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3080.1a - Beilage 1: RRB vom 24. März 2020 Stützungmassnahmen
mittels gemeinsa men Handelns lässt sich die Verbreitung des neuen Coronavirus wirksam eindämmen. Dam it stehen die Bevölkerung sowie die Wirtschaft in der Verantwortung, sich an die Weisungen zu halten, solidarisch ergibt sich dies konsequenter weise aus der vorerwähnten Verlängerung der steuerlichen Zahlungsfristen bis 30. Juni 2020. Andererseits wäre es in der heutigen Situation unverständlich, wenn sich die Be n a l a u s g e r i c h t e t e n Kanton Zug l a s s e n sich z u r z e i t n o c h s c h w e r e i n o r d n e n . E b e n s o l a s s e n sich die w i r t s c h a f t l i c h e n A u s w i r k u n g e
3011.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Ge- meindewerken. Sie waren für die Stromtarife und die sichere Versorgung verantwortlich. Mit dem Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 hat sich der nationale Strommarkt grundl e- gend geändert. Heute Verschlechterung des Umfelds innert Jahre s- frist der Gang an den Kapitalmarkt möglich wäre. Damit sichert sich die Axpo die strategische Flexibilität, um schnell auf neue Marktsituationen reagieren zu können ist nicht durch den Kantonsrat zu genehmigen. Diese Kompetenz stützt sich auf Ziff. 2.2 des Aktionärbin- dungsvertrags, wonach sich die Parteien in einer separaten Vereinbarung gemeinsam auf eine Eign
3076.2 - Antwort des Regierungsrats
abzuklären. Erst wenn sich dabei ergeben sollte, dass ein Kraftwerk unter den neuen Rahmenbedingungen nicht mehr rentabel ist, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie sich der Regierungsrat für kantonale Richtplan gibt vor, dass sich Kanton und Gemeinden für den Erhalt und die Stei- gerung der Leistung der bestehenden Wasserkraftwerke einsetzen (E 15.3.1). Sollte sich auf- grund von höheren Restwa jahrelanger Vollzugsaufwand bei den kantonalen und gemeindlichen Verwaltungsbehörden. Wie stellt sich der Regierungsrat dazu? Gerichtsverfahren sind letztlich immer mit einem Risiko behaftet. Wenn eine
3161.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Franken genehmigt hatte. Im Nachgang zur Sitzung hat die Finanzdirektion folgende Über- sicht geliefert. Es handelt sich um Beiträge zwischen dem 15. April und 21. Oktober 2020. Ins- gesamt wurden 503 000 zurückzahlbare Gelder können zu einem Fehlanreiz führen, da sich Unternehmen ja gar nicht bemühen müssen, diese Gelder zurückzubezahlen. Wenn sich herausstellt, dass ein Un- ternehmen dann doch nicht zuk vor der Orientierung des Kantonsrats über die Direktüberweisung. Der Präsident der Stawiko erklärte sich bereit, die Vorlage an einer kurzfristig anberaumten Stawiko-Sondersitzung zu traktandieren, sofern
3148.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbau und Gewässer
- glieds, dass es sich dabei um eine befestigte Fläche mit einer Kiesoberfläche handelt . Die Flä- che wird begrünt und so ausgestaltet, dass sie auf den ersten Blick nicht sichtbar ist. Der Aus- stellplatz aus- führlicher Bericht sowie ein Antrag vor. Die Ausgangslage ist dort bereits dargelegt, weshalb sich eine Wiedergabe in diesem Bericht erübrigt. 2. Eintretensdebatte Zu Beginn orientierten Baudirektor Kantonsingenieur Urs Lehmann sowie Stefan Vollmann, stv. Kantonsingenieur, über die Vorlagen. Damit haben sich die Kommis- sionsmitglieder einen Überblick über das Projekt verschaffen können. Im Rahmen des Augen-
3153.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
er- halten bliebe. Es sei anzunehmen, dass sich ohne Konzessionsgebühren mehr Anbieterinnen und Anbieter finden würden als mit solchen Abgaben. Dies wirke sich zudem günstig auf die Abonnentinnen und Abonnenten eben gerade der Markt beantworten. Solange es sich im Markt halten kann, soll diese Möglichkeit von Gesetzes wegen gegeben sein. Die Kommission spricht sich allerdings mehrheitlich dafür aus, dass ein in elektronischer Form präsentieren lassen. 3. Eintretensdebatte Die Eintretensdebatte fokussierte sich im Wesentlich auf die Frage der Erscheinungsform des Amtsblatts (Amtsblatt in elektronischer und/oder
3402.1a - Beilage Geschäftsbericht 2021 GVZG
entspricht. Aufgrund dieser extremen Zunahme der zu bearbeitenden Schadenfälle liessen und lassen sich - trotz massiv aufgestockter Ressourcen - Wartezeiten bei der Bearbeitung und Abwicklung leider nicht Feuerschutzgesetz (FSG) weiter vorangetrieben werden. Die vorberatende Kommission des Kantonsrats befasste sich Ende Jahr während mehreren Sitzungen mit den umfassenden Dokumenten und erstattete entsprechend darüber weiterhin laufend beobachtet und Optimierungsmassnahmen werden zeitnah umgesetzt. Im Ergebnis erhöhten sich die Kapitalanlagenwerte (vor Rückstellungen) gegenüber dem Vorjahr und ermöglichten einen markant
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Abschluss des Verfahrens richten sich die Auskunftserteilung und die Einsicht in die Akten nach der Datenschutzgesetzgebung. Die Einsicht in archivierte Akten richtet sich nach dem Archivgesetz vom 29. Januar 1 § 4 Verbot des Berichtens 1 Den Mitgliedern und dem Personal von Justizbehörden ist es verboten, sich ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens von der Sache unterrichten oder in anderer Weise Fällen als Ersatzmitglieder wählbar. 2.1.2. Obergericht § 17 Organisation 1 Das Obergericht gliedert sich in folgende Abteilungen: a) Zivilabteilung; b) Strafabteilung; c) Beschwerdeabteilung; d) Justizv
1046.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
ist aus der Sicht der Kommission ausgewogen, was nicht heisst, dass einzelne Deponiestandorte nicht zu ausführlichen Diskussionen in unserer Kommission führten. Unsere Kom- mission war sich einig in der gegen diesen Standort vorgebracht. Unsere Kommission hat sich mit 9:4 Stimmen für die Festsetzung dieses Standortes ausgesprochen, weil er sich gut für die Ablagerung von nicht standfestem Aushub eignet der Standort bezüglich der Bodenfestigkeit nicht ideal ist, weil es sich um ein ehemaliges Feuchtgebiet handelt. Zudem eignet er sich von der Topographie her nur sehr beschränkt für die Ablagerung von nicht
2268.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
Ebenso wird sich das Obergericht in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsgericht mit einer neuen Entschädigungsregelung für Kommissionsmitglieder zu befassen haben. Der von der Sicherheitsdirektion überarbeitete - noch bei den Betreibungsämtern drängen sich derzeit Massnahmen auf. Die neuen Verfahrensbestimmungen der Schweizerischen Z ivilprozessordnung (ZPO) haben sich bewährt. Die neuen Verfahrensbestimmungen beansprucht wurde und sich die seit Anfang 2012 eher überdurchschnittliche Personalfluktuation auf sein Pensum au s- gewirkt hat. Das Verwaltungspensum des Kanzleivorstehers dürfte sich künftig aber wieder

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