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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Abschluss des Verfahrens richten sich die Auskunftserteilung und die Einsicht in die Akten nach der Datenschutzgesetzgebung. Die Einsicht in ar- chivierte Akten richtet sich nach dem Archivgesetz vom 29. Zivil erheben. In diesem Fall weisen sie sich unaufgefor- dert aus. § 106 Verfahren 1 Das Verfahren für den Vollzug des Bundes-Ordnungsbussenrechts richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Bun 1 § 4 Verbot des Berichtens 1 Den Mitgliedern und dem Personal von Justizbehörden ist es verboten, sich ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens von der Sache unterrichten oder in anderer Weise
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Abschluss des Verfahrens richten sich die Auskunftserteilung und die Einsicht in die Akten nach der Datenschutzgesetzgebung. Die Einsicht in archivierte Akten richtet sich nach dem Archivgesetz vom 29. Januar Zivil erheben. In diesem Fall weisen sie sich unaufgefor- dert aus. § 106 Verfahren 1 Das Verfahren für den Vollzug des Bundes-Ordnungsbussenrechts richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Bun 1 § 4 Verbot des Berichtens 1 Den Mitgliedern und dem Personal von Justizbehörden ist es verboten, sich ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens von der Sache unterrichten oder in anderer Weise
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1794.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Anreiz für junge Ärztinnen und Ärzte geschaffen, sich zur Hausärztin oder zum Hausarzt ausbilden zu lassen. Regierungsrat und Gesundheitsdirektion würden sich ausserdem auf Bundes- und interkantonaler Ebene hatte sich bereit erklärt, die Verhandlungen mit dem Zuger Kantonsspital für eine spitalassoziierte Notfallpraxis zu unterstützen, falls die Ärzte- schaft dies wünsche. In der Zwischenzeit hat sich die Praxistätigkeit erleichtert, da sie sich in einem ärztlichen Praxisbetrieb anstellen lassen können. Weiter können nun grössere Hausarztpraxen entstehen, in denen sich unter anderem die Teilzeittätigkeit
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1698.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Umfang der Erhöhung der Stellenplafonierung diskutiert. Aus Sicht der Regierung wäre das vorgeschlagene Trennmodell eine gute Zuger Lösung. Da sich Landschreiber und Generalsekretär gegenseitig stellvertreten einen Teil seines Pensums für die Regierung arbeiten kann, handelt es sich dabei um ein eingeschränktes Trennmodell. Obwohl aus Sicht der Regierung das geltende Kooperationsmodell kommunikativ und organ nur personell, nicht aber funktional trennt, gestaltet sich die Schnittstelle durchlässiger und damit effizienter und effektiver. Zudem sprach man sich dafür aus, das bewährte Zuger Modell beizu- behalten
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1870.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Dritte erfahren, welche Personen sich in Gefangenschaft (oder vorzeitiger Haft etc.) befinden. • Sicherheitsaspekte Wenn Personen in umliegenden Liegenschaften Sichtkontakt mit Gefangenen aufnehmen bzw. mit stellt. Einzelne Bewohnerinnen und Bewohner dieses Gebäudes beklagten sich wiederholt, mündlich und schriftlich, bei der Sicherheitsdirektion über die unzumutbaren Lärmimmissionen (u.a verbale Belästigungen mit diesen kommunizieren können, stellen sich wohl auch Fragen der Sicherheit (Übermittlung von Informationen an die Gefangenen von aussen mittels entsprechenden Tools). Fazit des Datenschutzbeauftragten
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1999.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Schulen oder Lehrgängen. Die traditionelle Beurteilung beschränkte sich auf die Notengebung. Die zeitgemässe Beurtei- lungskultur, die sich in den letzten Jahren weitgehend etabliert hat, geht von einem kompetenz- und prozessorien- tierte Beurteilung neu; sie müssen sich erst mit diesem System vertraut zu machen. In der Pra- xis zeigt sich aber, dass die Kinder dadurch effektiver mit ihren Stärken und unserer Leistungskultur. Sie erachten den Leistungsvergleich, der sich aus der Notengebung ergibt, als nichts Ungewohntes für Kinder, da sich diese im Alltag häufig in einem natürlichen Wettbewerb mit anderen
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1848.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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reich der Notfallbehandlung und Intensivpflege sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 und 2 Gesetz über das Zuger Kantonsspital). Die einzelnen Leistungsaufträge finden sich im Leistungsprogramm, das der Regierungsrat ung in der so- matischen Akutmedizin sicher und erzielte 2008 einen Umsatz von weit über 100 Mio. Franken. Die Aktienkapitalbasis von 1.6 Mio. Franken erweist sich als zu tief. Sie soll um 8.4 bis max AG handelt es sich um Verwaltungsvermögen. Die bestehende Beteiligung an der ZGKS AG figuriert unter dem Konto 1154.11. Der Kanton ist gestützt auf § 4 Abs. 1 SpG für die Sicherstellung der Versorgung
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1841.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bildungsbereich ist eine zentrale Staatsaufgabe, die sich dem stetigen Wandel, den sich ändernden Bedürfnissen der Gesellschaft und insbesondere auch den sich verändernden An- forderungen der Wirtschaft anpassen Fachbehörde und kein politisches Gremium. Dies äussere sich auch in einer gewis- sen Praxisferne. Ganz allgemein entstehe der Eindruck, dass sich der Bildungsrat zuviel um Konzepte und zuwenig um Inhalte Sachlage hat sich in den letzten vier Jahren nichts geändert. Die Zusammenarbeit auf der strategischen Führungsebene von Regierungsrat und Bildungsrat im Bereich der obliga- torischen Schulzeit hat sich bewährt
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1840.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bildungsbereich ist eine zentrale Staatsaufgabe, die sich dem stetigen Wandel, den sich ändernden Bedürfnissen der Gesellschaft und insbesondere auch den sich verändernden An- forderungen der Wirtschaft anpassen Fachbehörde und kein politisches Gremium. Dies äussere sich auch in einer gewis- sen Praxisferne. Ganz allgemein entstehe der Eindruck, dass sich der Bildungsrat zuviel um Konzepte und zuwenig um Inhalte Sachlage hat sich in den letzten vier Jahren nichts geändert. Die Zusammenarbeit auf der strategischen Führungsebene von Regierungsrat und Bildungsrat im Bereich der obliga- torischen Schulzeit hat sich bewährt
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1920.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bildungsbereich ist eine zentrale Staatsaufgabe, die sich dem stetigen Wandel, den sich ändernden Bedürfnissen der Gesellschaft und insbesondere auch den sich verändernden An- forderungen der Wirtschaft anpassen Fachbehörde und kein politisches Gremium. Dies äussere sich auch in einer gewis- sen Praxisferne. Ganz allgemein entstehe der Eindruck, dass sich der Bildungsrat zuviel um Konzepte und zuwenig um Inhalte Sachlage hat sich in den letzten vier Jahren nichts geändert. Die Zusammenarbeit auf der strategischen Führungsebene von Regierungsrat und Bildungsrat im Bereich der obliga- torischen Schulzeit hat sich bewährt