedenen Orten aufhalten. Nehmen wir weiter an, dass es der aus Zug wegzie- henden ehemaligen aufwandbesteuerten Person am Zugersee so gut gefallen hat, dass sie sich hier Kanton Zug weggezogen bzw. in unseren Kanton zugezogen, wobei sich gegenüber den Vorjahren keine wesentlichen Änderungen ergeben. 2. Wie hat sich im Kanton Zug die Pauschalbesteuerung entwickelt und welches
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2640.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbau und Gewässer
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konnte darlegen, dass insbesondere aus bautechnischer Sicht eine Vollspe r- rung am geeignetsten und wohl auch kostengünstiger wäre. Man müsste sich dabei jedoch fragen, wo der Verkehr während der Vollsperrung Kommissionsmitglieder äusserten sich positiv zum Projekt. Trotzdem wollten si e vor der Schlussabstimmung die Auswirkungen einer allfälligen Vollsperrung geklärt haben. Es handle sich dabei um einen politischen geschätzt werden. Dieser Prozentsatz werde seit Jahren angewendet und habe sich bewährt. Werde diese Reserve gestrichen, müssten sich Kommission und Kantonsrat bewusst sein, dass in Zukunft bisweilen mit
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2650.2 - Antwort des Regierungsrats
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n (Büroeinteilung, Empfang gemäss Sicherheitsdispositiv des Kantons etc.) im 1. OG im Herti- zentrum 6 ab 2007 übernommen werden. Die Fläche von 550 m 2 verteilt sich auf vier Bera- Seite 6/10 2650.2 - Franken. Die Nebenkosten belaufen sich pauschal auf 100 000 Franken. Dem VAM wurde gemäss RRB vom 9. Juni 2009 eine Mietzinsreduktion von 22,7 % gewährt. Dabei handelt es sich um eine «versteckte Subvent i- wie folgt Ste llung: A. Vorbemerkungen Die Arbeitslosenquote von Dezember 2015 bis Juni 2016 hat sich von 2.6 % auf 2.3 % red u- ziert. 2016 liegt sie nach zehn Monaten im Durchschnitt nun bei 2.42 %